—— 311 — in der Entſcheidung des Oberverwaltungs⸗ gerichts dem dort behandelten ausdrücklich als anders geartet gegenübergeſtellt, ohne daß übrigens das Oberverwaitungsgericht ihn entſcheidet. Herr Aſſeſſor Landsberger kommt dann dahin, daß verſchiedene Ausſprüche des Oberverwaltungsgerichts dafür zu ſprechen ſcheinen, daß zurzeit der Berufung der Wähler die Beſchlußfaſſung der Stadtverordnetenverſammlung nach § 20 be⸗ reits erfolgt ſein muß; andernfalls hat „die Liſte die für die Bekanntmachung erforderliche Geſtalt“ noch nicht gewonnen. Im vorliegenden Falle war am 18. Sep⸗ tember zurzeit der Einladung durch ortsübliche Bekanntmachungen das Berichtigungsverfahren der Liſte, das mit dem Stadtverordneten⸗ beſchluß endet, noch nicht abgeſchloſſen. Der zu berufende Perſonenkreis ſtand zu jener Zeit noch nicht feſt. Am 3. Oktober erfolgte der Stadtverordnetenbeſchluß, der den Perſonen⸗ kreis definitiv feſtſtellte, der zur Wahl zu be⸗ rufen war. Dieſer Beſchluß ergab, daß „ein (wenn auch nicht weſentlich) anderer Perſonen⸗ kreis als der tatſächlich berufene“ zuzu⸗ ziehen war. Dann fährt das Gutachten fort: Selbſt wenn man aber auf dieſen Standpunkt ſich ſtellt, wird an der Gültigkeit der Wahl im erſten Bezirk aus dieſem angeblichen Mangel heraus nicht gezweifelt werden können. Maß⸗ gebend für die Bedeutung dieſer Wahlunregel⸗ mäßigkeit iſt, ob durch ſie das Wahlergebnis entſcheidend beeinflußt ſein kann. Dieſe Frage wird in dem Gutachten verneint. Das Gutachten kommt zu dem Schluſſe: Durch die gerügte angebliche Unregelmäßigkeit kann daher vorliegenden Falls das Wahlergeb⸗ nis nicht entſcheidend beeinflußt worden ſein. Es ging uns dann kurz vor der Ausſchuß⸗ ſitzung noch ein anderes Gutachten desſelben Herrn zu, das eine Ergänzung ſeines erſten Gutachtens darſtellt. Es heißt darin: Bei weiterer Durchſicht der Rechtſprechung des Oberverwaltungsgerichts habe ich eine Ent⸗ ſcheidung gefunden, die eine klare Stellung⸗ nahme des Oberverwaltungsgerichts zu der hier ſtreitigen Frage der Einladung der Wähler erkennen läßt und den von mir im Endergebnis meiner gutachtlichen Außerung eingenommenen Standpunki billigt. Die Ent⸗ ſcheidung findet ſich im Preußiſchen Verwal⸗ tungsblatt Band XI1 Seite 301. Dort iſt ausgeführt: Mit beſonderem Nachdruck haben aber Kläger wiederholt hervorgehoben, daß eine Anzahl von Wählern entweder gar nicht oder doch nicht unter Innehaltung der durch § 23 Abſ. 1 Städteordnung vorgeſchriebenen vier⸗ zehntägigen Friſt von dem mit der Umher⸗ tragung der drei Einladungskurrenden beauf⸗ tragten Polizeiſergeanten O. zur Wahl berufen worden ſei. Andererſeits ſind indes keine be⸗ ſtimmten Tatſachen mitgeteilt worden, aus denen eine erhebliche Unregelmäßigkeit des Wahlverfahrens in der betreffenden Beziehung ſich ergeben würde. (§ 27 Abſ. 3 Städte⸗ ordnung.) Allerdings wird mit Entſchieden⸗ heit ſeitens der Aufſichtsbehörden darauf zu halten ſein, daß die bezeichnete Vorſchrift des § 23 Städteordnung gewiſſenhaft heobachtet werde, wenn auch die Verletzung desſelben im Einzelfalle nicht zur Ungültigkeitserklärung der Wahl führen ſollte. Die letztere Folge