Das ſehr angenehme und vornehme Präludium, mit welchem der Herr Kollege Hubatſch die Be⸗ ſprechung eingeleitet hat, iſt nach meinem Dafür⸗ halten von dem Herrn Kollegen Erüger ſehr richtig ſewürdigt worden. Er hat geſagt, wenn der Herr ollege Crüger die Sache theoretiſch begründen wollte, wenn es ſich nur um eine rein theoretiſche Frage handelte, ſo könnte die Sache garnicht feiner und beſſer begründet werden. Aber Herr Kollege Crüger hat mit Recht auf den logiſchen Zuſammen⸗ hang hingewieſen, in welchem dieſe Frage heute ex post zur Verhandlung kommt — zur Verhandlung mußte ſie kommen, da ſie auf der Tagesordnung ſtand —, und wir können Herrn Kollegen Crüger nur dankbar ſein, wenn er uns von der Theorie auf den Boden der Tatſachen geführt und nachgewieſen hat, um was es ſich eigentlich bei dieſen Vorgängen hier handelt. Ich muß ſelbſt ſagen: Grau, teurer Freund, iſt alle Theorie — prüfen wir die Tatſachen und wir werden ſehen, daß es ganz gut iſt, wenn hier einmal vor aller Offentlichkeit ausgeſprochen wird, was denn eigentlich vorliegt. Es war ganz natürlich, daß Herr Kollege Stadt⸗ hagen, der von dem Herrn Kollegen Hirſch als enfant terrible ſeiner Fraktion bezeichnet worden iſt, in eine Beleuchtung dieſer Sache eingetreten iſt, die uns ſofort erkennen ließ, daß es ſich wirklich um eine ſehr akute Frage handelt, und daß Herr Kollege Stadthagen wenigſtens ſich mit der vom Kollegen Crüger angezogenen Klage identifiziert, — mit einer § Klage, die gerade dasjenige, was in der Anfrage Sachs enthalten iſt, verbotenus beſtätigt und zum Gegenſtand der Ungiltigkeitserklärung der 4 Stadt⸗ verordnetenwahlen machen will. Wenn Herr Kollege Hirſch im Anſchluß daran ſich dazu verſtiegen hat, nicht bloß von einer Neben⸗ regierung zu ſprechen und damit implicite, nachdem die Sache hier von allen Seiten beleuchtet worden iſt, den Bürgermeiſter Matting trifft, dem von dem Herrn Kollegen Hubatſch ein ſo ausgezeichnetes Zeugnis mit Recht ausgeſtellt worden iſt —, wenn Herr Kollege Hirſch trotzdem demgegenüber von einer Nebenregierung ſpricht mit allen Begleiterſcheinungen, die eine Nebenregierung im Gefolge hat, ſo kann ich das nur im höchſten Grade bedauern. Meine Herren, was heißt Nebenregierung? Der Herr Oberbürger⸗ meiſter hat ganz kurz ohne weitere Begründung — es wäre dankenswert geweſen, wenn er ſie gegeben hätte — auf die Stellung der Stadtverordneten⸗Ver⸗ ſammlung hingewieſen. Was ſind wir? Wir ſind ein dem Magiſtrat vollſtändig gleichberechtigter Faktor; wir haben dasſelbe Intereſſe wie der Magiſtrat, daß die Stadtverordnetenverſammlung immer voll⸗ zählig iſt, und wr kömen einem Mitgliede unſerer Verſammlung nur dankbar ſein, wenn es bei irgend einer Gelegenheit einmal privatim den Oberbürger⸗ meiſter oder ſeinen Vertreter daran erinnert: Iſt es denn noch nicht an der Zeit, daß die Stadtver⸗ ordnetenverſammlung wieder vollzählig wird. Und wer hat das denn getan? Es wird immer damit operiert, der Herr Vorſteher⸗Stellvertreter hätte mit dem Vertreter des Magiſtratsdezernenten geſprochen. Meine Herren, hat denn der Vorſteher⸗Stellvertreter geſprochen oder hat nicht der Herr Kellege Kaufmann als einzelnes Mitglied, der als Vertreter ſeiner Fraktion mit Recht ebenſo intereſſiert war, wie wir alle an der Ergänzung der Stadtverordneten⸗ Ver⸗ ſammlung, mit dem Bürgermeiſter Matting geſprochen? Das war nicht