ſolchen Mannes, wie es Herr Dr. Penzig iſt, aufs tiefſte beklage. (Bravo!) Stadtv. Hirſch: Meine Herren, ſo ſehr meine Freunde auch mit den Ausführungen des Herrn Kollegen v. Liszt übereinſtimmen, kommen wir doch zu einem andern Schluß. Ich nehme mit Genug⸗ tuung davon Kenntnis, daß auch Herr Kollege v. Liszt den Erlaß des Miniſters Boſſe aus dem Jahre 1898 mißbilligt. Wir halten dieſen Erlaß direkt für ungeſetzmäßig, nicht nur für unzweckmäßig. Ich nehme weiter davon Notiz, daß auch Herr Kollege v. Liszt auf dem Standpunkt ſteht, daß es ein Be⸗ ſtätigungsrecht für Mitglieder der Schuldeputation nicht gibt. Meine Herren, dieſes Recht hat ſich die Regierung durch ihre Verordnung aus dem Jahre 1811 einfach angemaßt. Mit ebenſo gutem oder vielmehr ebenſo ſchlechtem Grunde könnte ja die Regierung einmal herkommen und plötzlich ſagen: von jetzt ab beanſpruche ich das Beſtätigungsrecht für alle Mitglieder der Deputation für das höhere Schulweſen, für alle Mitglieder der Fortbildungs⸗ ſchuldeputation, — kurz und gut, für die Mitglieder aller möglichen Deputationen könnte ſie ſich dasſelbe Recht anmaßen. Für die Mitglieder des Magiſtrats ſieht die Städteordnung ausdrücklich ein Beſtätigungs⸗ recht vor, und ſie ſchreibt auch den Inſtanzenweg vor, der im Falle der Verſagung ciner Beſtätigung einzuſchlagen iſt. Eine Beſtäligung von Mitgliedern der Schuldeputation gibt es nach dem Geſetz nicht, und darauf lege ich ganz beſonderen Wert. Es gibt auch gar keinen Inſtanzenweg. Herr Geheimrat v. Liszt ſchlägt vor, wir ſollen uns an den Miniſter mit unſerer Beſchwerde wenden. Wer ſagt, daß das die richtige Inſtanz iſt? Ebenſo gut könnte der Ober⸗ präſident oder irgend eine andere Behörde die In⸗ ſtanz ſein, an die wir uns zu wenden hätten. Tat⸗ ſächlich beſteht ſolche Inſtanz nicht; wir können uns hinwenden, wohin wir wollen, es bleibt ziemlich gleichgültig; ich glaube, das das Schreiben, das wir an die Regierung richten werden, ſchließlich in den Papierkorb wandern wird. Die Regierung wird uns kaum eine Auskunft geben. Sie hat bereits in ganz unverbindlicher Form dem Herrn Oberbürgermeiſter mitgeteilt, welches die Gründe der Nichtibeſtätigung find. Ich bin davon überzeugt, daß es in der Ver⸗ ſammlung nicht ein ein einziges Mitglied gibt, das etwa dieſe von dem Herrn Regierungspräfidenten angeführten Gründe in irgend einer Weiſe für ſtich⸗ haltig hält. Darin ſtimmt wohl die ganze Stadt⸗ verordnetenverſammlung vollkommen überein. Meine Herren, Herr Kollege v. Liszt gibt ſich der Hoffnung hin, daß die Abſendung einer Be⸗ ſchwerdeſchrift die Regierung veranlaſſen wird, vor dem Landtage Aufſchluß über die Gründe der Nicht⸗ beſtätigung zu geben. Nun, einmal haben wir die Gründe bereits gehört; zweitens aber, wenn wir weiter nichts durch die Beſchwerdeſchrift erreichen wollen, als daß die Regierung vor dem Landtage Aufſchluß über die Gründe der NRichibeſtätigung gibt, meine Herren, ſo können wir das in viel einfacherer Weiſe erreichen: der Vertreter der Stadt Charlotten⸗ burg im Herrenhaus braucht ja bloß bei Beratung des Volksſchulgeſetzentwurfs einmal an die Regierung die Anfrage zu ſtellen, warum ſie denn die Beſtätigung verſagt hat; die Regierung hätte dann Gelegenheit, vor dem Lande offen die Gründe