, 318 — und für deren Prüfung, ob ſie zur Wahl geladen ſeien, gar kein Zweifel hat beſtehen können, daß die Liſte von 1905 nicht mehr als Grundlage der Wahl bezw. der Einladung von ihnen angeſehen werden durfte. Denn es iſt im Auguſt dieſes Jahres ja ausdrücklich die Bekanntmachung ergangen, daß die neue berichtigte Liſte in dem Burean des Magiſtrats zur Einſicht ausliege, und daß die Wähler eingeladen werden, die Liſte einzuſehen und etwaige Widerſprüche an den Magiſtrat ergehen zu laſſen. (Sehr richtig! bei den Liberalen.) Im übrigen iſt aber nun auch noch, wie der Herr Vorſteher feſtgeſtellt hat, durch die ſogenannte beſondere Einladung, wenn überhaupt ein Zweifel hätte beſtehen können, jeder Zweifel daran, daß auf grund der Liſte von 1906 eingeladen worden iſt, be⸗ hoben worden. Meine Herren, wenn auf grund der Liſte von 1905 eingeladen worden wäre, dann hätten doch die Poſtkarten, die ausgeſchickt worden ſind, nach der Liſte von 1905 ausgeſchrieben werden müſſen, dann hätten doch die in dieſer Liſte verzeichneten Wähler dieſe Zuſchickung bekommen müſſen. Das hat der Herr Vorſteher natürlich auch nicht behauptet. Davon iſt abſolut nicht die Rede, ſondern es ſind die in der berichtigten Liſte verzeichneten Wähler vom Magiſtrat eingeladen worden. Nun iſt auch meiner Anſicht nach die Aus⸗ führung des Herrn Vorſtehers nicht zutreffend, wenn er ſagt: es gibt ja überhaupt nicht eine alte und eine neue Liſte, eine Liſte von 1905 und eine ſolche von 1906, ſondern es giebt eine fortlaufende Bürger⸗ liſte ſeit dem Jahre 1853, die eben ſo lange beſteht, bis ſie jedesmal wieder von neuem rechtskräftig feſt⸗ geſtellt bezw. berichtigt worden iſt. Ich glanbe, daß ich demgegenüber ſchon auf den § 23 der Städte⸗ ordnung hinweiſen kann, worin es ausdrücklich heißt: die in der Liſte (§ 19 und § 20) verzeichneten Wähler ſind vom Magiſtrat zu berufen. Daraus er⸗ gibt ſich, daß der Geſetzgeber nicht ganz allgemein an die Bürgerliſte gedacht hat; ſonſt würde er einfach geſagt haben: die in der Bürgerliſte verzeichneten Wähler. Er hat eben an die Liſte, die in jedem Jahre von neuem einer Reviſion unterworfen werden muß, und natürlich an diejenige Liſte, die revidiert iſt, gedacht. (Sehr richtig!) Man braucht deshalb zwar nicht von einer alten und von einer neuen Liſte zu ſprechen, von einer Liſte des Jahres 1905 und einer des Jahres 1906; aber man wird in jedem Jahre einen beſtimmten Einſchnitt machen müſſen, und das iſt bei uns der 1. Auguſt, wo gewiſſermaßen die Lebenskraft und die Wirkungskraft der bisher geführten Liſte erliſcht und eine Berichtigung Platz greifen muß, wenn über⸗ haupt der Magiſtrat ordnungsmäßig ſeine Geſchäfte verſieht. Würde er in einem beſonderen Falle das nicht tun, ſo würden ganz außergewöhnliche Ver⸗ häliniſſe vorliegen, auf die dann die Feſtſetzung des Geſetzes Anwendung finden würde, daß die alte Liſte oder die unberichtigte Liſte ſo lange beſteht, bis eine neue berichtigte vorhanden iſt. Ich glaube alſo, daß auch nach dieſer Richtung hin kein Zweifel beſtehen kann, daß der Einladung, die der Magiſtrat durch die öffentliche Bekanntmachung am 29. September vorgenommen hat, die von ihm im Auguſt 1906 berichtigte Liſte zu grunde gelegen hat. Damit bin ich eigentlich mit den Ausführungen, die ich gegenüber dem Herrn Stadtverordneten⸗ vorſteher habe machen wollen, fertig. Ich möchte nun noch, da ich das Wort habe, einiges