Kreis von Wählern geladen, und es iſt ein anderer Kreis von Wählern erſchienen. Dieſer Verſtoß macht meines Erachtens die ganze Wahl ungültig. Wenn der Magiſtrat oder wenn der Verfaſſer der magiſtrat⸗ lichen Bekanntmachung ſich genau an das Geſetz ge⸗ halten und in die Bekanntmachung hineingeſchrieben hätte: es werden die in der Liſte bezeichneten Wähler berufen —, dann wäre der Verfaſſer ſofort darauf ge⸗ kommen, daß doch die Sache garnicht ſo geht, denn es wäre ihm alsbald aufgeſtoßen, daß die in der Liſte verzeichneten Wähler am 20. September nach der Auffaſſung des Magiſtrats gar nicht feſtgeſtellt werden könnten. Meine Herren, ich glaube, daß diejenigen Herren, die die andere Auffaſſung haben, in einen Fehler verfallen ſind, in den nicht ſelten Juriſten verfallen: das iſt der, daß ſie unterſcheiden, wo das Geſetz nicht unterſcheidet. Sie operieren fortdauernd mit dem Begriff einer Liſte von 1905, die am 1. Auguſt 1906 geſtorben ſei, und mit einer Liſte von 1906. Das iſt falſch. Es gibt überhaupt in der Städteordnung nicht eine Liſte von einem be⸗ ſtimmten Kalenderjahr, ſondern es gibt nur eine Bürgerliſte, die im Jahre 1853, dem Jahre, in dem die Städteordnung in Kraft trat, aufgeſtellt worden iſt und ſeitdem fortdauernd alljährlich berichtigt wird. Daraus folgt, daß eine Bürgerliſte, die einmal berichtigt iſt, ſo lange fortlebt, bis eine andere berichtigte Liſte ſie ablöſt. Deshalb hat eben meines Erachtens am 20. September 1906 lediglich die Liſte gegolten, die im Jahre 1905 berichtigt war. Meine Herren, das iſt auch gar kein Wunder, denn das Jahr 1905 war ja unſer Jubiläumsjahr, und die Liſte von 1905 iſt unſere Jubiläumsliſte, die eine Liſte von ganz beſonderer Art iſt. (Heiterkeit.) Meine Herren, hiermit bin ich mit meinen Ausführungen zu Ende. Ich werde mich jetzt ledig⸗ lich wieder der Leitung der Verſammlung widmen. Ich bitte Sie daher, aus meinem Schweigen, wenn ſich gegenteilige Auffaſſungen in der Verſammlung geltend machen ſollten, nicht etwa zu ſchließen, daß ich nicht in der Lage wäre, dieſe gegenteiligen Auf⸗ faſſungen zu widerlegen. Bürgermeiſter Matting: Meine Herren, der Magiſtrat wird ſich auch natürlich nur inſoweit an den Debatten beteiligen, als er unmittelbar als Ver⸗ waltungsinſtanz intereſſiert iſt und als aus den Vorwürfen gegen das Wahlverfahren gewiſſe Vor⸗ würfe gegen die ordnungsmäßige Führung der Ge⸗ ſchäfte, die dem Magiſtrat obliegen, hergeleitet werden können. Gegen derartige Vorwürfe ſich zu ver⸗ teidigen, iſt ſeldſtverſtändlich die Pflicht des Magiſtrats. Er hat die Pflicht, hier nachzuweiſen, daß und wie er nach ſeiner Meinung ordnungsmäßig die Geſchäfte 1 1 hat, auch in den hier vorliegenden ſtrittigen ällen. Meine Herren, der Magiſtrat hätte zunächſt wenigſtens keine Veranlaſſung zu nehmen brauchen, das Wort zu ergreifen; denn das Referat des Herrn Berichterſtatters war ſo ausführlich und ſo objektiv, daß dem Magiſtrat kaum die Möglichkeit geblieben wäre, zu dieſem Referat etwas hinzuzuſetzen. Die Ausführungen des Herrn Stadtverordnetenvorſtehers dagegen zwingen mich als Vertreter des Magiſtrats, hier doch noch einige Bemerkungen zu machen, die ſich demnach in der Hauptſache mit dem vom Herrn f , Vorgetragenen beſchäftigen werden. Man wird, glaube ich, die Ausführungen des Herrn Vorſtehers in zwei Gruppen zerlegen müſſen, 317. — — die allerdings eine gewiſſe innerliche Zuſammen⸗ gehörigkeit