der Geſchäftsordnung den Antrag dem Wahlausſchuſſe überweiſen. (Zuruf des Stadtv. Hirſch.) — Das wollten Sie haben? — Ich kann aber Ihre Auffaſſung nicht für richtig erachten, und ich laſſe Ihren Antrag nicht zu. Wünſchen Sie die Ent⸗ ſcheidung der Verſammlung darüber? (Stadtv. Hirſch: Ich beantrage, es dem Wahlaus⸗ ſchuſſe zu überweiſen!) Ich komme nun auf den Dringlichkeitsantrag zurück, darüber muß erſt Beſchluß gefaßt werden. Stadtv. Dr. Crüger (zur Geſchäftsordnung): Iſt denn der Antrag des Herrn Kollegen Hirſch zugelaſſen? Vorſteher Roſenberg: Den Antrag des Herrn Kollegen Hirſch auf Überweiſung an den Wahlausſchuß kann ich auch nicht zulaſſen. Es liegt hier nicht eine Vorlage des Magiſtrats vor, eine Wahl vorzunehmen; dazu bedarf es doch eines ganz beſtimmten Antrags. Der Magiſtrat ſagt, er ſtelle eine Entſchließung im Sinne des zweiten Abſatzes der Verfügung anheim, und in dem zweiten Abſatze der Verfügung heißt es: Da nach dem neuen Schulunterhaltungsgeſetz bis zum 1. April 1908 eine Neubildung der Schuldeputation ſtattzufinden haben wird, würden unſererſeits Bedenken nicht zu erheben ſein, wenn die Stelle einſtweilen unbeſetzt bliebe. Eventuell ſehen wir dem Vorſchlage eines anderweiten Nachfolgers für den Stadtv. Hildebrandt binnen zwei Monaten entgegen. Darauf ſagt nun der Magiſtrat: „Wir ſtellen eine Entſchließung im Sinne des zweiten Abſatzes der Ver⸗ fügung anheim.“ Der zweite Abſatz der Verfügung der Königlichen Regierung hat aber zwei Evenmalitäten; der Magiſtrat ſpricht ſich darüber nicht aus, welche Eventnalität er wählen will. Ich würde alſo auch dieſen Antrag, die Sache heute dem Wahlausſchuſſe zu überweiſen, nicht zulaſſen. Stadtv. Hirſch (zur Geſchäftsordnung): Ich beantrage dann die Dringlichkeit für meinen Antrag. Vorſteher Roſenberg: Ich ſtelle auch hier die Unterſtützungsfrage. — Das find mehr als zehn Herren. Stadtv. Dr. Borchardt (zur Geſchäftsordnung): Auf alle Fälle ſcheint mir doch die letzte Auslegung des Herrn Stadtverordnetenvorſtehers unrichtig zu ſein. Denn daraus, daß der Magiſtrat nicht be⸗ ſtimmt der Stadtverordnetenverſammlung einen Vor⸗ ſchlag auf die Beſetzung oder auf die Nichtbeſetzung machen will, daß er ausdrücklich ſagt, er ſtelle es der Stadtverordnetenverſammlung anheim, in dem Sinne zu beſchließen, auf welchen dieſer zweite Ab⸗ ſatz der Verfügung der Regierung hindeutet, dar⸗ aus, daß der Magiſtrat ſagt, er ſei der Meinung, es ſolle der Stadtverordnetenverſammlung überlaſſen bleiben, ob ſie ſich ſchlüſſig machen wolle, neu zu wählen oder überhaupt nicht zu wählen, daraus kann man doch nicht folgern, daß die Stadtverordneten⸗ verſammlung darüber nicht entſcheiden kann. Und die Stadtverordnetenverſammlung kann darüber doch nur entſcheiden, wenn die Sache zunächſt dem Wahl⸗ ausſchuſſe überwieſen wird. Alſo ich meine, der Antrag, die Angelegenheit dem Wahlausſchuſſe