weiter behauptet wurde, daß es nach der Städte⸗ ordnung überhaupt keine alte und neue Liſte gebe, ſondern nur eine Liſte, welche alljährlich berichtigt wird, wurde von anderer Seite darauf hingewieſen, daß das betreffende Mitglied, das dieſen Ei⸗wand erhoben habe, die Berichtigung der Liſte mit der Entſcheidung über die Ein ſprüche ver⸗ wechsle; anſtelle der alten Liſte trete ohne weiteres die vom Magiſtrat berichtigte Liſte. Weiter legte noch ein Redner beſonderen Wert darauf, daß in § 23 ausdrücklich auf die §§ 19 und 20 der Städteordnung Bezug genommen wird. § 20 regelt das Berichtigungsverfahren. Hieraus folge, daß die Städteordnung meint, es ſollen die Wähler eingeladen werden, die nach der berichtigten Liſte zu wählen haben. Vom Magiſtrat wurde erwidert, daß auch die Forderung des § 20 erfüllt ſei, da ja tatſächlich die in der berichtigten Liſte verzeichneten Wähler eingeladen ſeien. Es ſei auch nicht richtig, daß die neue Liſte erſt dann beſtehe, wenn die Stadt⸗ verordnetenverſammlung über die Einſprüche ent⸗ ſchieden habe. Gegen die Einſprüche ſei bekanntlich das Klageverfahren zuläſſig. Die neue Liſte würde alſo, wenn dieſe Auffaſſung richtig wäre, ſolange überhaupt nicht beſtehen, wie nicht etwaige Einſprüche rechtskräftig entſchieden wären. Es wurde dann im Ausſchuß noch ferner die Frage aufgeworfen, ob eine andere Vorausſetzung des § 20 erfüllt ſei, nämlich die Vorausſetzung folgender Beſtimmung: Soll der Name eines einmal in die Liſte aufgenommenen Einwohners wieder aus⸗ geſtrichen werden, ſo iſt ihm das acht Tage vorher von dem Magiſtrat unter Angabe der Gründe mit⸗ zuteilen. — Ich habe Ihnen vorhin ausgeführt, daß 11 Wähler, die in der Liſte ſtanden, nachher nicht mehr in der Liſte für die I1. Abteilung vorhanden waren, ſondern in die 11. Wählerklaſſe hineingerückt waren, das Mitglied gab ſelbſt zu, daß es fraglich ſei, ob dieſe 11 Wähler, die infolge ihres Einſpruchs in die II. Klaſſe gekommen waren, als „geſtrichen“ im Sinne des Geſetzes aufgefaßt werden können. Dieſe Frage wurde vom Ausſchuſſe dahin entſchieden, daß die genannte Bedingung überhaupt nur eine inſtruktionelle Spezialvorſchrift ſei, die nicht die Bedeutung habe, daß ſchon allein wegen ihrer Nichterfüllung eine Wahl für ungiltig erklärt werden könne. Was den Einſpruch Hilſcher anbetrifft, der bekanntlich behauptet hatte, daß die Wähler nicht in „ortsüblicher“ Weiſe 14 Tage vorher zur Wahl eingeladen worden ſeien, ſo herrſchte im Ansſchuß die Meinung vor, daß unter der vom Geſctz geforderten „ortsüblichen Bekanntmachung“ die Bekanntmachung in der „Neuen Zeit“ zu verſtehen ſei. Es wurde feſtgeſtellt, daß in Charlotteuburg ſchon ſeit langen Jahren der Brauch beſtehe, daß zunächſt durch die amtlichen Publikations⸗ organe eingeladen wird; außerdem erhalten die Wähler noch eine beſondere Einladung durch Poſtkarte. Dieſe Einladung durch Poſtkarte iſt aber gar nicht nötig, ſie ſoll nur eine Erinnerung der Wähler ſein, und es ſei ſchon wiederholt darüber geklagt, daß, wenn die Wähler dieſe Einladung durch Poſtkarte, dieſe Erinnerung zu frühzeitig, alſo etwa 14 Tage vor der Wahl bekommen haiten, ſie den Wahltag wieder vergeſſen hätten. Es beſteht alſo der Brauch, daß, abgeſehen von der ortsüblichen Bekanntmachung durch das Publikationsorgan die Wähler noch durch Poſtkarte an die Wahl erinnert werden. Das ſei