hob, wenn wir uns heute darauf beſchränken, zu ſagen: eine einmalige Teuerungszulage. Wie dieſe zu gewähren iſt, in welcher Höhe, in welchen Teil⸗ beträgen etwa, das iſt ja Sache des Magiſtrats, der uns mit einer Vorlage darüber kommen wird; und wenn in Jahr und Tag die Teuerungsverhältniſſe, wie ſie heute beſtehen, noch fortdauern, dann habe ich das Vertrauen zum Magiſtrat, daß er uns eine erneute Vorlage bringen wird; er könnte eine ſolche ja auch hier aus der Mitten der⸗ Verſammlung heraus von neuem beantragt werden. Ich bitte Sie nochmals, im Ausſchußantrage die Worte „auf Widerruf“ ſowie „und zwar mit rückwirkender Kraft vom 1. Oktober 1906 ab“ zu ſtreichen, denn die haben mit der Bemeſſung der Höhe der Teuerungszulage, wie ſie gegenwärtig notwendig iſt, gar nichts zu tun. Vorſteher Roſenberg: Zur Vermeidung von Zweifeln möchte ich feſtſtellen, was der Antragſteller Herr Stadtv. Freund will. — Der Antrag, den Sie ſtellen, lautet doch: Der Magiſtrat wird um baldige Vorlage eines Planes erſucht, nach dem den ſtädtiſchen Arbei⸗ tern, Beamten und Lehrkräften mit geringerer Beſoldung eine einmalige Teuerungszulage ge⸗ währt werde —? (Stadtv. Freund: So iſt es richtig!) Herr Stadtv. Dr. Landsberger, Sie haben mir Ihren Antrag ſchriftlich überreicht, welcher lautet: Die Stadtverordnetenverſammlung wolle be⸗ ſchließen, den Magiſtrat zu erſuchen, bei dem Vorſtande des Deutſchen Städtetages eine er⸗ neute ſchleunige Einberufung zu beantragen, behufs Erwägung von öffentlichen Maßnahmen gegen die Lebensmittelteuerung, welche die geſamte Bevölkerung mit ſchwerer Unterernäh⸗ rung bedroht. Der Antrag iſt nicht unterſchrieben. Ich nehme an, daß Sie ihn als Abänderungsantrag im Sinne des § 19 der Geſchäftsordnung auffaſſen. Ich gebe nun ohne weiteres zu, daß wir früher den § 19 häufig ſo angewandt haben, daß man ſagen könnte: der Antrag, den Sie eben geſtellt haben, fällt unter die Abänderungsanträge im Sinne des § 19. Bei uochmaliger UÜberlegung und Prüfung der Geſchäfts⸗ ordnung, namentlich des betreffenden Paragraphen, habe ich mir aber doch geſagt, daß ein derartiger Antrag nicht unter den § 19 unſerer Geſchäftsord⸗ nung falle. Ich kann daher Ihren Antrag für heute nicht zulaſſen. Wenn Sie anderer Anſicht find, bin ich gern bereit, eine Geſchäftsordnungsdebatte darüber herbeizuführen und die Verſammlung zu fragen. Wenn Sie ſich dagegen meiner Meinung anſchließen ſollten, würde ich bitten, den Antrag mit fünf Unter⸗ ſchriften verſehen zu laſſen; ich werde ihn dann auf die Tagesordnung der nächſten Sitzung bringen. Stadtv. Dr. Landsberger: Ich würde gegen die letzte Prozedur nichts einzuwenden haben. Es ſcheint mir aber doch auf Grund der Geſchäftsordnung an⸗ gängig zu ſein, einen ſolchen Antrag zu behandeln, wenn ich auch im Augenblick nicht überſehen kann, ob § 19 hierfür in Betracht kommt. Für mich handelt es ſich nicht um einen Abänderungsantrag, ſondern um eine Reſolution, um eine Meinungsäußerung der Verſammlung, die im Anſchluß an den vorliegenden Antrag gefaßt wird. 269 ——— Vorſteher Roſenberg: Unſere Geſchäftsordnung kennt Anfragen, die jeden Augenblick auf die Tages⸗ ordnung gebracht werden können, wenn die Verſamm⸗ lung nichts dagegen hat, und außerdem kennt ſie An⸗ träge; zu denen gehören auch Reſolutionen. (Stadtv. Dr. Landsberger: Ich beſcheide mich!) Ich bitte alſo um Ihre Erklärung, Herr Stadtver⸗ ordneter, ob Sie ſich meinem Vorſchlage anſchließen, oder ob Sie die Meinung der Verſammlung hören wollen. (Stadtv. Dr. Landsberger: Nein, nein!) Dann bitte ich, gütigſt noch fünf Unterſchriften unter den Antrag ſetzen zu laſſen. Stadtv.1 Dr. 1Borchardt: Meine Herren, wenn meine Freunde ſich dem Ausſchußantrage anſchließen, ſo iſt, wie ſchonzHerr Kollege Hirſch 3hervorhob, die Begründung des Antrages des Kollegen Freund auch maßgebend für uns, und nach der ſoeben deutlich wiederholten Erklärung um ſo mehr. Die Worte „auf.Widerruf“ können allerdings ſo aufgefaßt werden, als ob eine Teuerungszulage gewünſcht werde, bei welcher ein Widerruf gegenüber einzelnen Gruppen, einzelnen Kategorien oder einzelnen Perſonen aus⸗ geſprochen werden kann. Etwas derartiges ſoll aber, wie im Ausſchuſſe feſtgeſtellt worden iſt, nicht ge⸗ meint ſein, ſondern es ſoll eine Teuerungszulage ge⸗ meint ſein, die in dieſem Jahre und in derſelben Weiſe im nächſten Jahre erteilt wird, wenn ſie nicht widerrufen wird, und zwar allgemein widerrufen wird. Der Unterſchied zu dem Antrage Freund iſt alſo der: Herr Kollege Freund wünſcht, daß jetzt eine Teuerungszulage gewährt wird, und daß über Jahr und Tag von neuem beraten wird, ob eine Teuerungszulage gewährt werden kann, daß alſo- zu einer Teuerungszulage auch über Jahr und Tag ein erneuter Beſchluß gehört. Der Antrag, wie er vor⸗ liegt, wünſcht, daß genau wie heute auchlüber Jahr und Tag die Teuerungszulage gewährt⸗ wird, und daß, um ſie nach einem Jahre nicht zu gewähren, ein erneuter Beſchluß notwendig iſt. Dieſer⸗ Unter⸗ ſchied iſt für uns dafür maßgebend, daß wir dem Antrage des Ausſchuſſes zuſtimmen. Denn wir ſind der Meinung, daß es weit ſchwieriger ſein wird, durch einen erneuten Beſchluß eine neue Teuerungs⸗ zulage zu gewähren, als es ſchwierig ſein würde, die einmal gewährte Teuerungszulage zu widerrufen. Weit eher wird, wie wir glauben, der Magiſtrat und auch die Mehrheit ſich bereit finden laſſen, wenn die Verhältniſſe ſich erheblich geändert haben, einen Widerruf auszuſprechen und die Teuerungszulage im nächſten Jahre nicht zu gewähren, als auch bei faſt gar nicht geänderten Verhältniſſen von neuem die Gewährung der Teuerungszulage auszuſprechen. Das, meine Herren, iſt der Grund, warum wir dem Aus⸗ ſchußantrage den Vorzug vor dem Antrage des Herrn Stadtv. Freund geben. Wir haben ja überhaupt den Antrag geſtellt. ſtatt einer Teuerungszulage eine dauernde Erhöhung der Bezüge eintreten zu laſſen, eine Reviſion des Normaletats vornehmen zu laſſen, und wir ſind nicht etwa überzeugt, daß dieſe dauernde Erhöhung der Gehälter gegenüber der Teuerungszulage der ſchlech⸗ tere Weg ware. Daß wir doch dieſer Teuerungszu⸗ lage zuſtimmen, liegt einmal in dem Umſtande be⸗ gründet, daß ſie nach dem Antrage des Ausſchuſſes dauernd eine Reihe von Jahren gezahlt werden ſoll, ſodaß ſie einer Erhöhung der Gehälter in ihrer Wirkung gleichkäme, wobei außerdem ſchon ein halbes Jahr früher die Betreffenden in den Bezug dieſer