zu überweiſen, muß ohne weiteres zuläſſig ſein auf Grund 852 —— der geſchäftsordnungsmäßigen Beſtimmung und auf Grund der uns zur Kenntnisnahme vorgelegten Mit⸗ teilung des Magiſtrats. Vorſteher Roſenberg: Sie verkennen die Situation, Herr Stadtv. Dr. Borchardt. Es liegt jetzt gar kein Antrag vor, die Angelegenheit dem Wahlausſchuſſe 10 überweiſen, ſondern der Antrag, den Herrn Stadtv. lick in die Schuldeputation zu wählen, und für dieſen Antrag iſt die Dringlichkeit beantragt und genügend unterſtützt worden. Sie vergeſſen, daß nach unſerer Geſchäftsordnung, wenn der Vorſchlag des Magiſtrats dahin ginge, ein Mitglied in die Schuldeputation zu wählen. wir dann die Sache erſt in den Wahlausſchuß bringen müßten. Da aber eine Vorlage des Magiſtrats nach dieſer Richtung nicht vorliegt, ſo kann natürlich jeder Stadtverord⸗ nete beantragen, daß heute ſofort ein Mitglied in die Schuldeputation gewählt wird, und dieſer Antrag des Herrn Stadtv. Hirſch liegt vor. Stadtw. Hirſch (zur Geſchäftsor dnung): Ich glaube, der Herr Vorſteher hat überſehen, daß ich ſelbſt bereits beantragt habe, meinen Antrag dem Wahlausſchuſſe zu überweiſen. Vorſteher Roſenberg: Das habe ich überſehen. Dann iſt alſo für den Antrag, dieſen Antrag dem Wahlausſchuſſe zu überweiſen, die Dringlichkeit bean⸗ tragt und genügend unterſtützt. Darüber find wir nun klar. Jetzt hat das Wort Herr Stadtv. Sachs. Stadtv. Sachs: Nach den vortrefflichen Aus⸗ führungen des Herrn Kollegen Otto kann ich mich darauf beſchränken, im Namen meiner Freunde zu erklären, daß wir uns voll und ganz den Anſichten des Kollegen Otto anſchließen und ebenſo der vor⸗ getragenen Reſolution. Wir halten es natürlich auch für vergeblich, heute in der Perſon des Herrn Stadtv. Klick einen neuen Kandidaten aufzuſtellen, weil dies ja nur dasſelbe Ergebnis zur Folge haben würde. Vorſteher Roſenberg: Meine Herren, ich laſſe nun zunächſt über den Antrag des Herrn Stadtv. Hirſch abſtimmen, ſeinen Antrag, den Herrn Stadtv. Klick in die Schuldeputation zu wählen, dem Wahl⸗ ausſchuſſe zu überweiſen. (Stadtv. Dr. Crüger: Und der Antrag des Herrn Otto? —) — Wir ſind, wie ich ſehe, überhaupt noch nicht ſo weit; wir müſſen zunächſt über die Dringlichkeit be⸗ raten und beſchließen. — Ich eröffne die Diskuſſion. für den Antrag des Herrn Stadtv. Otto und den Antrag des Herrn Stadtv. Hirſch die Dringlichkeit zu beſchließen. — Es meldet ſich niemand zum Wort; ich ſchließe die Diskuſſion. Ich darf alſo jetzt über beide Anträge abſtimmen laſſen. Ich bitte diejenigen Herren, welche ſowohl für den Antrag Otto wie für den Antrag Hirſch die Dringlichkeit beſchließen, die Hand zu erheben. (Geſchieht.) Das iſt die Mehrheit. Nun will ich folgendermaßen abſtimmen laſſen: zunächſt über den Antrag des Herrn Stadtv. Hirſch und dann über die Reſolution des Herrn Stadtw. Otto. Erhebt ſich dagegen Widerſpruch?