Mittelpreisverfahren eingeführt werden ſollte. Dieſer Antrag hat einen zu dieſem Zwecke eingeſetzten Aus⸗ ſchuß in drei oder vier Sitzungen ſehr eingehend be⸗ ſchäftigt. Alle Mitglieder dieſes Ausſchuſſes haben ſich die redlichſte Mühe gegeben, aus den fünf Vor⸗ ſchlägen etwas zu machen; es ſind auch Beſchlüſſe daraus hervorgegangen, die aber deshalb kein Inter⸗ eſſe erweckten, weil in der letzten Ausſchußſitzung mit Rückſicht auf eine Erklärung des Magiſtrats, daß nämlich ſeine Vorlage, die uns ſpäter zugegangen iſt, in Begriff ſei fertig zu werden, ein Einverſtänd⸗ nis dahin erzielt worden iſt, die bisherigen Verhand⸗ lungen zur Kenntnis der Stadtverordneten zu bringen und der Stadtverordnetenverſammlung die Ver⸗ tagung der Beſchlußfaſſung in dieſer Angelegenheit zu empfehlen, bis der Magiſtrat eine bezügliche Vor⸗ lage gemacht habe, und die demnächſt eingehende Magiſtratsvorlage dem gegenwärtigen Ausſchuß in Fortſetzung der vorliegenden Beratung zur Prüfung und Berichterſtattung zu überweiſen. Meine Herren, ich hebe dieſen Beſchluß deshalb hervor, weil mir rechtlich ein Bedenlen darüber gekommen iſt, ob denn jener aus 5 Punkten beſtehende Antrag, welcher damals von einzelnen Mitgliedern der Ver⸗ ſammlung geſtellt worden iſt, mit der Erledigung dieſer Sache, wie wir ſie heute beſchließen werden, als erledigt zu betrachten iſt. Es hatte nämlich die Verſammlung im Jahre 1904 auf Grund der Ver⸗ handlungen im Plenum beſchloſſen, die uns jetzt be⸗ ſchäftigende Vorlage einem Ausſchuß von 15 Mit⸗ gliedern zu überweiſen und dieſem Ausſchuſſe gleichzeitig die ſämtlichen eingegangenen Petitionen, auch jenen Antrag zu überweiſen. Es wird ſich fragen, ob die Erledigung, wie wir ſie treffen wollen, dieſen Antrag ein für allemal aus der Welt ſchafft, oder ob über dieſen Antrag noch weiter zu beraten ſein wird. Was nun die Vorlage ſelbſt anbetrifft, meine Herren, ſo iſt es wohl notwendig, daß ich, bevor ich das Schickſal der Ausſchußberatung mitteile, mit Rückſicht auf die Länge der Zeit und mit Rückſiht darauf, daß inzwiſchen eine Reihe von neuen Mit⸗ gliedern in unſere Verſammlung eingetreten iſt, ihren Inhalt wenigſtens kurz ſkizziere. Die Vorlage vom 18. April 1904 zerfällt in vier Teile. Sie bringt uns die Grundſätze für das Verdingungsweſen der Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg, die Bewerbungsbedingungen, die allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Bauten, Bau⸗ arbeiten und Baulieferungen und die allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten und Lieferungen nichtbaulicher Art. Von dieſen vier Teilen, die ſchon damals im Plenum die Anerken⸗ nung wohl auf allen Seiten des Hauſes gefunden haben, intereſſiert uns eigentlich im weſentlichen nur der, den ich zuerſt genannt habe: das ſind die Grundſätze für das Verdingungsweſen; denn die anderen drei Punkte b, « und d befaſſen ſich im weſentlichen mit dem Verhältnis zwiſchen dem Magiſtrat als Arbeitgeber und den Unternehmern, betreffen alſo nur das innere Rechtsverhältnis. Die Grundſätze für das Verdingungsweſen ſind im Plenum einer ſehr ausführlichen Verhand⸗ lung unterzogen worden und haben dabei im allge⸗ meinen die Anerkennung gefunden, eine wohlüber⸗ legte, vorzügliche Grundlage für die Löfung der Probleme des Verdingungsweſen zu bilden. Dieſe Grundſätze ſind in der Vorlage in fünf Abſchnitie zellen worden: Arten der Verdingung, Verfahren bei Ausſchreibungen, Zuſchlagserteilung, Vertrags⸗ abſchluß und Erfüllung. 