14 nur auf „den Bezirksausſchuß“. ausſchuß hat zwei Verfahren, ein Beſchlußverfahren und ein Streit verfahren, und wenn in dem Geſetz, welches den Bezirksausſchuß hier aufführt, hinzugefügt worden iſt „durch Beſchluß“, ſo bezieht ſich dieſer Ausdruck eben nur auf das Wort Bezirksausſchuß, nicht aber auf das Wort Stadtverordnetenverſammlung oder Magiſtrat. Der Bezirksausſchuß entſcheidet in dieſem Falle im Beſchluß verfahren, nicht im Streit⸗ verfahren. Alſo der Satz iſt ſo zu verſtehen: Außergewöhnliche Wahlen zum Erſatze inner⸗ halb der Wahlperiode ausgeſchiedener Mitglieder müſſen angeordnet werden, wenn die Stadt⸗ verordnetenverſammlung — oder der Magiſtrat — oder der Bez irksausſchuß durch Be⸗ ſchluß uſw. Daß dieſe Interprellation zweifellos richtig iſt, meine Herren, geht auch daraus hervor, daß der ur⸗ ſprüngliche Wortlaut des § 21 der Städteordnung, auch der § 12 des Zuſtändigkeitsgeſctzes geändert iſt. Der Wortlaut der alten Städteordnung, wie er auch im neueſten Kommentar des Oertel vom Jahre 1905 angegeben iſt, beißt: Außergewöhnliche Wahlen müſſen angeordnet werden, wenn die Stadt⸗ verordnetenverſammlung oder der Magiſtrat oder die Regierung es für erforderlich erachten. Dieſer Wortlaut iſt durch § 12 No. 2 des Zu⸗ ſtändigkeitsgeſetzes geändert, welcher lautet: Der Be zirksausſchuß beſchließt an Stelle der Regierung über die Vornahme außergewöhn⸗ licher Erſatzwahlen zur Gemeindevertretung ꝛc. Meine Herren, die Folgerungen alſo, die der Herr Interpellant aus dem Wortlaute des § 21 ge⸗ zogen hat, ſind nicht anzuerkennen; die können vor der Geſetzesauslegung nicht beſtehen. Jetzt will ich poſitiv auf die Sache eingehen und fragen: was iſt nun Rechtens, trotzdem der § 21 nicht Anwendung findet? iſt ſonſt ein Paragraph der Städte⸗ ordnung vorhanden, der einen wirklichen Plenar⸗ beſchluß des Magiſtrats vorſchreibt? Meine Herren, ich bitte Sie, mit mir dieſe Frage zu unter⸗ ſuchen. Der Herr Interpellant hat ſich auf § 58 berufen: Der Bürgermeiſter leitet und beaufſichtigt den ganzen Geſchäftsgang der ſtädtiſchen Verwaltung. In allen Fällen, wo die vorherige Be⸗ ſchlußnahme durch den Magiſtrat einen nach⸗ teiligen Zeitverluſt verurſachen würde, muß der Bürgermeiſter die dem Magiſtrat obliegenden Geſchäfte vorläufig allein beſorgen, jedoch dem letzteren in der nächſten Sitzun, behufs der Beſtätigung oder anderweitiger Beſchlußnahme Bericht erſtatten. Zunächſt möchte ich erwähnen, daß der Bürger⸗ meiſter, wie er hier genannt iſt, der Magiſtrats⸗ diriaent iſt. Dieſer Paragraph bezieht ſich alſo auf die Stellungnahme des Magiſtratsdirigenten, nicht eigentlich auf die Frage, die hier geſtellt iſt, wo es ſich um den Dezernenten handelt. Daß der Dezernent hier zufällig der zweite Bürgermeiſter iſt, den wir meiſtens den Bürgermeiſter nennen, iſt irrelevant. Was bedeutet nun dieſer § 58? Zur Erläuterung dieſes § 58 iſt eine geſetzliche Inſtruktion erſchienen. Was der Paragraph meint, ſteht nämlich in der In⸗ ſtruktion vom 25. Mai 1835, welcher durch den Artikel 13 der Miniſterialinſtruktion vom 20. Juni 1853 inſoweit Giltigkeit zuerkannt