haben. Er behauptet nach ſeiner Gruppierung allerdings erſt im weiteren Verlauf ſeiner Rede — zunächſt, daß der Magiſtrat in ſeiner Bekanntmachung vom 29. September dieſes Jahres überhaupt gar keine Einladung erlaſſen habe, und daß ſchon deshalb, weil die Bekanntmachung des weſentlichen Beſtandteils, nämlich der Einladung, ermangele, das ganze Wahlverfahren ungültig ſei. Meine Herren, augenblicklich ſteht mir zwar der Wortlaut nicht zur Verfügung, aber es iſt die Ein⸗ ladung, die Jahr für Jahr bei allen Wahlen erlaſſen worden iſt, und es hat noch niemals eine Wahl ge⸗ geben, bei der die Wählerkreiſe, an die ſich die Bekanntmachung des Magiſtrats wendet, dieſe Be⸗ kanntmachung nicht für eine Einladung gehalten hätten. (Stadtv. Dr. v. Liszt: Hört, Hört!) Es hat jedenfalls das Beiſpiel, das der Herr Stadt⸗ verordnetenvorſteher gebraucht hat, daß die Gäſte, die der Gaſtgeber eingeladen hat, nicht erſchienen, auf dieſe Bekanntmachung, die der Magiſtrat erlaſſen hatte, nicht zugetroffen. Nun wird allerdings der Herr Vorſteher meinen: ja, der Magiſtrat hat eben auch nachher noch eine beſondere Zuſchrift an die von ihm geladenen Gäſte ergehen laſſen, und auf Grund dieſer Zuſchrift ſind ſie gekommen. Auch das kann meiner Anſicht nach ſchon deshalb nicht angenommen werden, weil wiederholt auf Grund ähnlicher Einſprüche, wie der von Herrn Hilſcher, wenn ich nicht irre, der da rügt, daß die beſondere ſchriftliche Einladung, die der Magiſtrat hat in zweiter Stelle ergehen laſſen, nicht auch innerhalb einer Friſt von 14 Tagen ergangen wäre, feſtgeſtellt worden iſt, daß die Poſtkarten, die der Magiſtrat ausſchickt, eben keine Einladungen im Sinne des Geſetzes ſind, ſondern nur eine Ergänzung ſeiner Einladung, gewiſſermaßen ein Erzitatorium an die Wähler und in zweiter und nicht unweſentlicher Hinſicht eine Legitimation für die Wähler darſtellen. Mit dieſer Poſtkarte ſollen ſich die Wähler, ohne ſich große Mühe wegen der Legitimationspapiere zu machen, vor dem Wahlvorſtande legitimieren können. Das iſt der Zweck dieſer Poſtkarten. Es iſt alſo nicht eine nachträgliche Einladung in dem Zugeſtänd⸗ nis, daß die Bekanntmachung keine Einladung ent⸗ hält, ſondern die Bekanntmachung iſt die originale und grundlegende Einladung, und das andere iſt eben eine Ergänzung. — Ich glaube, mit dieſen Ausführungen den einen Einwand gegen das Wahl⸗ verfahren widerlegen zu können. Nun behauptet der Herr Stadtverordnetenvor⸗ ſteher, daß das Wahlverfahren noch an einem weſent⸗ lichen anderen Mangel leide, und er kommt dabei auf diejenigen Einwendungen, die bereits in dem Ausſchuß gemacht worden ſind, und über die der Herr Referent ſich ausdrücklich ausgelaſſen hat. Der Herr Vorſteher hat aber noch ein neues Moment in die Debatte geworfen, um die Ausführungen des Herrn Berichterſtatters zu berichtigen bezw. den Be⸗ ſchluß, den der Ausſchuß gefaßt hat, zu entkräften. Er behauptet nämlich, in den Akten finde er einen Vermerk, daß unter dem Datum des 4. Oktober die Liſte vom Magiſtrat berichtigt ſei; infolgedeſſen ſei die ſo viel erörterte berichügte Liſte tatſächlich erſt am 4. Oktober 1906 vorhanden geweſen, und bis dahin habe die Liſte von 1905 gelten müſſen. Er hat daran den Satz geknüpft: es iſt alſo ein anderer Kreis von Wählern geladen und ein anderer er⸗ ſchienen. Nun, meine Herren, demgegenüber wird man ſich klar machen müſſen, daß tatſächlich für die Wähler