nur ſein gutes Recht, ſondern, ich möchte ſagen, ſeine Pflicht, ebenſo das Recht und 25 die Pflicht wie ſie Herr Kollege Roſenberg, unſer verehrter Herr Vorſteher, ausgeübt hat. Ich glaube, daraus einen Vorwurf zu machen, das geht über die Grenze des Zuläſſigen und iſt dann nur möglich, wenn man ſich die Städteordnung nicht genau angeſehen hat. Herr Kollege Stadthagen hat alſo, um noch einmal darauf zurückzukommen, ſich vollſtändig mit dem Inhalte der Klage identifiziert, und deshalb iſt es drin end notwendig, die Sache von allen Seiten zu beleuchten. Wir können nur ſagen: habemus conſitentem, wenn er die Klage nicht ſelbſt verfaßt hat, er ſteht direkt oder indirekt hinter der Klage. Meine Herren, was die Frage ſelbſt anbetrifft, ſo muß ich bekennen, daß ich als Mitglied des Wahl⸗ ausſchuſſes im höchſten Grade erſtaunt war, als bei der Rechtsfrage, ob die Wahlen giltig ſind oder nicht, plötzlich im Wahlausſchuß die Frage angeregt worden iſt: war denn der Bürgermeiſter Matting überhaupt berechtigt, ohne einen Beſchluß des Magiſtrats herbei⸗ zuführen, einen Termin anzuſetzen? Die Herren Mitglieder des Wahlausſchuſſes werden ſich erinnern, daß über dieſe Frage in ziemlich erregter und ausführlicher Weiſe verhandelt worden iſt, und daß man damals garnicht begreifen konnte, wie wir dazu kommen, in eine Prüfung dieſer Frage einzutreten. Das bringt mich auf die Rechtsfrage. Wer den 21 der Städteordnung ſich anſieht — und das iſt wirklich der Sitz der Materie —, der kann doch die Frage garnicht anders beantworten, als es der Herr Oberbürgermeiſter getan hat, daß die Stadtver⸗ ordneten⸗Erſatzwahlen ſo ſchnell als möglich ſtatt⸗ finden müſſen, daß ſie daher auch auf Anregung ſeitens eines Stadtverordneten ſtattfinden können und daß ein beſtimmter Zeitpunkt nicht feſtgeſetzt iſt, wann der Wahltermin anzuberaumen iſt. Das ſagt das Geſetz. Eine andere Beſtimmung als § 21 kennen wir nicht; denn § 58 paßt überhaupt nicht hierher, und das Reglement, auf welches der Herr Oberbürgermeiſter hingewieſen hat, iſt nur eine Er⸗ gänzung der Städteordnung, (Stadtv. Dr. Stadthagen: Sehr richtig!) — eine notwendige Ergänzung mit aller Rechtskraft, wie es eventuell von ſeiten des Magiſtrats noch ein⸗ mal beſtätigt werden könnte. Wenn das der Fall iſt, wenn es alſo nicht notwendig war, einen Be⸗ ſchluß des Magiſtrats herbeizuführen, wenn uns überhaupt die Geſchäfte des Magiſtrats nichts an⸗ gehen — das iſt eine rein interne Sache des Magi⸗ ſtrats; nur, wo das Reglement es vorſchreibt, daß ein Beſchluß ſtattfinden muß, hat der Magiſtrat Beſchluß zu faſſen —, dann verſtehe ich nicht, daß nicht bloß hier, ſondern auch in der Klage, die jetzt das Verwaltungsgericht beſchäftigt, ſo ausführlich auf die Sache eingegangen wird. Ich möchte Sie alſo bitten, meine Herren, die Rechtsfrage ſo zu entſcheiden, wie ſie von der Mehr⸗ heit der Verſammlung ſchon entſchieden worden iſt, wie ſie auch Herr Kollege Hirſch ſchon entſchieden hat. Denn was Herr Kollege Hirſch ſagt, der Ver⸗ treter der Partei des tertius gaudens, trifft die Sache auch nicht. Er hat ſich nur darüber beſchwert, daß es der eine oder der andere aus der Stadtver⸗ ordnetenverſammlung oder der Vorſteher ſo, weit treibt, daß er ſich mit dem Magiſtrat über die Erſatz⸗ wahlen unterhält (Stadtv. Hirſch: Nicht „unterhält“!) — daß er die Bitte ausſpricht, daß eine Stadtver⸗