wird, als die Städteordnung keine entgegenſtehende ausdrückliche Beſtimmung enhält. Dieſe Inſtruktion vom Jahre Denn der Bezirks⸗ § 58. Aus ihr geht folgendes hervor. Die Sachen, welche vor das Plenum des Magiſtrats gehören, welche durch Ple narbeſchluß des Magiſtrats erledigt werden müſſen, ſind in § 2 der Inſtruktion voll⸗ ſtändig aufgezählt. Da heißt es: Vor das Plenum des Magiſtrats ge⸗ hören diejenigen Gegenſtände, welche durch die Städteordnung demſelben überwieſen ſind. Dieſer Satz iſt, wie aus dem Kommentar von Erzellenz Jebens zur Inſtruktion der Städteordnung zweifellos hervorgeht, obſolet geworden. Er galt nur für die alte Städteordnung. Er findet zur Zeit nicht mehr Anwendung. Wohl aber die anderen Beſtim⸗ mungen: Vor das Plenum des Magiſtrats ge⸗ hören: diejenigen Vermögensangelegenheiten, in welchen die Stadtverordneten Gutachten, Erklärungen oder Genehmigungen abzu⸗ geben haben; — unſer Fall fällt nicht darunter. — die Anſtellung aller Unterbeamten, ſowie die Annahme zeitweiſer Hilfsarbeiter gegen diätariſche Remuneration; — unſer Fall fällt nicht darunter — die Ausübung der der Stadtkommune in kirchlichen Angelegenheiten zuſtehenden Patronat2⸗ und Ehrenrechte ꝛc., — unſer Fall fällt auch hierunter nicht — die Erteilung von Dienſtinſtruktionen für die Mitglieder der Kollegüi, deſſen Unter⸗ beamten, desgleichen für die ſtädtiſchen Verwaltungsdeputationen und Kommiſ⸗ ſionen und deren Beamten. Auch hier iſt unſer Fall ausgeſchloſſen. — Das ſind die einzigen Fälle, meine Herren, für welche die Inſtruktion für die Städteordnung vorſchreibt, daß ſie vor das Plenum des Magiſtrats gelangen müſſen. Alle anderen Angelegenheiten können von Dezernats wegen abgemacht werden — alſo auch unſer Fall, um den es ſich hier handelt. Das iſt eine klare Beſtimmung, die nicht mißverſtanden werden kann. Ich reſümiere: der § 21 der Städteordnung ſagt nicht, wie der Herr Interpellant meint daß die Beſchlußfaſſung über Anberaumung von Stadt⸗ verordnetenwahlen dem Plenarbeſchluß des Magiſtrats unterworfen iſt, und eine andere Beſtimmung in der Städteordnung oder in der Inſtruktion, daß dies der Fall ſei, beſteht nicht; im Gegenteil, die Inſtrukrion läßt gar keinen Zweifel darüber, daß dieſe Angelegen⸗ heit im Dezernatswege erledigt werden kann. (Auf Antrag des Stadtv. Dr Crüger erfolgt die Beſprechung des Gegenſtandes der Anfrage.) Stadtv. Dr. Crüger: Meine Herren, es hat ja allerdings etwas für ſich, daß Sachen durch Lagern beſſer werden; zum mindeſten kann das Ablagern den Vorteil haben, daß die vorhandene Gärung ſich etwas beruhigt. Das trifft auch zweifellos auf die vorliegende Anfrage zu, und wenn die Anfrage Sachs vor 48 Stunden geſtellt worden wäre, oder, wollen wir ſagen, wenn Herr Kollege Hubatſch die Anfrage vor 48 Stunden geſtellt und dann die Rede gehalten hätte, die er heute gehalten hat, dann würde man — davon bin ich feſt überzeugt — allgemein ſagen können: wir wollen über dieſe Dinge sine ira et studio ſprechen, das iſt eine rein theoretiſche 835 iſt allein maßgebend für die Auslegung des Frage, wir wollen für die Zukunft vorbeugen, augen⸗