und da muß man den allgeme wenden, daß jede Willensdispoſi Plus gerichtet iſt, auch das Minus mitbegreift. Daß das Oberverwaltungsgericht aber auch zivilrechtliche Normen zur Auslegung der durch die Abgabe einer Stimme zum Ausdruck gebrachten Willenserklärung zuläßt, geht aus Jebens S. 110 hervor, welcher agt: —— Das Oberverwaltungsgericht hat, in An⸗ ſehung formaler Mängel anknüpfend an die § 40, 41 Tit. 3 T I1 ALꝗ, einmal Vor⸗ ſchriften, welche lediglich die beſondere Klar⸗ legung und Feſtſtellung des Inhalts der Willenserklaärungen der Wähler, die mehrere Beglaubigung des unter ihren Schutz geſtellten Aktes bezwecken, zum anderen ſolche zu unter⸗ ſcheiden verſucht, ohne deren Beobachtung dieſer Akt überhaupt nicht zu rechtlicher Eriſtenz gelangt. Der dritte Titel des erſten Teils Landrechts handelt von Rechtshandlungen, Allgemeinen und zwar von zivilrechtlichen Rechtshandlungen. Das Ober⸗ verwaltungsgericht ſelbſt zieht dieſe Beſtimmungen slegung der Willenserklärung der Wähler zur Au Das Oberverwaltungsgericht ſagt, die Ab⸗ heran. gabe der Stimme ſei eine Willenserklärung, zieht die zivilrechtliche Auslegungsregel heran. Hier⸗ nach, meine Herren, liegt die Sache ſo, daß Thieme mit der abſoluten Majorität gewählt iſt, und daß in dem Einſpruch nicht die Spur eines Verſuches ge⸗ macht worden iſt, eine geſetzliche Beſtimmung an⸗ zuführen, aus der hervorgeht, daß die 6 Stimmen mit dem Zuſatz „bis 1909“ nicht giltig find, daß aber, wenn ein ſolcher Verſuch gemacht worden wäre, dieſer Verſuch zurückzuweiſen ſein würde aus der all⸗ gemeinen Rechtsregel, daß die Willensdispoſttion, welche auf das Plus gerichtet iſt, auch die Willens⸗ dispoſition auf das Minus mitbedingt. Stadtu. Dr. Borchardt: Meine Herren, geſtatten Sie mir zunächſt ein paar Worte über die Wahl⸗ beeinfluſſungen, über den Einwand, der aus der Be⸗ hauptung der W zu ſagen Ich war zuerſt der Meinung, daß die ſogenannte Wahlbeeinfluſſung, wenn ſie ſich auch in genau derſelben Weiſe zugetragen hätte, wie in den Einſprüchen behauptet wird, auf das Ergebnis der Giltigkeit oder Ungiltigkeit vollkommen ohne Einfluß ſei, weil es ſich um verſuchte Beeinfluſſungen lediglich privater Natur handelte, und ich war daher der Meinung, daß wir auch nicht nötig hätten, in irgend einer Weiſe noch Beweis darüber zu erheben, ob derartige Vorgänge erfolgt ſind. Aber die Aus⸗ führungen des Kollegen Holz haben mich davon überzeugt, daß man über Wahlbeeinfluſſungen doch nicht in einer derartig leichten Weiſe hinweggehen darf. Herr Kollege Holz führte aus, daß Wahl⸗ beeinfluſſungen mamnc auch ſeitens des Ober⸗ verwaltungsgerichts angenommen würden, wenn 3. B., wie es vorgekommen ſei, Bergleute unter Androhung eines beſtimmten Uebels gezwungen würden, ihre Stimme für einen beſtimmten Kandidaten abzugeben, und daß, wenn derartige Wahlbeeinfluſſungen auch von Privatleuten ausgehen, dieſe als ſo erheblich zu betrachten ſeien, daß ſie zur Ungiltigkeitserklärung der Wahl führen müßten. Ich glaube, Herr Kollege Holz hat mit dieſen Ausführungen auch vollkommen recht. Freilich, ſeine Erinnerung täuſcht ihn inbezug auf die Ausführungen, die er über die Wahlbeein⸗ fluſſungen bei dem Falle Fink, der hier vor einiger 332 inen Grundſatz