— 928 — Kündigung muß am 3. April erfolgt ſein; Sie können auch ſagen, am 4. Aprit, weil der erſte Tag dieſes Monats ein Feiertag iſt. Wenn wir nun dieſe Vorlage in einen Ausſchuß gehen laſſen, ſo können wir natürlich heute über acht Tage einen entſprechenden Beſchluß nicht mehr faſſen; dieſer Beſchluß müßte heute gefaßt werden. Aus dieſem Grunde glaube ich, daß wir in der Tat werden annehmen müſſen, daß die Sache ſehr eilig iſt. Die Sache ſelbſt iſt in gewohnter Weiſe außer⸗ ordentlich ſorgfältig vorbereitet worden, ſodaß ich mich im weſentlichen darauf beſchränken kann, Ihnen den Inhalt der Vorlage vorzutragen. Was auf den erſten Blick nicht ohne weiteres einleuchtet und erſt beim Durcharbeiten des Materials klar wird, iſt die Fülle intereſſanter juriſtiſcher Fragen — ich möchte beinahe ſagen: Scherze —, die in dieſer Sache ent⸗ halten ſind. Es handelt ſich — um es kurz vor⸗ zutragen — darum, daß Haaſe und Haeſen, die einſ in intimſter Geſchäftsverbindung ſtanden — Haeſen war Generalbevollmächtigter von Haaſe —, in Streitigkeiten geraten ſind. Haaſe hat emen Piozeß gegen Haeſen angeſtrengt wegen 414 302,30 ℳ — oder wieviel es ſind —, hat in dieſem Prozeſſe vor dem Landgericht I ein obſiegliches Erkenntnis erſtritten und nunmehr die Zwangsvollſtreckung beantraat. Das ging über die pekuniären Kräfte von Haeſen, und es mußte der Konkurs eröffnet werden; dies iſt am 27. Dezember 1906 erfolgt und am 30. publiziert. Der Magiſtrat hat erſt ſpäter, in den erſten Tagen des Januar, davon Kenntnis bekommen. Nach § 19 der Konkursordnung ſteht dem Magiſtrat infolge der Konkurseröffnung das Recht der Kündigung des Vertrages zu, und zwar muß der Vertrag mit der geſetzlichen Friſt zum Schluß des Quartals gekündigt werden. Es war alſo im Jannar die Kündigung nicht mehr möglich, ſie würde erſt im April, und zwar ſpäteſtens am 4. April ausgeſprochen werden können. Abgeſehen von dieſem geſetzlichen beſteht auch noch ein vertragliches Kündigungsrecht. Herr Haeſen hat nämlich Manöver vorgenommen, die ſcheinbar be⸗ zweckten, ein neues Rechtsſubjekt zu ſchaffen. Er hat erſtlich einmal eine Zeſſion ſeiner Rechte vorgenommen — der Magiſtrat hat das nicht gebilligt —, ſodann hat er eine G. m. b. H. gegründet, (Zuruf: Geſchoben!) und dieſe G. m. b. H. hat auch noch von ihm den Nießbrauch beſtellt bekommen; ſie beſteht aus dem Kaufmann Hermankus und der Euefrau Haeſen. Der Konkursverwalter ſteht auf dem Standpunkt, dieſer Nießbrauch ſei anfechtbar. Der Gläubigerausſchuß hat ſich dieſer Auffaſſung entweder noch nicht an⸗ geſchloſſen, oder zwar angeſck loſſen, aber ihr noch nicht Ausdruck durch eine Klage oder dergleichen ver⸗ liehen. Mit einem Worte: nach dieſer Richtung ſind die Verhältniſſe des Herrn Haeſen überaus dunkle. Herr Haeſen hat nach dem Vertrage, den er mit der Stadtgemeinde Charlottenburg wegen Uberlaſſung der Pacht an den Grundſtücken Berlinerſtraße 1/2, dem ſogenannten Tiergartenhofe, geſchloſſen hatte, auch die Verpflichtung übernommen, auf dieſen Grund⸗ ſtücken Gebäulichkeiten für mindeſtens 200 000 ℳ aufzuführen; dieſe 200 000 ℳ ſollten aber nur für Gebäude, nicht etwa für die Einrichtung des Reſtanrants verbraucht werden. Tatſächlich ſind nach den Angaben des Herrn Haeſen 562 000 ℳ inveſtiert worden, und dieſe 