wird jedoch dann nicht herbeigeführt, falls die Wähler, bei deren Berufung eine Verſäumnis ſtattgefunden hat, zur Wahl erſchienen find, indem in dieſem Fall dasjenige geſchehen iſt, was durch die Einladung herbeigeführt werden ſollte. In dieſer Hinſicht haben es nun Kläger an poſitiven Angaben fehlen laſſen und ſich damit begnügt, in der Berufungsſchrift zu be⸗ merken: es ſtehe auch noch nicht feſt, daß die „nicht erſchienenen Wähler wirklich und rite geladen worden.“ Soweit aber von ihnen einzelne Wähler beſonders genannt worden ſind, haben dieſe — einſchließlich der in der erſten Inſtanz vernommenen Zeugen — jich an der Wahl beteiligt mit der einzigen Aus⸗ nahme des Sattlermeiſters 3. Ob letzterer, wie der Polizeiſergeant O. auf der Kurrende beſcheinigt hat, wirklich geladen worden iſt oder nicht, kann dahingeſtellt bleiben, weil in der dritten Abteilung, welcher derſelbe ange⸗ hört, und in welcher 183 Perſonen gewählt haben, 107 Stimmen auf den Bureauvor⸗ ſteher M., 98 auf den Schuhmachermeiſter K., 87 auf den Kläger N. und 74 auf den Bäcker⸗ meiſter B. gefallen ſind, ſo daß die Teilnahme des Z. nichts an dem Ergebniſſe dieſer Wahl geändert haben würde. Die weiteren Ausführungen dieſes Gutachtens haben mit den vorliegenden Fällen nichts zu tun. Ich bemerke im übrigen, daß in der Kommiſſion die Anſicht darüber, ob der Fall, der in dem zweiten Gutachten angeführt iſt, auf den Fall, der uns be⸗ ſchäftigt, überhaupt zutrifft oder nicht, auseinander ging. In tatſächlicher Beziehung wurde im Ausſchuß feſtgeſtellt, daß urſprünglich die Wahl am 18. Sep⸗ tember ſtattfinden ſollte. Es war bereits vorher ein Termin für den 3. Juli anberaumt, aber aus andern Gründen abgeſagt worden. Die Wahl ſollte dann am 18. September ſtattfinden; auf den Hinweis des Stadtverordnetenvorſtehers, daß dieſer Termin nicht innegehalten werden könne, falls auf Grund der neuen Liſten gewählt werden ſolle, wurde dann der Termin auf den 9. Oktober verſchoben. Im Ausſchuß ſtanden ſich zwei Anſichten ſchroff gegenüber. Der Vertreter des Magiſtrats erklärte, daß er durch die Hinausſchiebung des Termins im⸗ plicite anerkannt habe, daß die neuen Liſten den Wahlen zugrunde gelegt werden müſſen. Alſo nicht, wie es in dem Proteſt des Herrn Krieger heißt: die Liſte von 1905. Der Magiſtrat war der Anſicht, daß die Einſprüche ſo rechtzeitig erledigt werden könnten, daß die Wahl ordnungsmäßig vor ſich gehen konnte. Ob der Magiſtrat ſich bei ſeinem Entſchluß die Frage vorgelegt hatte, ob die Einſprüche ſo rechtzeitig erledigt werden können, daß auch noch eine Friſt von vierzehn Tagen zwiſchen der Fertigſtellung der Liſte und der Wahl möglich ſei, darauf vermochte der Vertreter des Magiſtrats eine Auskunft nicht zu erteilen. Im übrigen aber wies er darauf hin, daß die Stadtverordnetenverſammlung ja inſofern mit⸗ gewirkt habe, alſo gewiſſermaßen mit die Schuld trage, als ſie durch die Vorlage betreffend die Wahlen der Beiſitzer von dem Termin Kenntnis erhalten hatte; ſie hätte damals ſchon die Maßnahmen des Magiſtrats kritiſieren müſſen; das ſei jedoch nicht geſchehen. Die Einſprüche gegen die Richtigkeit der