Stadtverordneten verſammlung bedeutet. Die Regierung hat heute, wo nach Anficht eines großen Teils der Stadtverordneten und auch nach eines großen Teils der Mitglieder der geſetzgebenden Körperſchaften ein Beſtätigungsrecht überhaupt nicht beſteht, es gewagt, einer von der Charlottenburger Stadtverordnetenverſammlung zu wiederholten Malen , in die, Schuldeputation gewählten Herrn nicht zu beſtätigen. Dieſelbe Regierung weiß aber, daß am 1. April 1908 noch reaktionärere Be⸗ ſtimmungen inkraft treten, und daß dann das Be⸗ Gefgerebt, das ſie ſich jetzt nur anmaßt, Geſetzeskraft erhält, und höhnend weiſt ſie darauf hin, ſie würde kein Bedenken haben, wenn die Stelle einſtweilen unbeſetzt bliebe — das heißt: ſie würde nichts dagegen haben, wenn Sie erſt am 1. April 1908, wo die Schuldeputation ſo zuſammengeſetzt ſein muß, wie die Regierung es will, zur Wieder⸗ wahl ſchreiten. Wir haben nur ein Mittel gegen dieſe Verhöhnung der Stadtverordnetenverſammlung vorzugehen, und dieſes Mittel beſteht eben in der Wahl eines Sozialdemokraten. Ich möchte Sie bitten, hierbei von Parteirückſichten, vom Partei⸗ ſtandpunkte vollkommen abzuſehen. Die Stadt⸗ verordnetenverſammlung hat einſtimmig Herrn Dr. Penzig wiedergewählt, nicht nur weil ſie ihn für Caagnt hielt, ſondern auch weil ſie ſich gegen den zingriff in die Selbſtverwaltungsrechte wehren wollte. Nun liegt hier ein neuer Eingriff in das Selbſt⸗ verwaltungsrecht der Gemeinde vor, und wenn Sie jetzt dem Vorſchlage der Regierung folgen und von einer Wahl Abſtand nehmen und nicht den Schritt tun, den wir Ihnen vorſchlagen, dann, meine Herren, könnten wir Ihnen mit Recht den Vorwurf machen, daß Sie die Hüter des Selbſtverwaltungs⸗ rechts nur inſofern ſind, als Ihre eigenen Intereſſen dabei in Frage kommen. Ich möchte Sie dagegen im Intereſſe eines wirklichen Selbſtverwaltungsrechts bitten, ſich meinem Vorſchlage anzuſchließen und einen Sozialdemokraten zu wählen. Gegen die Reſolution, die Herr Kollege Otto vorſchlägt, haben wir an ſich nichts einzuwenden. Ich denke aber, Herr Kollege Otto wird ſelbſt davon überzeugt ſein, daß dieſe Reſolution in der Praris abſolut zwecklos ſein wird, mindeſtens ſo zwecklos, wie der Vorſchlag, den ich Ihnen gemacht habe. Vorſteher Roſenberg: Herr Stadtv. Hirſch, ich muß Sie darauf aufmerkſam machen, daß ein geſchäftsordnungsmäßiger Antrag auf Wahl des Herrn Stadtv. Klick nicht vorliegt. (Zuruf des Stadtv. Hirſch.) — Er muß von fünf Herren unterſchrieben mir ein⸗ gereicht werden. Wenn er da ſein ſollte, werde ich ihn auf die Tagesordnung der nächſten Stadt⸗ verordnetenſitzung ſetzen. (Der Antrag wird überreicht.) Er iſt da. Herr Stadtv. Otto, Sie haben die Dringlichkeit beantragt? — Zur Geſchäftsordnung hat das Wort Herr Stadtv. Kaufmann. Stadtv. Kaufmann (zur Geſchäftsordnung): Meine Herren, ich nehme keinen Anſtand daran, daß wir die Dringlichkeit hier beſchließen ſollen; aber ich glaube, der