Dafürhalten unhaltbares Urteil erwartet. Nach demGeſetz entſcheidet zweifellos die berichtigte Wählerliſte; nur die bildet bis zum nächſten Berichtigungstermin die Grund⸗ lage der Wahlen, und nach dem Geſetz § 20 iſt für die Wählerliſte allein der Magiſtrat verantwortlich. Die Stadtverordnetenverſammlung hat grundſätzlich mit der Liſte und deren Berichtigung nichts zu tun. Die Stadtverordnetenverſammlung kommt nur dann in Betracht, wenn vielleicht von irgend einer Seite einmal ein Einſpruch erhoben wird. Stellen Sie ſich vor, meine Herren, daß kein Einſpruch erhoben worden wäre, ſo würden wir überhaupt gar nicht in die Lage gekommen ſein, mit der Wählerliſte etwas zu tun zu haben. Hier ſind in der Tat Einſprüche erhoben worden. Ich habe auch in den Entſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts Band 31 gefunden, daß die Wählerliſte, wie ſie am 1. Juli oder hier am 1. Auguſt feſtgeſtellt war, ohne Rückſicht auf ihre materielle Richtigkeit oder Unrichtigkeit ſolange Recht bleibt, bis ſie wieder vom Magiſtrat berichtigt worden iſt, oder bis vielleicht in dem einen oder andern Falle auf erhobenen Einſpruch eine Abänderung getroffen worden iſt. Aber an der Wählerliſte in ihrer Totalität wird zunächſt nichts geändert, und inſoweit erlangt die Liſte durch die Tätigkeit des Magiſtrats allein formelle Rechtskraft. In dieſem Sinne ſpricht Jebens in ſeinem Kommentar von einem Patent, welches die definitive Grundlage für alle in dem nach Be⸗ richtigung der Liſte beginnenden Jahre ſtattfindenden Wahlen zu bilden habe. Nun iſt aber auch dieſe Frage ganz unerheblich. Meine Herren, Sie haben ja von dem Herrn Bürger⸗ meiſter und dem Herrn Oberbürgermeiſter gehört, wie ſich die Sache hiſtoriſch zugetragen hat. Bereits am 17. September hat der Ausſchuß über die Ein⸗ ſprüche entſchieden und die Rektifizierung der Liſte vorgenommen. Aus welchem Grunde die Stadt⸗ verordnetenverſammlung ſelbſt erſt am 3. Oktober mit der Prüfung der Frage befaßt worden iſt, darüber iſt uns nichts näheres bekannt geworden. Wenn der Magiſtrat am 18. September die Publikation veranlaßt hat, und dieſer Publikation die allerdings nur vom Ausſchuſſe berichtigte Liſte zugrunde gelegt hat, ſo hat er in Wahrheit eine berichtigte Liſte zugrunde gelegt und dasjenige getan, was ſpäter ebenſo hätte getan werden müſſen, nachdem die Liſte von der Stadtverordnetenverſammlung als ſolcher berichtigt worden war. Denn für das materielle Recht ent⸗ ſcheidet der faktiſche Zuſtand am Tage der Wahl. An dieſem Tage war die ſchon am 17. September von dem Ausſchuß der Stadtverordnetenverſammlung berichtigte und ſpäter von der Stadtverordneten⸗] ſch verſammlung nicht abgeänderte Liſte als Grundlage für die Wahlen benutzt worden. Meine Herren, ich könnte Ihnen aber zugeben und gebe Ihnen ſogar zu, daß es beſſer geweſen wäre, wenn die Friſt etwas vorſichtiger vom Magiſtrat bemeſſen worden wäre, wenn er nicht ſchon am 18. September, ſondern vielleicht etwas ſpäter die Wahl ausgeſchrieben hätte. Aber dieſe unweſentliche Übereilung, der wir uns ſelbſt ſchuldig gemacht haben, indem wir, wie bereits vorhin hervorgehoben worden iſt, zu gleicher Zeit mit der Ausſchreibung der Wahl durch den Magiſtrat die Wahlkommiſſare gewählt haben, hat mit der Sache ſelbſt nichts zu tun; ſie ändert nichts daran, daß die Wählerliſte, wie ſie vorliegt, diejenige iſt, welche am 1. Auguſt berichtigt