562 000 ℳ würden nach dem Vertrage in das Vermögen der Stadt⸗ gemeinde und in deren Eigentum für den Fall der vorzeitigen Anflöſung des Vertrages übergeben. Meine Herren, der Streit zwiſchen Haaſe und Haeſen dreht ſich nun zum großen Teile wieder darum: aus welchen Mitteln ſtammen dieſe 562 000 ℳ. Haaſe ſagt, er habe ſie vorgeſchoſſen; Haeſen ſagt, es ſei ſein Geld. Nun, dieſe Frage intereſſiert uns meines Erachtens im Augenblick gar nicht; (Sehr gut!) denn mit ſehr großer Vorſicht hat der Magiſtrat mit Herrn Haaſe eine Verabredung getroffen, die in ge⸗ wiſſem Sinne eine Rückverſicherung bildet. Für den Fall nämlich, daß Herr Haaie endgültig als Sieger aus dem Rechtsſtreit Haaſe⸗Haeſen hervorgeht, ſoll der Pachtvertrag, der jetzt gewiſſermaßen proviſoriſch geſchloſſen wird. als definitiv zwiſchen der Stadt⸗ gemeinde und Herrn Haaſe angeſehen werden. Wenn aber Herr Haeſen obſiegt, dann verpflichtet ſich Herr Haaſe, von dem Vertrage zurückzutreten und den Zuſtand, wie er vor der Konkurseröffnung geweſen iſt oder mindeſtens vor Eingehung des Pachtwver⸗ gälmiſſes zwiſchen der Siadigemeinde und Herrn Haaſe beſtanden hat, wiederherzuſtellen, ſodaß alſo die Stadt daraus, daß ſie mit Herrn Haaſe das Pachtverhälinis abgeſchloſſen hat, irgend welchen Schaden nicht erwarten kann. Meine Herren, man könnte meines Erachtens ſchon heute der Vorlage zuſtimmen. Indeſſen das, was ich Ihnen hier vorgetragen habe, iſt ja natürlich nur ein ganz kurzer Abriß über diejenigen Fragen juriſtiſcher Natur, welche zur Erörterung kommen könnien, und es iſt deswegen wohl vorzuzichen, daß wir die Sache in einen Ausſchuß ſchicken. Ein Be⸗ denken allerdings habe ich bezüglich der Einhaltung der Kündigungsfriſt: wenn wir einen Ausſchuß em⸗ ſetze und heute über acht Toge zu dem Beſchluſſe kommen, daß wir der Magiſt atsvorlage zuſtimmen wollen, ſo fragt es ſich eben nur, ob wir dann no h rechtzeitig die Kündigung werden dem Konkursver⸗ walter zugehen laſſen können. Es kommt der Grün⸗ donnerstag, der Charfreitag dazwiſchen, es liegen zwei Oſterfeiertage dazwiſchen, und wenn ich auch vor der bureaumäßigen Erledigung ſolcher Sachen alle Hochachtung und volles Vertrauen habe, ſo paſſiert es doch, daß einmal eiwas liegen bleibt; die Friſt iſt ſehr knapp und kurz bemeſſen. Ich gebe anheim, vielleicht einen Antrag dahin zu ſtellen, daß wir über die Kündigung ſchon heute und über den Reſt der Vorlage heute über acht Tage beſchließen. (Zuſtimmung.) Ich gebe aber zu, es könnte mir entgegengehalten werden, daß wir beides nicht trennen können, (Zuruf: Ach jal) weil das eine die Folge des andern wäre. Ich teile dieſes Bedenken aber nicht. Denn wenn wir unſer Pachtverhältnis mit Herrn Haeſen aufheben, brauchen wir doch nichi ein Pachtverhältnis mit Herrn Haaſe einzugehen, (Sehr richtig! Im Gegenteil!) ſo daß wir alſo vielleicht uns heute ſchon darüber einig werden: wir wollen die Kündigung ausſprechen, und im übrigen ſchicken wir die Vorlage in den Ausſchuß. (Sehr wohl! Sehr richtig!) Ich würde bitten, daß wir heute beſchließen, den Magiſtrat zu ermächtigen, die Kündigung auszu⸗ ſprechen; im übrigen beantrage ich die Einſetzung eines Ausſchuſſes von 9 Mitgliedern. Synditns Dr. Maier: Meine Herren, ich möchte darauf hinweiſen, daß die Vorlage, die wir Ihnen