., 346, ——— in Japan für die wohlhabende Bevölkerung die gleiche Art der Leichenverbrennung, wie bei uns üblich, ein⸗ geführt. Nun, meine Herren, darf ich nicht an der Frage vorübergehen, wie ſich die Sache mit der Stadt Hagen verhält. Es wird vielen von Ihnen bekannt ſein, daß die Stadt Hagen einen Verbrennungsofen gebaut hat; der Bau wurde polizeilich genehmigt, die Polizei erklärte aber, ſie würde den Betrieb nicht geſtatten. Darauf wandte ſich die Stadt Hagen beſchwerdeführend an den Bezirksausſchuß, dann weiter an das Oberverwaltungsgericht mit dem An⸗ trage, es ſolle ihr auch der Betrieb geſtattet werden. Es wurde erklärt, dazu Stellung zu nehmen läge kein Grund vor, ſolange nicht eine Leiche ver⸗ brannt ſei. Es wird alſo in der Stadt Hagen wohl der Fall eintreten, daß die Stadt verſuchen wird, eine Leiche zu verbrennen, und dann wird vielleicht die Polizei verſuchen, es zu verhindern. Wir wiſſen nicht, wie die Sache verlaufen wird. Auf die Ent⸗ wickelung dieſer Sache zu warten, wird aber, glaube ich, nicht richtig ſein. Denn es könnte ja, wie von vielen Seiten behauptet wird, die Regierung aus anderen Gründen dort Schwierigkeiten machen, ſelbſt wenn das Oberverwaltungsgericht erkennen würde, daß ein polizeiliches Verbot der Leichenverbrennung in Preußen und Deutſchland nicht eriſtiert. Nun, meine Herren, nur wenige Schlußworte! Ich glaube, wir können das Vertrauen zu unſerm Magiſtrat haben, daß er die Angelegenheit in die richtigen Wege leiten wird, wenn wir möglichſt ein⸗ mütig den Antrag annehmen, ihn zu erſuchen, Schritte in der Angelegenheit zu tun. Bei der Stellung des Herrn Oberbürgermeiſters und des Herrn Bürger⸗ meiſters in den früheren Debatten, glaube ich, können wir dazu das volle Vertrauen haben. Wie man vor⸗ gehen wird, möchte ich darum auch nicht näher an⸗ deuten. Nur möchte ich ſagen, daß vielleicht auch die Möglichkeit vorliegen würde, mit einem Immediat⸗ geſuch an den König von Preußen vorzugehen. Ich glaube, in dieſem Falle würde, wenn unſer Herrſcher ſich eingehender mit dieſer Frage einmal befaſſen würde, vielleicht doch ein Umſchwung in der Meinung der maßgebenden Stellen in Preußen eintreten. Ich laube, unſer Herrſcher wird vielleicht dann dazu ommen, nachdem Friedrich der Große gewollt hat, daß jeder nach ſeiner Facon ſelig werden ſoll, er⸗ änzend das Wort ausſprechen, daß jeder nach ſeiner Sacn ſich beiſetzen laſſen möge; und ich glaube, das würde nicht der geringſte Ruhmestitel in ſeiner Regierung ſein. Stadtv. Dr. Landsberger: Meine Herren, es tut mir leid, Herrn Kollegen Stadthagen opponieren zu müſſen. Ich war einigermaßen überraſcht, daß er die ganzen Fragen des Pro und Contra der Leichen⸗ verbrennung gegenüber dem jetzigen Modus der Leichenbeſtattung hier aufrollte. Ich ſtimme nur darin mit ihm überein, daß ich auch ſeine Voraus⸗ ſetzung für richtig halte, daß wir auf allen Seiten dieſer Verſammlung in der Tat der Meinung ſind, daß jeder über ſeinen, reſp. die Angehörigen über den Körper des Dahingeſchiedenen verfügen ſollten, wie es ihnen entſprechend ſcheint, und daß wir deshalb einer Zulaſſung eines anderen Verfahrens wohl auf allen Seiten der Verſammlung zuſtimmen werden. Trotzdem kann ich den vorlie