hält, deſſen Angebot das wirtſchaftlich vorteil⸗ hafteſte iſt. Soweit ich mich erinnere, hat dieſer vorzügliche Satz auf allen Seiten des Hauſes Beifall gefunden. Ich fann mir auch die Löſung dieſer Frage nicht glück⸗ licher denken, als ſie hier erfolgt iſt. Der Magiſtrat ſagt hier: der Zuſchlag ſoll nicht demjenigen erteilt werden, der ihm einen möglichſt billigen Preis ge⸗ währt, ſondern demjenigen, der ihm eine vorzügliche Ware liefert, das liefert, was wir haben wollen. Es kommt ja immer wieder der alte Satz zur Gel⸗ tung, daß das Billigſte nicht immer das Beſte iſt, daß im Gegenteil oft das Teuerſte das Beſte iſt. Meine Herren, wenn wir die Sache rein theoretiſch betrachten, ſo würde ich allerdings ſagen müſſen: in der Theorie iſt es am gerechteſten, wenn der Zu⸗ ſchlag demjenigen erteilt wird, der den billigſten Preis ſtellt. Aber wenn wir die Bedenken, die uns hier und beſonders auch im Ausſchuß vorgetragen worden ſind, uns vergegenwärtigen, ſo müſſen wir ſagen, daß die Löſung, wie ſie der Magittrat in dieſer Vorlage gefunden hat, eigentlich das Beſte iſt, was überhaupt darin enthalten iſt: es ſoll das wirtſchaftlich Vorteilhafteſte entſcheidend ſein. Und die Wirtſchaft⸗ lichkeit drückt ſich eben meiſtens darin aus, daß eine Leiſtung präſtiert wird, die man als gute bezeichnen kann, z. B. daß ein Gebäude ſo hergeſtellt wird, daß es Jahre überdanert und nicht ſo viele Repara⸗ turen koſtet. Im übrigen, meine Herren, aber hatte ſich in der Verhandlung im Plenum damals ein lebhafter Streit über die anderen Punkte auf dieſem Gebiete ergeben. Insbeſondere betrafen die Beſchwerde⸗ punkte die Frage der Streikklanſel, die Frage der Lohndrückerei und die Frage des Verhältniſſes zwiſchen dem Unternehmer und ſeinen Arbeitern. Wie Sie aus der Vorlage erſehen, hat der Magiſtrat die Streikklauſel nicht aufgenommen. Es wurde da⸗ mals im Plenum die Frage aufgeworfen, ob die Löſung, wie ſie der Magiſtrat gefunden hat, indem er ſich vollſtändig neutral verhält und die Sache im einzelnen Falle an ſich herankommen laſſen will, die richtige iſt oder nicht. Ich werde daher, wenn ich die Ausſchußberatungen ſtreife, mit wenigen Worten darauf zurückkommen müſſen, weil im Ausſchuß gerade darüber ausführlich verhandelt worden iſt. Bezüglich der Frage der Lohndrückerei war hervor⸗ gehoben worden, daß der Magiſtrat als hauptſäch⸗ lichſter Arbeitgeber ſelbſtverſtändlich verpflichtet ſei, die ſozialpolitiſchen Erwägungen in den Vordergrund zu ſtellen, weil er die meiſte Macht dazu habe, und weil er ſich ſelbſt immer vergegenwärtigen müſſe, daß, wenn er es nicht tut, ihn die Armenlaſten er⸗ drücken würden. Endlich iſt damals noch ein wichtiger Punkt hervorgehoben worden, nämlich die Frage, ob nicht bloß die Deputationsmitglieder, ſondern überhaupt Stadtverordnete und Magiſtratsmitglieder bei der Vergebung von Arbeiten und Lieferungen auszu⸗ ſchlicßen ſind. Ich will auch darauf nachher noch zurückkommen, bloß hier erwähnen, daß der vierte Abſchnitt, der von dem Vertrags abſchluß han⸗ delt, es präziſe zum Ausdruck bringt, daß beim Ab⸗ ſchluß eines Vertrages die Bedingungen zu , und d als Teile des Vertrages zu berückſichtigen ſind. Selbſt wenn der Vertrag abgeändert werden ſollte, ſollte dies immer der Rahmen bleiben, in dem ſich alles zu entwickeln habe. Endlich, meine Herren, iſt in den Grundſätzen ſehr ausführlich über die Erfüllung geſprochen worden. Die