im An⸗ ſchluß an die Bemerkungen des Herrn Referenten hier ausſprechen. Es iſt vom Herrn Referenten darauf hingewieſen worden, daß im Ausſchuß das Wort von der „rechtskräftigen“ Liſte gefallen ſei, und daß ſich der Herr Redner, der dies Wort gebraucht hat, auf eine Ausführung in dem Zebene ſchen Buche „Die Stadtverordneten“ bezogen habe. Der Paſſus, auf den Bezug genommen worden iſt, iſt ausdrücklich verleſen worden. Ich möchte hier nur feſtſtellen, daß nach meiner Auffaſſung in dieſem Paſſus nichts enthalten iſt, was dieſe Annahme beſtätigt. Die Ausführungen, daß nur die Aufnahme in die Liſte das Patent darſtelle, auf Grund deſſen der Wähler an den Wahlvorſtand herantreten könne, und daß er nicht zugelaſſen werde, ſofern er nicht in der Liſte ſtehe, gleichgültig, ob er wahlberechtigt ſein würde oder nicht, berühren die hier ſtreitige Frage in keiner Weiſe. Von einer rechtskräftigen Form der Liſte im Sinne der zeitlichen Feſtſtellung ihrer Giltigkeit iſt in dieſen Ausführungen meines Erachtens abſolut nicht die Rede. Oberbürgermeiſter Schuſtehrus: Meine Herren, ich möchte die Ausführungen des Herrn Bürger⸗ meiſters nur in einem kleinen Punkte noch ergänzen. Der Herr Stadtverordnetenvorſteher ſagt: Die Be⸗ kanntmachung, welche erlaſſen worden iſt, enthält keine Einladung der Wähler zu der Wahl. Herr Bürgermeiſter Matting hat ſchon ausgeführt, daß das nicht richtig ſei aus allgemeinen Gründen. will nun auf den Wortlaut der Bekanntmachung zurückgehen und Ihnen daraus nachweiſen, daß die Bekanntmachung eine Einladung enthält. In dieſer Bekanntmachung iſt zunächſt allgemein davon ge⸗ ſprochen, daß für zwei Stadtverordnete eine Erſatz⸗ wahl ſtattzufinden hat, welche Wählerabteilung zu wählen hat und an welchem Tage die Wahl ſtatt⸗ findet, ebenſo in welchen Lokalen die Wahl erfolgt. Und dann fährt die Einladung wörtlich fort: „Jeder Wahlberechtigte erhält noch eine beſondere Ein⸗ ladung.“ Das heißt doch ganz klar: dies iſt eine allgemeine Einladung, (Zuſtimmung bei den Liberalen.) wie ſie bei uns ortsüblich iſt, und außer dieſer erhält der Wähler noch eine beſondere Einladung. Alſo ſchon aus dem Wortlaut der Bekanntmachung geht direkt hervor, daß ſie eine Einladung iſt. Stadtv. Dr. Hubatſch: Meine Herren, Sie werden es hoffentlich für ſelbſtverſtändlich anſehen, daß ich, wenn auch der Ausſchuß in ſeiner Mehrheit empfohlen hat, die Einſprüche gegen die Gültigkeit der Wahl der Herren Lemm, Paetel und Wolffen⸗ ſtein zurückzuweiſen, doch auf dieſe Einſprüche noch einmal eingehe; denn die Angelegenheit berührt unſere Fraktion doch zu tief, als daß wir ſchweigend darüber hinweggehen können. Ich will aber nur auf zwei Punkte eingehen. Der eine Punkt betrifft die vier Herren, deren Namen, wie mehrere Einſprüche ſagen, zu Unrecht unter den Wahlaufruf geſetzt worden ſind, und der zweite Punkt betrifft die Wahl des Herrn Wolffenſtein. Sehen wir uns zunächſt einmal den erſten Punkt genauer an. Unter dem Wahlaufruf der liberalen Partei haben die Namen von vier Herren geſtanden, die bei der Wahl ſelbſt nicht die von ihnen mit⸗ empfohlenen Kandidaten, ſondern die Kandidaten der Gegenpartei gewählt haben. (Heiterkeit bei den Liberalen.) Das iſt doch jedenfalls in höchſtem Maße auffallend. (Sehr richtig! und Heiterkeit bei den Liberalen.) Es iſt zunächſt wohl klar, daß die vier Namen unter den Wahlaufruf zu dem Zwecke geſetzt worden ſind,