an tion, die auf ein und es ahlbeeinfluſſung hergeleitet wird, Zeit verhandelt wurde, gemacht hat. Damals er⸗ klärte die Stadtverordnetenverſammlung nicht die Wahlbeeinfluſſung für unerheblich und deshalb die Wahl für giltig, ſondern die Stadtverordneten⸗ verſammlung erklärte die Wahlbeeinfluſſungen für unerheblich, weil ſie in einer gar nicht zu Recht an⸗ beraumten Stichwahl vorgekommen waren, und ſie erklärte die Wahl für giltig, weil der betreffende Herr Fink ſchon in der Hauptwahl gewählt worden war. Das Oberverwaltungsgericht erklärte nachher dieſe Wahl für ungiltig nicht wegen der Wahlbeein⸗ fluſſungen, ſondern weil die Anberaumung der Stich⸗ wahl, nachdem der Mann bereits in der Hauptwahl gewählt, aber nicht proklamiert worden war, nicht ordnungsmäßig geweſen wäre. Alſo auf die Be⸗ handlung der Wahlbeeinfluſſung ſeitens der Ver⸗ ſammlung iſt daraus kein Schluß zu ziehen. Nun ſagt der Kollege Holz aber, die hier be⸗ haupteten e ſind derartig relevant wie bei jenem Bergwerksfall nicht, könnten es gar nicht ſein, weil es ſich ja hier um Herren der erſten Wählerklaſſe handelt, um Herren, die hundertmal mehr Wahlrecht haben als irgend ein einfacher Mann mit einfachem Menſchenverſtand, um Herren von Bildung und Beſitz, bei denen gar nicht die Rede davon ſein kann, daß man auf ſie einen Druck aus⸗ üben könne durch Androhung von IIbeln oder der⸗ artigen Dingen. (Große Unruhe. Glocke des Vorſtehers.) Vorſteher Roſenberg: Ich muß dringend bitten, daß die Türen zu den Nebenſälen verſchloſſen ge⸗ halten werden! Stadtv. Dr. Borchardt (fortfahrend): Meine Herren, dieſe Ausführungen haben mich doch ſehr ſtutzig gemacht. Ich muß wirklich ſagen, ich kam auf die Vermutung: möglicherweiſe ſind da doch ganz mertwürdige Dinge vorgegangen, möglicher⸗ weiſe iſt da doch den Leuten, die behaupten, daß gegen ihren Willen Unterſchriften veröffentlicht worden ſind, irgend ein ÜUbel angedroht worden, (Heiterkeit) ſodaß ich mich dem Gedanken nicht verwehren kann, daß es wohl angebracht iſt, wenn ſolche Wahlbeein⸗ fluſſungen behauptet werden, darüber Beweis zu erheben. Ob das Schriftſtück, um das es ſich handeln ſoll, Wahlaufruf oder Wahlempfehlung ge⸗ nannt wird, das ſcheint mir ganz gleichgiltig zu ſein. (Widerſpruch bei den Liberalen.) Einen Wahlaufruf, der allgemein öffentlich verbreitet wird, hat man nicht nötig, wenn man in der 1. Ab⸗ teilung agitiert, wenn man an die Wähler dieſer Abteilung herantreten will. Es handelt ſich da um einen ſo begrenzten Perſonenkreis, daß man auch ohne Veröffentlichung in den Zeitungen und ohne Verbreitung von allgemeinen Flugblättern dieſe Herren ſehr wohl erreichen kann. Alſo ich bin doch — und namentlich mit durch die Ausführungen des Herrn Kollegen Holz — davon überzeugt worden, daß es wohl angebracht iſt, über dieſe Dinge den beantragten Beweis zu erheben. Allerdings, meine Herren, nur in einem Falle: wenn nämlich die Wahlen nicht ſchon von vorn⸗ herein aus anderen Gründen für ungiltig erklärt werden. Und da, muß ich ſagen, kann ich nicht ganz den Standpunkt des Herrn Kollegen Riel teilen, welcher anführte, daß über die juriſtiſche Seite der drage hier Meinung gegen Meinung ſtehe und es in keiner Weiſe wohl noch einen Zweck habe, ſich