—— 383 — wirtſchaftlichen Geſchäftsbetrieb gerichtet iſt, nicht zu geſtatten. .Die Genehmigung zur Benutzung der Säle erfolgt unter dem Vorbehalt des jeder⸗ zeitigen Widerrufs. 3. Die Räume werden unentgeltlich über⸗ laſſen; auch die Koſten für Beheizung, Beleuchtung und Reinigung trägt die Stadtgemeinde. 4. Für Veranſtaltungen in den Sälen darf in der Regel Eintrittsgeld nicht erhoben werden Ausnahmen ſind nach dem Er⸗ meſſen des Ausſchuſſes nur inſoweit zu⸗ läſſig, als (z. B. bei gemeinnützigen Ver⸗ anſtaltungen) durch das Eintrittsgeld die Selbſtkoſten der Veranſtalter gedeckt werden oder die IIberſchüſſe gemeinnützigen Zwecken dienen ſollen. 5. Für Unterbringung oer Garderobe haben die Veraſtalter ſelbſt Sorge zu tragen; die Garderobenräume werden ihnen unent⸗ geltlich überlaſſen. Auf Wunſch werden ge⸗ eignete Garderobefrauen durch den Haus⸗ inſpektor nachgewieſen. 6. Das Rauchen in den Feſtſälen iſt ver⸗ boten. 7. Die Aufſtellung eines Buffets durch den Ratskellerwirt kann auf Wunſch des Ver⸗ anſtalters durch den Ausſchuß in geeigneten — Fällen zugelaſſen werden. 8. Bei Benutzung der Feſtſäle zu Verſamm⸗ lungen, Vorträgen, Aufführungen oder ähn⸗ lichen Veranſtaltungen dürfen für jeden der Feſtſäle rechts oder links nicht mehr als 420 Eintrittskarten ausgegeben werden. Wenn die Säle zu Ausſtellungszwecken vergeben werden, ſo dürfen in und während der Ausſtellung keine der ausgeſtellten Ge⸗ genſtände verkauft werden. b. Die Ausſtellung darf nur während der Tageszeit ſtattfinden; eine Beleuchtung der Ausſtellung iſt ausgeſchloſſen. Die Stadtgemeinde übernimmt nicht die Gewahrſam der Gegenſtände, die ſich aus Anlaß der Veranſtaltung im Rathauſe be⸗ finden. Eine Haftung der Stadtgemeinde für Verluſt oder Beſchädigung ſolcher Gegen⸗ ſtände wird ausgeſchloſſen. Für die Beſchaffung der etwa erforderlichen polizeilichen Genehmigung haben die Veranſtalter ſelbſt Sorge zu tragen. Diejenigen, welche die Feſtſäle mit Ge⸗ nehmigung benutzen, haften für alle Schäden, die aus Anlaß der Benutzung der Räume im Rathauſe verurſacht werden.) 10 9 4. 10. 11. 12. Vorſteher Roſenberg: Punkt 11 der Tagesordnung: *. der Stadtv. Stein und Gen. betr. ismarckſtraße. Druckſache 481. Die Anfrage lautet: Die Unterzeichneten erlauben ſich die er⸗ gebene Anfrage an den Magiſtrat, ob die Zeitungsnotiz auf Wahrheit beruht, nach welcher die Bismarckſtraße in Charlottenburg ihren Namen verlieren ſoll. Stein, Blanck, Callam, Stadthagen, Freund. Ich erlaube mir die Frage an den Magiſtrat, 0b 1. wann er dieſe Anfrage zu beantworten ge⸗ denkt. Oberbürgermeiſter Schuſtehrus: Ich bin bereit, ſie ſofort zu beantworten. Anfrageſteller Stadtv. Stein: Meine Herren, vor längerer Zeit ging durch die Preſſe eine Nach⸗ richt, daß die Bismarckſtraße in Charlottenburg ihren Namen verlieren ſollte. Vor einer Reihe von Jahren hat die Stadt die Straße Bismarckſtraße genannt, um Bismarck und ſich ſelbſt zu ehren. Später hat man nach einem anderen Reichskanzler auch eine Brücke Caprivibrücke getauft. Eine Hardenbergſtraße haben wir. Jede Stadt von einiger Bedeutung hat ihre Bismarckſtraße, und es iſt doch eigentlich nicht an⸗ zunehmen, daß Charlottenburg dieſen Namen auf⸗ geben wird. Ich glaube, der Magiſtrat wird mir dankbar ſein, daß ich ihm Gelegenheit gebe, dieſe Angelegenheit aufzuklären, über die vielfach in der Bevölkerung von Charlottenburg und auch von anderen Orten Ungewißheit herrſcht. Oberbürgermeiſter Schuſtehrns: Meine Herren, der Magiſtrat übt bei Benennung von Straßen nur ein Vorſchlagsrecht aus. Die Benennung ſelbſt iſt eine polizeiliche Angelegenheit, und zwar erfolgt die Benennung in Königlichen Reſiden zſtädten, alſo auch in Charlottenburg, auf Grund Allerhöchſter Willens⸗ entſchließung. Der Magiſtrat hat aus Anlaß der Verbreiterung des Bismarckſtraße ſein Vorſchlagsrecht dahin ausgeübt und bisher aufrechterhalten, daß an der bisherigen Bezeichnung Bismarckſtraße nichts ge⸗ ändert werde. Eine Entſcheidung in den maßgebenden Inſtanzen iſt noch nicht getroffen; aber nach den Informationen, die ich erhalten habe, iſt anzunehmen, daß die Genehmigung unſeres Vorſchlags in Aus⸗ ſicht ſteht. (Bravo!) Wir Vorſteher Roſenberg: verlaſſen dieſen Gegenſtand. Punkt 12 der Tagesordnung: Anfrage der Stadtv. Hirſch und Gen. betr. Benutzung ſtädtiſcher Straßen. Druck⸗ ſache 482. Die Anfrage lautet: Am Nonnendamm ſind in den letzten Wochen in zahlreichen Fällen Charlottenburger Bürger an der Benutzung der ſtädtiſchen Straßen ſeitens unterer Polizeiorgane gehindert worden. Sind dieſe Vorfälle dem Magiſtrat be⸗ kannt, und was gedenkt derſelbe zu tun, um die Rechte, die den Charlottenburger Bürgern auf Grund des § 4 der Städteordnung zuſtehen, zu wahren? Ich richte auch hier die gleiche Frage an den Magiſtrat. Oberbürgermeiſter Schuſtehrus: Ich bin bereit. die Frage zu beantworten. Anfrageſteller Stadtv. IDr. Borchardt: Meine Herren, vor einigen Jahren erlaubten ſich meine Freunde, eine ganz ähnliche Anfrage an den Ma⸗ giſtrat zu richten. Damals erklärte der Herr Ober⸗