und die Gründe angibt, warum wir ihn für geeignet gehalten haben. Das iſt ungefähr der Standpuntt, den meine Herren Fraktionsfreunde einnehmen. Ich möchte aber noch eins bemerken. Uber die Frage, inwieweit tiefe Religioſität einen Menſchen mehr befähigt, Mitglied der Schuldeputation zu ſein, als die Zugehörigkeit zu einer Konfeſſion, — ich ſage das mehr perſönlich — können ja die Anſichten auseinander gehen. Für mich iſt die tiefe Religiofität das Wichtigere; doch gebe ich zu, darüber können die Anſichten auseinander gehen. Auf eins jedoch will ich aufmerkſam machen: es kann jemand wohl zu einer Konfeſſion gehören und kann doch auf einem Standpunkt ſtehen, der weit radikaler, möchte ich ſagen, iſt als der des Herrn Kollegen Penzig; er kann z. B. auf dem Standpunkt ſtehen, daß der Religionsunterricht in der Schule überhaupt nicht gelehrt werden ſoll. (Sehr richtig!) Ich perſönlich ſtehe nicht auf dieſem Standpunkt: ich würde eine derartige Entwicklung für einen großen Fehler halten, gerade auch vom liberalen Standpunkte aus. Es gibt aber ſehr viele Ange⸗ hörige von Konfeſſtonen, die auf dieſem Standpunkt ſtehen. Will man dieſe perſönliche Auffaſſung des Einzelnen maßgebend ſein laſſen, dann müßte man in jedem Fall jeden Deputierten der Schuldeputation auf Herz und Nieren prüfen, auf ſeine religiöſen und konfeſſionellen Anſchauungen (Sehr richtig!) und überhaupt darüber, welche Anſicht er eigentlich über die ganze Weiterentwicklung des Schulweſens hat und vielleicht innerhalb der nächſten 6 Jahre oder der Zeit, für die er gewählt iſt, haben würde. Dieſe perſönliche Bemerkung wollte ich noch der Mitteilung über die Auffaſſung meiner Fraktion anſchließen. Stadtv. Ir. Borchardt: Meine Herren, ich habe es mit ganz beſonderer Freude begrüßt, daß Herr Kollege Profeſſor v. Liszt ſo entſchieden und energiſch als ſeine Auffaſſung vertreten und betont hat, daß ein Beſtätigungsrecht ſeitens der Regierung überhaupt nicht beſteht. Ich möchte daran erinnern, daß bei der Verhandlung vom 15. Februar vorigen Jahres dieſer Standpunkt von ſeiten meiner Freunde hier hervorgehoben wurde, daß damals aber von der übergroßen Mehrheit der Freunde des Herrn v. Liszt betont wurde, über dieſe Frage ſei überhaupt nicht zu diskutieren, dieſes Beſtätigungsrecht beſtehe eben, und mit ihm ſei praktiſch in jeder Weiſe zu rechnen. Auch diejenigen Herren, die damals der Meinung waren, daß Beſtätigungsrecht beſtehe nicht, ſondern es beſtehe nur ein Beſtätigungsunrecht, meinten doch, in der Praris müſſe man damit rechnen, und lehnten daher auch den von meinen Freunden geſtellten Antrag ab, die Schuldeputation, die in der Form, wie ſie beſtehe, mit dem Beſtätigungsrecht überhaupt keine richtige Schuldeputation ſei und nicht als Schuldeputation fungieren könne, aufzulöſen und ſtatt ihrer eine rein ſtädtiſche Verwaltungsdeputation zur Verwaltung der äußeren Angelegenheiten der Schule zu ernennen. Nun, die Herren waren der Meinung, daß ſie damit praktiſche Politik trieben. Sie ſehen, wie weit Sie mit dieſer praktiſchen Politit kommen! Meine Freunde wollen den damals