aber nicht als ortsübliche Bekanntmachung zu ver⸗ 318 —— ſtehen, das ſei etwas Überflüſſiges, wozu der Magiſtrat gar nicht verpflichtet ſei. Der Ausſchuß kam zu dem Ergebnis, daß die Einladung auf Grund der berichtigten Liſte für 1906 nicht nur erfolgen ſollte, ſondern auch tatſächlich erfolgt iſt. Aller⸗ dings erklärte es der Ausſchuß für wünſchens⸗ wert, daß der Termin von 14 Tagen in Zukunft innegehalten werde. Der Ausſchuß war der Anſicht, das zweifellos ein Fehler vorliegt, daß an die ſem Fehler aber nicht der Magiſtrat, ſondern auch die Stadt⸗ verordnetenverſammlung mit ſchuld ſei. Dieſer Fehler ſei jedoch nicht von ſolcher Tragweite, um die Wahl für ungiltig zu erklären, denn das Reſultat wäre das gleiche geblieben, wenn die 14tägige Friſt inne ge⸗ halten worden wäre. Aus dieſem Grunde wurden alle Proteſte, die ſich hierauf be⸗ zogen, zurückgewieſen. Eine andere Gruppe von Proteſten richtet fich gegen angebliche Wahlbee influſſungen. Dieſe Proteſte ſind Ihnen im Umdruck zugegangen Es handelt ſich da zunächſt um die Behauptuna, die Sie in dem Proteſte 3 unter I1I und III finden, daß „zur Unterſtützung der Kandidaturen Max Thieme, Alfred Paetel und Otto Lemm im 1. Bezirk ein Aufruf an die Wähler verſandt worden ſei. der eine Anzahl von Unterſchrifien aus dem Kreiſe der Wähler dieſes Bezirks enthalte. Unter dieſen Unter⸗ ſchriften befinden ſich unter anderen die Namen der Herren Hilſcher, Krauſe, Langenick und Dr. Weiler. Dieſe Herren habe niemand die Erlaubnis gegeben. ihre Unterſchriften für einen Aufruf zur Unterſtützung der Kandidaturen Thieme, Paetel und Lemm zu verwenden; ſie haben auch am Wahltage durch Ab⸗ gabe ihrer Stimmen für die Kandidaten von Siemens, Pannwitz und Warſchauer bekundet, daß ſie der Kandidatur dieſer letzteren drei Herren geneigt waren. Es erſcheint nicht ausgeſchloſſen und iſt ſogar mit Sicherheit anzunehmen, daß eine größere Zahl von Wählern ſich durch den mit der Unterſchrift der genannten vier Herren verſehenen Aufruf haben beeinfluſſen laſſen, die Kandidaten Thieme, Lemm und Paetel zu wählen, während es offenſichlich iſt, daß dieſe Herren eine derartige Beeinfluſſung der Wähler nicht beabſichtigten. Es liegt ſomit meines Erachtens hier eine geſetzwidrige Wahlbeeinfluſſung vor, die um ſo mehr von Bedeutung ift, als das Wahlreſultat nur eine Mehrheit von wenigen Stimmen aufweiſt“. — Es wird weiter in dem Proteſt be⸗ hauptet, daß im 4. Wahlbezirk ein Wähler, Herr Reuther, ſeinen perſönlichen und ſchrifilichen Mit⸗ teilungen zufolge von Herrn Stadtverordneten Dr. Röthig aufgeſucht worden iſt in der Abſicht, ihn für die Kandidatur des „nationalliberalen“ Kandidaten Herrn Banmeiner Wolffenſtein zu intereſſieren. Durch die Mitteilung des Herrn Dr. Röthig. daß Herr Wolffenſtein der nationalliberale Kandidat ſei, und daß zu der Fraktion „Freie Vereinigung“, als deren Kandidat Herr Amtsgerichtsrat a. D. Dr. Liepmann aufgeſtellt ſei, nur Konſervative, Antiſemiten und einige rechisſtehende Nationalliberale gehörten, iſt Herr Reuther, wie er ſich ſelbſt ausdrückt, auf den falſchen Weg gedrängt worden und hat tatſächlich ſeine Stimme für Herrn Wolffenſtein abgegeben.“ „Auch in dieſem Falle“, heißt es in dem Proteſt, „hat meines Erachtens eine geſetzwidrige Wahl⸗ berinfluſſung ſtattgefunden. Es iſt mit Sicherheit anzunehmen, daß Herr Stadtv. Dr. Röthig außer