der Nichtbeſtätigung anzugeben. Aber ich fürchte, daß der Vertreter der Stadt Charlottenburg im Herrenhauſe von der Re⸗ 207 —— gierung keiner Antwort gewürdigt werden würde, obwohl doch dann der Vertreter des Miniſteriums kaum mehr ſagen kann, daß der Bericht der Pots⸗ damer Regierung noch nicht eingegangen iſt. Alſo, wie geſagt, wir ſtehen auf dem Stand⸗ punkt, daß die Regierung nicht das Recht hat, Mit⸗ glieder der Schuldeputation zu beſtätigen oder ihnen die Beſtätigung zu verſagen; dies Recht ſoll ihr erſt durch den neuen Volksſchulgeſetzentwurf werden. Aber, meine Herren, ſolange dieſer Entwurf noch nicht Geſetz geworden iſt, exiſtiert ein ſolches Recht nicht. Die maßt ſich Rechte an, die ihr nicht zu⸗ ſtehen. Wenn man auf dem prinzipiellen Standpunkt ſteht, daß ein Beſtätigungsrecht nicht exiſtiert, dann, meme Herren, darf man ſich auch nicht an dieſelbe Regierung, die die Beſtätigung verſagt, beſchwerde⸗ führend wenden. Sich beim preußiſchen Kultusminiſter über die Regierung in Potsdam beſchweren, das hieße, ſich bei des Teufels Großmutter über den Teufel beſchweren. (Heiterkeit.) Meine Herren, dazu, glaube ich, ſollten wir uns nicht hergeben. Wir haben aufs ſchärfſte gegen das Vorgehen der Regierung zu proteſtieren, und dieſer Proteſt kann nur darin beſtehen, daß wir unbeküm⸗ mert um den Standpunkt der Regierung zu einer Neuwahl ſchreiten und aufs neue demjenigen Kollegen eiumütig unſere Stimme geben, den wir für geeignet halten, Mitglied der Schuldeputation der Stadt Char⸗ lottenburg zu ſein. Ich mache Ihnen alſo den Vor⸗ ſchlag, den Kollegen Penzig einſtimmig wieder zu wählen und von jeder Beſchwerde Abſtand zu nehmen. Sollten aber die Herren ſich nicht dazu entſchließen können, jemand zu wählen, den die Regierung ein⸗ mal nicht beſtätigt hat — nun, meine Herren, dann würde ich Ilſnen raten, noch einen Schritt weiter zu gehen und an Stelle des Kollegen Dr. Penzig einen Sozialdemokraten zu wählen. (Heiterkeit.) Vorſteher Roſenberg: Herr Stadtv. Hirſch, ich darf wohl annehmen, daß Sie Ihre Wendung nur ganz bildlich gemeint haben, und nicht etwa damit auch nur haben andeuten wollen, daß irgend ein Mitglied der Regierung ein Teufel ſei. (Große Heiterkeit.) Jetzt hat das Wort Herr Stadtv. Dr. Stadt⸗ hagen. Stadtv. Dr. Stadthagen: Meine Herren, meine Freunde ſind nicht der Anſicht, daß der Moment gekommen iſt, zu den juriſtiſchen Fragen, die auf⸗ geworfen worden ſind, und auch zu den einzelnen Fragen, welche Gründe vielleicht maßgebend geweſen ſein könnten, Stellung zu nehmen. Wir ſind aber andererſeits der Anſicht, daß, nachdem die Stadt⸗ verordnetenverſammlung einſtimmig Herrn Penzig als geeigneten Vertreter in die Schuldeputation ge⸗ wählt hat, es richtig iſt, nachdem die Beſtätigung durch den Regierungspräſidenten verſagt worden iſt, ſich an diejenige Inſtanz zu wendeu, die das Schul⸗ weſen in Preußen leitet, die, wenn auch vielleicht nicht augenblicklich in dem Einzelfall, ſo doch aber für die Zukunft durch Aufſtellung allgemeiner Grundſätze für Beſtätigung oder Nichtbeſtätigung immer maßgebend iſt. Wir halten es für zweck⸗ mäßig und ordnungsmäßig, an dieſe Inſtanz heran⸗ zutreten mit einer Eingabe, die auf die perſönlichen Eigenſchaften des Betreffenden aufmerkſam macht