geſtellten Antrag bei dieſer Gelegenheit nicht wieder aufnehmen, weil es Sache der Mehrheit wäre, falls ſie ſich überzeugt hat, daß es unrichtig von ihr ge⸗ handeit war, dieſen, wie es bezeichnet wurde, mehr 208 —— formalen juriſtiſchen Geſichtspunkt nicht zu behan⸗ deln, ſondern zurückzuſtellen, einen ſolchen Antrag ſelbſt einzubringen. Wir würden es jedenfalls für einen wirkſamen Proteſt halten, wenn die Schul⸗ deputation, die ſogenannte Schuldepution, überhaupt aufgelöſt und in dem Sinne unſeres damaligen An⸗ trages vorgegangen würde. Daß wir eine Beſchwerde über den Regierungs⸗ präfidenten an den Kultusminiſter ſchon ſachlich für unpraktiſch halten, hat Herr Kollege Hirſch ausein⸗ andergeſetzt. Aber nicht nur aus den Gründen, die Herr Kollege Hirſch angeführt hat, ſond ern auch weiterhin noch aus dem Grunde, weil wir ja dadurch, daß wir über eine Maßnahme des Regierungs⸗ präſidenten, die ganz außerhalb ſeiner Gewalt liegt, uns beim Kultusminiſter beſchweren, bei demjenigen Miniſterium, von dem gerade dieſe Erweiterung der Befugniſſe gegen Recht und Geſetz ausgeht, weil wir gerade dadurch ja anerkennen würden, daß ein ſolches Beſtätigungsrecht eriſtiert. Nein, meine Herren, wenn Sie ſich beſchweren wollen — und ich gebe zu, ein Teil der Gründe, die der Herr Kollege v. Liszt dafür angeführt hat, daß eine Beſchwerde erlaſſen wird, um eine formelle Antwort über die Gründe der Nichtbeſtätigung des Herrn Dr. Penzig zu bekommen, iſt beachtenswert — wenn Sie ſich beſchweren wollen, und wenn Sie ſich auf den Standpunkt ſtellen, daß das Beſtätigungsrecht über⸗ haupi nicht exiſtiere, dann iſt eine Beſchwerde einzig und allein bei derjenigen Inſtanz angebracht, die in der Städteordnung mit der kommunalen Aufſicht be⸗ traut iſt, und dieſe Inſtanz weiſt nicht zum Kultus⸗ miniſter hin, ſondern in letzter Linie an den Miniſter des Junern. Das iſt die vorgeſehene Inſtanz. die mit der kommunalen Aufficht betraut iſt, und gegen deren Entſcheidung in letzter Inſtanz auch das Ober⸗ verwalrungsgericht angerufen werden kann. Wenn Sie alſo, meine Herren, Ihren Antrag in dieſer Richtung abändern würden, dann würde ich per⸗ ſönlich durchaus der Meinung ſein, daß der Be⸗ ſchwerde ſtattgegeben werden kann. Was weiterhin vom Herrn Kollegen v. Liszt in prinzipieller Richtung über die Geſichtspunkte ausgeführt worden iſt, die zu einer Wahl in der Schuldeputation führen oder nicht führen ſollen, ſo kann ich das nur Wort für Wort unterſchreiben. (Die Beratung wird geſchloſſen. Der Antrag des Stadtv. Dr. v. Liszt wird mit großer Mehrheit angenommen.) Vorſteher Roſenberg: Das Protokoll vollziehen heute die Stadtv. Herren Holz, Klick und Lingner. Wir gehen über zu Punkt 15 der Tagesordnung: Mitteilung betr. Berufungsurteil in Sachen Charlottenburger Waſſerwerke gegen Char⸗ lottenburg. — Druckſache 238. (Die Verſammlung nimmt Kenntnis.) Punkt 16 der Tagesordnung: Vorlage betr. Beſchaffung der Mittel für den Erwerb der Charlottenburger Waſſer⸗ werke — Druckſache 239. Stadtv. Kaufmann: Meine Herren, ich bitte, dieſe Vorlage, mit der wir an ſich zwar ein⸗