enden Vor⸗ ſchlag zur Zeit nicht billigen. Ich glaube, daß die Information des Herren Kollegen Stadthagen über die Sachlage in Hagen nicht ganz vollſtändig iſt. Nach einer Auskunft, die ich mir von dem Vorſtande des Berliner Vereins für Feuerbeſtattun erbeten habe, und an deren Schluß er verſichert, da ſie genau den tatſächlichen Verhältniſſen entſpricht, liegt die Sache folgendermaßen: Vor etwa drei Jahren reichte der Verein für Feuerbeſtattung in Hagen bei der dortigen Polizeiverwaltung das Geſuch um Genehmigung zum Bau und Betrieb eines Krematoriums ein. Die Behörde antwortete, daß der Bau genehmigt werden würde, wenn er den all⸗ gemeinen baupolizeilichen Vorſchriften ent⸗ ſpräche, daß aber der Betrieb nicht geſtattet werden würde. Der Verein klagte hierauf beim Bezirksausſchuß mit dem Antrage, der Polizeiverwaltung in Hagen ſolle aufgegeben werden, auch den Betrieb zu genehmigen, da in den preußiſchen Geſetzen nirgends ein Verbot der Feuerbeſtattung zu finden ſei. Der Be⸗ zirksausſchuß wies die Klage ab mit der Be⸗ gründung, daß die Polizeiverwaltung nicht gezwungen werden könne, etwas im voraus zu genehmigen, erkannte aber das Fehlen eines geſetzlichen Verbotes der Feuer⸗ beſtattung an. enlich lautete die Ent⸗ ſcheidung des Oberverwaltungsgerichts, das auch die Klage abwies, weil ein Verbot der Polizei⸗ verwaltung in Hagen noch nicht vorliege, ſondern nur die Ankündigung, daß der Betrieb des Krematoriums nicht geſtattet werden würde. Der Verein in Hagen hat ſich infolgedeſſen ent⸗ ſchloſſen, das Krematorium zu bauen; es wird in den nächſten Wochen ſo weit fertiggeſtellt ſein, daß die Probeverbrennung ſtattfinden kann. Wenn dieſe zur Zufriedenheit ausfällt, ſo will der Verein auch eine Leiche einäſchern. Vorausſichtlich wird die Polizeiverwaltung das verbieten, und der Verein muß dann von neuem den Rechtsweg beſchreiten, weil ja dann ein tatſächliches Verbot vorliegt, deſſen Auf⸗ hebung der Verein im Verwaltungsſtreitver⸗ fahren hofft erzwingen zu können. Es iſt nicht unwahrſcheinlich, daß der Prozeß alsdann zu Gunſten des Vereins aus⸗ fallen wird, d. h. daß das Oberverwaltungs⸗ gericht erkennt, das polizeiliche Verbot iſt un⸗ giltig, weil in den Geſetzen Preußens nicht begründet. Etadew. Dr. Stadthagen: Na alſol) Ob nun freilich die Staatsverwaltung dann nicht doch aus Gründen der Landespolizeiverwaltung Gründe wird herleiten können und wollen, dem Betrieb. obwohl die Leichenverbrennung nicht aus⸗ drücklich in den Geſetzen verboten iſt, entgegenzu⸗ treten, das iſt etwas, was wir abwarten müſſen. Sie ſehen, meine Herren, die Hagener halten feſt an ihrer Anſicht, ſie bauen darauf los und wollen die Genehmigung der Verwaltungsbehörde erzwingen, und wenn ſie ſie durchſetzen, iſt ja freie Bahn für alle Beſtrebungen der Feuerbeſtattung in Preußen geſchaffen, wie ſie in Sachſen, in Heſſen und anderen deutſchen Staaten geſchaffen iſt. Deshalb, meine Herren, beantrage ich mit einer Anzahl meiner Freunde, mit Rückſicht auf das von der Stadtgemeinde in Hagen in Weſtfalen veranlaßte Verwaltungs⸗ ſtreitverfahren betr. Zulaſſung der Leichen⸗ verbrennung über den erſten Teil des Antrages Stadthagen zur Tagesordnung überzugehen. Ich wiederhole, wir