285 , Was zunächſt den erſten Abſchnitt betrifft, die Arten der Verdingung, ſo hat der Magiſtrat in der Vorlage den wichtigen Grundſatz als ſelbſtwer⸗ ſtändlich vorangeſchickt, daß bei Verdingungen das öffentliche Verfahren grundſätzlich Platz zu greifen habe. Er hat ſich aber freie Hand behalten, in ein⸗ zelnen Fällen entweder an Einzelperſonen direkt her⸗ anzutrelen oder eine engere Submiſſion auszuſchrei⸗ ben. Die Vorlage zählt eine Reihe von Fällen auf, wo dieſe beiden Alternativen naturgemäß gegeben ſind. 3. B. würde man ſich an einzelne Perſonen zu wenden haben, wenn es ſich um Sachen mit Patent⸗ oder Muſterſchutz oder um Nachlieferung oder um Dinge handelt, die nur ein einzelner Künſt⸗ ler oder Fachkenner herſtellen kann. Was weiter über die Arten der Verdingung zu ſagen iſt, ſo trifft die Vorlage des Magiſtrats auch inſoweit mit den Wünſchen zuſammen, wie ſie im damaligen Aus⸗ ſchuſſe aus unſerem Kreiſe heraus vorgebracht worden ſind, als nämlich mit Recht hervorgehoben wird, daß bei der Vergebung, ſei es bei der engeren oder bei der öffentlichen, zunächſt ein gewiſſer Lokalpatrio⸗ tismus herrſchen muß. Der Magiſtrat iſt verpflichtet, den Steuerzahlern, ſoweit ſie als Unternehmer oder Arbeiter in Betracht kommen, entgegenzukommen; er iſt dazu verpflichtet ſelbſtverſtändlich unter der Vor⸗ ausſetzung, daß ihm dasjenige geboten wird, was er in ſeiner Ausſchreibung geſucht hat. Nur inſoweit kann ich einen Lokalpatriotismus als geſunden und berechtigten bezeichnen. Ich glaube, meine Herren, daß in dieſer Beziehung die Vorlage den Wünſchen, welche in den damaligen Ausſchußſitzungen für die Erledigung jenes aus der Mitte der Verſammlung hervorgegangenen Antrages zum Ausdruck gekommen ſind, gerecht geworden iſt, daß ſie ſogar eine Linie enthält, die man auch für alle ferneren Zeiten als befriedigend bezeichnen kann. Uber das Verfahren bei Ausſchreibungen — den zweiten Abſchnitt der Grundſätze — iſt zu bemerken, daß im Plenum die Vorſchläge des Magiſtrats kaum einem Widerſpruch begegnet ſind. Die Grundſätze heben hervor, daß die Ausſchrei⸗ bungsbedingungen möglichſt präziſe, beſtimmt lauten ſollen, ſodaß jeder kleinere oder größere Unternehmer in der Lage iſt, ſich ſofort ein Bild zu machen; daß da, wo es ſich um Maſſe oder Mengen handelt, zahlenmäßige Angaben zu machen ſind, daß ferner auch die Friſten gut geregelt werden. Was dieſe Friſten ſelbſt anlangt, ſo wiſſen Sie ja, meine Herren, aus Ihren Erfahrungen, daß es bei der Friſtſtellung notwendig iſt, die Ausſchreibungsfriſt möglichſt geräumig zu geſtalten, ferner die Friſt für die eigentliche Lefemng nicht zu kurz zu bemeſſen, dagegen die Zuſchlagsfriſt ſo kurz wie möglich feſt⸗ zuſetzen, damit die Intereſſenten nicht ſo lange in der Schwebe bleiben. Ein ſehr erheblicher Streitpunkt der damaligen Verhandlung im Plenum betraf den dritten wichtigen Abſchnitt, die Zuſchlagserteilung. Es iſt nicht zu verkennen, daß die Grundſätze, welche hier im allgemeinen entwickelt ſind, als die geſündeſten an⸗ zuſprechen ſind, die überhaupt jemals in einer Kom⸗ mune aufgeſtellt worden ſind. Darüber entſtand wohl auf keiner Seite dieſes Hauſes ein Zweifel. Leitmotiv für den Zuſchlag iſt folgender Satz auf Seite 238 der Vorlage: Bei der Zuſchlagserteilung iſt für die öffent⸗ liche Ausſchreibung der Grundſatz an die Spitze geſetzt, daß den Zuſchlag der Unternehmer er⸗