Erfüllung handelt ſowohl von der Abnahme als auch von der Zahlung. Die Abnahme ſoll möglichſt ſchnell erfolgen, nicht ſo lange hinge⸗ halten werden; die Leute haben ein Intereſſe an der Klarſtellung des Rechtsverhältniſſes. Es ſoll bei der Abnahme ſorgfältig kontrolliert werden. Ebenſo ſollen auch die Zahlungen möglichſt ſchnell erfolgen und auch Abſchlagszahlungen geleiſtet werden. Es ent⸗ ſpricht das übrigens, wie im Ausſchuß damals ver⸗ ſichert worden iſt, althergebrachten Rechten und Pflichten, wie ſie in Charlottenburg immer gehand⸗ habt worden ſind. Bei der Erfüllung kommt ferner noch die auch hier im Plenum geſtreifte Frage der Vertragsſtrafe in Betracht und die vorhin von mir bereits erwähnte Streilklauſel. Über die Vertrags⸗ ſtrafe iſt bei der erſten Beratung im Plenum aus⸗ führlich verhandelt worden. Ich ſelbſt bin damals mit den Kollegen von der ſozialdemokratiſchen Fraktion nicht ganz einer Meinung darüber geweſen, ob die Löſung dieſer Frage richtig getroffen ſei oder nicht. Im Ausſchuß iſt die Sache nicht weiter erörtert worden, ſodaß es wohl kaum notwendig ſein wird, hier noch näher darauf einzu⸗ gehen; ſonſt bin ich gern bereit, wenn von irgend einer Seite ein Zweifel über dieſe Frage entſtehen ſollte, hier noch Rede und Antwort zu ſtehen. Wenn ich nun ein ſummariſches Urteil über die Vorlage abgeben ſoll, ſo kann ich zugleich als Interpret des Ausſchuſſes nur mitteilen, daß ſich keine Stimme gegen die Vorſchläge des Magiſtrats erhoben hat, — das heißt über die Grundlagen des ganzen Verfahrens. Sie waren allſeitig mit Aner⸗ kennung begrüßt worden. Man hatte bei den Ver⸗ handlungen die Überzeugung, daß die Vorlage nicht am grünen Tiſch ausgearbeitet worden iſt und nicht einſeitig die Intereſſen der Unternehmer vertritt, ſondern daß ein möglicher Ausgleich zu ſchaffen ge⸗ ſucht wird; auch wurde im Ausſchuß beſonders aner⸗ kannt, daß der Magiſtrat ſich davor gehütet habe, das Meittelpreisverfahren, welches in dem von mir er⸗ wähnten Antrage aus der Mitte der Verſammlung ſehr eingehend behandelt worden iſt. in den Kreis der Erwägungen zu ziehen. Der Magiſtrat hat aus⸗ drücklich und mit Bewußtſein die Erklärung abge⸗ geben, daß das Mittelpreisverfahren unter allen Um⸗ ſtänden zu verwerfen ſei. Trotzdem, meine Herren, hat der Ausſchuß doch Veranlaſfung genommen, beſonders diejenigen Punkte, über welche auch im Plenum gekämpft wurde, nament⸗ lich von dem Kollegen Hirſch, in den Kreis ſeiner eingehenden Beratung zu ziehen. Sie haben ja das Ausſchußprotokoll vor ſich, meine Herren. Sie ſehen aus der Verhandlung vom 11. November 1904, daß in dem Ausſchuß am Ende nur 3 ſchon öffentlich behandelte Fragen herausgeſchält worden ſind. Zu⸗ nächſt lag ein Antrag vor, hinter Nr. 2 im Ab⸗ ſchnitt II der Bedingungen zu b folgendes einzu⸗ ſchalten: Die Unternehmer ſind verpflichtet, die im Be⸗ triebe üblichen allgemeinen Löhne einzuhalten. Man kann darüber ſtreiten, meine Herren, ob das, was in dieſem Antrage gefordert wird, nicht bereits in der Magiſtratsvorlage enthalten iſt, Es iſt aller⸗ dings nicht in den Bedingungen ſelbſt direkt ausge⸗ ſprochen; aber es iſt jedenfalls in den allgemeinen Erwägungen ziemlich genau ausgeſprochen. Dort iſt geſagt worden: der Magiſtrat behält ſich das Recht vor, falls etwa die üblichen Löhne nicht bezahlt werden ſollten, die nötigen Konſequenzen zu ziehen, eventuell d. h. alſo den Zuſchlag zu verſagen oder