Herr Vorſteher befindet ſich in der Aus⸗ legung der Geſchäftsordnung im Irrtum. Es heißt Iim § 13: 351 nſicht Alle von Mitgliedern der Verſammlung aus⸗ gehenden ſelbſtändigen, d. h. nicht im Laufe der Beratung geſtellten Anträge müſſen ſchriftlich eingereicht und von mindeſtens 5 Mitgliedern unterſtützt werden. Hier iſt im Laufe der Beratung und an dieſen Gegenſtand angeknüpft ſowohl die Reſolution Otto, als auch der Antrag Vogel geſtellt worden, und ich glaube nicht, daß es hier des ſchriftlichen Antrags wie der e en bedarf; es genügt, daß ein Antrag im Laufe der Verhandlung geſtellt worden iſt. Hierzu müßte dann allerdings die Unterſtützung von 5 Mitgliedern erfolgt ſein. Vorſteher Roſenberg: Die Angelegenheit iſt ja ſchon wiederholt beraten worden. Der § 13 iſt nur zu verſtehen im Zuſammenhang mit dem § 17 Die Beratung über Vorlagen des Magiſtrats oder ſelbſtändige Anträge von Mitgliedern erfolgt früheſtens, nachdem die Tagesordnung zwei freie Tage hindurch in den Händen der Mit⸗ glieder geweſen iſt. Was nun ein ſelbſtändiger Antrag iſt, das ergibt ſich aus § 19, worin von den Abänderungsanträgen ge⸗ prochen wird. Ein Abänderungsantrag liegt nicht vor. Herr Stadtv. Otto hat keine Abänderung zu der Mitteilung des Magiſtrats beantragt. Ein Ab⸗ änderungsantrag im Sinne des § 19 zu der Mit⸗ teilung des Magiſtrats wäre z. B., daß die Stadt⸗ verordnetenverſammlung von der Mitteilung des Magiſtrats genehmigend Kenntnis nehmen ſolle. Hier liegt ein ſelbſtändiger Antrag vor. Ebenſo iſt das der Fall mit dem Antrage des Herren Stadtv. Hirſch. Wenn Herr Stadtv. Kaufmann anderer Anſicht iſt, ſo bin ich bereit, die Stadtverordneten⸗ verſammlung darüber abſtimmen zu laſſen. Wird der Antrag auf Dringlichkeit oder nicht? Stadtv. Otto: Ich halte den Dringlichkeit für alle Fälle aufrecht! geſtellt Antrag auf Vorſteher Roſenberg: Dann erübrigt ſich ein Eingehen auf die Anregung des Herrn Stadtv. Kaufmann. Ich ſtelle zunächſt die Unterſtützungsfrage be⸗ züglich des Dringlichkeitsantrages, den Herr Stadtv. Otto eingebracht hat. — Der Antrag iſt genügend unterſtützt. Stadtv. Hirſch (zur Geſchäftsordnung): Meine Herren, ich bin der Meinung, daß wir heute ohne weiteres bereits die Wahl vornehmen können. Das ſteht auf der Tagesordnung, die Magiſtratsvorlage ſchließt nämlich mit den Worten: Wir ſtellen eine Entſchließung im Sinne des zweiten Abſatzes der Verfügung anheim. Und im zweiten Abſatz iſt davon die Rede, daß die Regierung dem Vorſchlage eines anderweiten Nach⸗ folgers für den Stadtv. Hildebrandt binnen zwei Monaten entgegenſehe. Nun, meine ich, ſteht doch abſolut nichts dem im Wege, daß wir die Sehnſucht der Regierung bereits hente befriedigen und ſie nicht noch zwei Monate warten laſſen. Vorſteher Roſenberg: Ich halte die Auslegung des Herrn Stadtwv. Hirſch für unzutreffend. Auch wenn ſie richtig wäre, könnten wir heute Herrn Stadtv. Klick nicht wählen, ſondern müßten nach § 30