—— 284 —— ſein werden. Vor cinem Jahre beſtanden aber die⸗ ſelben Verhältniſſe, und damals hat die Stadtverord⸗ netenverſammlung die Uberweiſung zur Berückſich⸗ tigung empfohlen. Deshalb bitte ich Sie, daß wir heute konſequent denſelben Standpunkt einnehmen. (Die Beratung wird geſchloſſen.) Berichterſtatter Stadtv. Sellin (Schlußwort). Meine Herren, Herr Kollege Kaufmann hat Recht, wenn er ſagt: am 15. Juni 1905 iſt der Antrag nämlich des Herrn Kollegen Kaufmann — ange⸗ nommen worden, dem Magiſtrat die Petition zur Berückſichtigung zu überweiſen, während der Aus⸗ ſchuß die Uberweiſung als Material empfahl. Herr Kollege Kaufmann war ſeinerzeit Berichterſtatier und wird ſich erinnern, daß in dem Petitionsaus⸗ ſchuß darüber geſprochen warden iſt, der Magiſtrar aber eine dahin gehende Erklärung wie in dieſem Jahre nicht abgegeben hat. Der Ausſchuß hat ſich auf den Standpunkt geſtellt, daß man die Intereſſen des Privatmannes nicht den Intereſſen der Stadl vorziehen ſolle, und daß es, da hier weſentlich Stadtintereſſen in Frage kommen, beſſer ſei, vorläufig von einer Veröffentlichung de⸗ Planes abzuſehen. Ob die Überweiſung zur Berückſichtigung oder als Material erfolgt, iſt wohl in der Sache dasſelbe. Ich gebe zu. daß man im erſteren Falle mehr dem Wunſche Ausdruck gibt, die Sache mög⸗ lichſt bald erledigt zu ſehen. Es handelt ſich aber doch hier darum, daß es im Intereſſe der Stadt liegt, von einer Veröffentlichung des Bauplanes ab⸗ zuſehen. Ich bitte Sie, den Antrag des Herrn Kollegen Kaufmann abzulehnen und dem Ausſchuß⸗ antrag zuzuſtimmen. (Der Antrag des Stadtv. Kaufmann auf ÜIber⸗ weiſung der Petition zur Berückſichtigung wird ab⸗ gelehnt.) Vorſteher Roſenberg: Dann darf ich wohl ſeſt⸗ ſtellen, daß die Stadtverordnetenverſammlung den Antrag des Ausſchuſſes, nämlich die Überweiſung der Petition als Material, angenommen hat. Wir kommen nunmehr zu Punkt § der Tages⸗ ordnung: Wahl eines unbeſoldeten Stadtrats für die Wahlzeit bis 31. Dezember 1908. Herr Stadtrat Beringer hat ſein Amt als Magiſtratsmitglied niedergelegt. Seine Wahlzeit lief bis 31. Dezember 1908. Die Wahl hat alſo für die Zeit bis zum 31. Dezember 1908 zu erfolgen. Der § 32 der Städteordnung beſtimmt: Für jedes zu wählende Mitglied des Magiſtrats wird beſonders abgeſtimmt. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Wird die abſolute Stim⸗ menmehrheit bei der erſten Abſtimmung nicht erreicht, ſo werden diejenigen zwei Perſonen, auf welche die meiſten Stimmen gefallen ſind, in eine engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die abſolute Mehrheit nicht erreicht, ſo findet unter denjenigen zwei Perſonen, welche bei der zweiten Abſtimmung die meiſten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl 608 Bei Stimmengleichheit entſcheidet das Ich ernenne zu Wahlaufſchern die Herren Stadtv. Dr. Röthig und Klick und bitte die Herren, die Zettel zu verteilen. (Die Stimmzettel werden verteilt. Die Wahl erfolgt. Das Ergebnis wird ermittelt.) Meine Herren, das Wahlergebnis iſt folgendes. Es ſind 54 Stimmzettel abgegeben worden, von dieſen 47 Zettel für Herrn Sanitätsrat Dr. Gott⸗ ſtein; 5 waren unbeſchrieben, einer lautete auf den Namen Zepler, ein anderer auf den Namen Bauer. Es hat ſomit Herr Sanitätsrat Dr. Gottſtein die abſolute Mehrheit erhalten, und er iſt für die Wahl⸗ periode bis 1908 gewählt. Punkt 10 der Tagesordnung: Bericht des Ausſchuſſes über die Mitteilung des Magiſtratsbeſchluſſes vom 18 April 1904, betreffend Regelung des Verdin⸗ gungsweſens. — Druckſachen 220 von 1904 und 419. Berichterſtatter Stadtu. Holz: Meine Herren⸗ das Verdingungsweſen behandelt, wie Sie ja alle wiſſen. ein unerſchöpfliches Thema. Ein Beweis dafür iſt ſchon die hiſtoriſche Entwickelung dieſer Vorlage, welche zwei Jahre zurück liegt und doch noch nicht ſo erſchöpft worden iſt, wie es ein großer Teil der Mitglieder unſerer Verſammlung gewünſcht hätte. Die Vorlage vom 27. April 1904 follte nämlich eine Grundlage für das geſamte Verdin⸗ gungsweſen ſchaffen. Bis zum Jahre 1904 oder vielmehr bis heute war der Rechtszuſtand in Char⸗ lottenburg der, daß nur ein Beſchluß vom 9. Oktober 1895 vorlag, welcher dahin ging: Von dem öffentlichen, eventuell je nach den Umſtänden beſchränkten Angebotsverfahren darf bei Vergebung ſtädtiſcher Arbeiten oder Liefe⸗ rungen der Regel nach nicht abgeſehen werden. Wo Ausnahmen geſchehen, iſt auf den Belägen nachzuweiſen, daß und welcher größere Vorteil der Stadt aus der Unterlaſſung zugefloſſen iſt. Daneben ragte noch aus alter Zeit ein Beſchluß vom 28. April 1875 in die Beratung des Magiſtrats⸗ antrages hinein, welcher dahin ging, daß kein Mitglied einer ſtädtiſchen Kommiſſion bei denjenigen ſtädtiſchen Arbeiten konkurrieren darf, bei denen ihm als Kommiſſionsmitglied die Begutachtung und die Reviſion der ge⸗ lieferten Arbeiten obliegt. Meine Herren, die Vorlage des Magiſtrats ſollte, wie ich bereits hervorgehoben habe, eine grund⸗ ſätzliche, alle Punkte des Verdingungsweſens um⸗ faſſende Ausarbeitung darbieten. Es wird ſich fragen, ob und inwieweit ihr dieſe Aufgabe gelungen iſt. Hiſtoriſch ſei noch bemerkt, daß der Magiſtrat nach ſeiner Behauptung bereits ſeit dem Jahre 1900, das heißt ſeit Emanation des Bürgerlichen Geſetz⸗ buches an die Bearbeitung dieſer grundwichtigen Frage herangetreten iſt, und daß während der Be⸗ ratung des Magiſtrats im Jahre 1902 ein inter⸗ eſſanter Antrag aus dem Schoße dieſer Verſammlung an ihn gelangt iſt, welcher ſich bemühte, in 5 Punkten das Verdingungsweſen zu reglementieren bezw. inſo⸗ weit abzuändern, daß mſonderchet die kleineren Hand⸗ werker von Charlottenburg mehr Berückſichtigung fänden als bisher, und daß — inſofern war der Antrag etwas mittelparteilich angehaucht — das