worden war. In den Entſcheidungen des Duerberaumngsgerichck Band 40 Seite 40 heißt es: 325 Ein Bürger, der zu Unrecht in der Bürger⸗ rolle geſtrichen worden iſt, darf ſeine Aus⸗ ſchließung von der Wahl auch zur Anfechtung der vorgenommenen Wahlen verwerten. Der Erfolg der Anfechtung aber hängt davon ab, ob ſeine Stimme das Wahlergebnis beeinflußt haben würde. Denn daraus, daß ein Name in der Liſte fehlt und eine Perſon zu Unrecht von der Wahl ausgeſchloſſen worden iſt, folgt noch nicht die Ungültigkeit der⸗ ganzen Liſte, geſchweige der Wahl. Sie haben gehört, meine Herren, es handelt ſich nur um zwei Perſonen, um Herrn von Siemens und Herrn Schwarzloſe. Herr Schwarzloſe hat gewählt, Herr v. Siemens hat nicht gewählt; ich weiß nicht, warum. Außerdem haben alle Perſonen, auch dieſe beiden Herren, eine beſondere Einladung bekommen, ſodaß alſo jeder durch dieſe beſondere Einladung veranlaßt worden iſt, ſich zur Wahl zu melden, und ſich ja auch zur Wahl gemeldet hat bis auf Herrn v. Siemens. Mit der Bemängelung der Liſte iſt es alſo nichts, und deshalb, glaube ich, hat der Ausſchuß mit vollem Fug und Recht erklärt: wenn ſich der Magiſtrat wirklich bei der Ausſchreibung der Wahl eine kleine Ubereilung hat zuſchulden kommen laſſen, ſo iſt die ÜUbereilung vollkommen unerheblich. Ich begreife weiter nicht, wie der Herr Vorſteher mit etwas eigentümlicher Begründung aus der von dem Herrn Oberbürgermeiſter vorgelefenen Bekannt⸗ machung des Magiſtrats, die ſeit anno x ebenſo lautet, wie ſie diesmal gelautet hat, herausleſen will, daß ſie gar keine Einladung im Sinne des § 19 der Städteordnung ſein könne. Die Einladung iſt eine Bekanntmachung an ſämtliche Wähler, ergangen zu dem Zwecke, ſie darauf hinzuweiſen, daß die Wahl an dem und dem Tage ſtattfinden werde. Meine Herren, es iſt doch gar kein Zweifel, daß eine der⸗ artige Bekanntmachung nichts anderes darſtellt als eine Einladung. Wie der Herr Oberbürgermeiſter mit Recht hervorgehoben hat, muß es auch eine Ein⸗ ladung geweſen ſein, ſonſt würde in der beſonderen Einladung nicht darauf hingewieſen worden ſein, daß bereits am 18. September eine Einladung erlaſſen worden iſt. Und da dieſe Einladung am 18. Sep⸗ tember ſogar die ſpäter von der Stadtverordneten verſammlung gutgeheißene Berichtigung der Wähler⸗ liſte durch den Ausſchuß als ſelbſtverſtändliche Grund⸗ lage der Wahl am 9. Oktober 1906 vorausgeſetzt hat, ſo klingt es faſt ſophiſtiſch, daß ein anderer Kreis von Wählern geladen, ein anderer erſchienen ſei. Tatſächlich ſind doch die vorigen Wähler er⸗ ienen. Ich glaube alſo, meine Herren, Sie werden ſich alle zu dem Gedanken bequemen, daß hier kein weſentlicher Verſtoß gegen das Geſetz vorliegt, und daß der Antrag, wie er vom Ausſchuß geſtellt und vom Kollegen Hirſch begründet worden iſt, durchaus zutreffend iſt. Meine Herren, ich komme nunmehr zu den Wahl⸗ beeinfluſſungen, von denen hier ſchon ſehr viel ge⸗ ſprochen worden iſt. Zu meinem Bedauern iſt das entſcheidende juriſtiſche Moment aber noch nicht hervorgehoben worden. Was verſteht man denn unter Wahlbeeinfluſſungen? Als erhebliche Unregel⸗ mäßigkeiten, welche zur f. e ½ der Wahl führen, können Wahlbeeinfluſſungen nur in Betracht kommen, wenn die Wähler den verſuchten Einwirkungen gegenüber nicht unzugänglich geblieben, einem Druck gewichen ſind, der ihre freie Willens⸗ meinung ausſchloß, und wenn die Zahl der Wähler,