war der Etatsausſchuß der Meinung, daß ein ſolches Vorgehen für unſere Stadtgemeinde untunlich ſei. Bei dem zweiten Antrage, den Magiſtrat zu erſuchen, ſich mit den Kom⸗ munalverwaltungen von Wilmersdorf und Schöneberg behufs gemeinſamer Einführung einer Wertzuwachsſteuer baldmöglichſt in Ver⸗ bindung zu ſetzen, war für die Mehrheit der Ausſchußmitglieder die Anſicht des Magiſtrats maßgebend, daß die Wert⸗ zuwachsſteuer eine unwirtſchaftliche Steuer ſei, und zwar deshalb, weil es ſicher ſei, daß die Ge⸗ meindegrundſteuer durch die Wertzuwacheſteuer in ihren Erträgniſſen ſtarke Einbuße erleiden würde, während es auf der andern Seite durchaus nicht ſicher ſei, daß die Wertzuwachsſteuer, wenn ſie ein⸗ geführt würde, ein nennenswertes Erträgnis bringen würde. Dieſe Erwägung führte zur Ablehnung dieſes Antrages. Der dritte Antrag betr. eine Abänderung der Gemeindeumſatzſteuerordnung wurde vom Etatsaus⸗ ſchuß angenommen. Obwohl die Gemeindeumſatz⸗ neuerordnung die in dem Antrage verlangte Be⸗ ſteuerung der Gewinne bereits vorſieht, ſo will man doch verſuchen, durch eine Anderung die Zwiſchen⸗ gewinne zu faſſen, die ſich bisher der Beſteuerung entzogen haben. Abſchnitt 7. Nr. 1 ſoll lauten: Hundeſteuer 411. davon ab für Zurückzahlun⸗ gen 300 „ bleiben 105 000 ℳ Es ſind mit Rückſicht auf die Vermehrung der Hunde in Charlottenburg 11 000 ℳ mehr eingeſtellt worden. Der Verſammlung wird ferner empfohlen, zu beſchließen: 2) Perſonen mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 ℳ werden von der Pflicht, im Rechnungsjahre 1907 Gemeindeeinkommenſteuer zu zahlen, entbunden; die Gemeindeeinkommenſteuer kommt in Höhe eines Zuſchlages von 100 % zur Staatsein⸗ kommenſteuer zur Erhebung, c) die Gemeindegrundſteuer iſt in Höhe von 161,94% der ſtaatlich veranlagten Grund⸗ und Gebäudeſteuer = 2,4 % des gemeinen Wertes der bebauten und unbebauten Grundſtücke und die Gemeindegewerbeſteuer unter Berückfichtigung des Beſchluſſes zu e in Höhe des Zuſchlages von 100 % der ſtaatlich veranlagten Gewerbe⸗ ſteuer zu erheben und zwar zu und d mit der Maßgabe, daß der Ertrag beider Steuern zuſammen einem Satze von 150 % der ſtaat⸗ lich veranlagten Realſteuern gleichkommt, im Rechnungsjahre 1907 wird die Gewerbe⸗ ſteuer der in Klaſſe IV veranlagten Steuer⸗ ſätze von 4, 8 und 12 und ſoweit der Betrag der im Rechnungsjahre 1906 aufge⸗ kommenen Warenhausſteuer ausreicht — auch noch von 16 ℳ. außer Hebung geſtellt. Die im Rechnungsjahre 1997 aufkommende Waren⸗ hausſteuer wird im Rechnungsjahre 1908 zur Erleichterung des Gewerbeſteuerſolls der Ge⸗ werbeſteuerklaſſe IV verwendet; f) die Betriebsßeuer wird in Höhe von 100 9% der feſtgeſetzten Betriebsſteuer erhoben, g) die Gemeindeumſatzſteuer kommt in Höhe von 1 % des Umſatzwertes der bebauten und 2 % 105 300 ℳ— 5) d) 120 des Umſatzwertes der unbebauten Grundſtücke zur Erhebung, 5 n) die nach Maßgabe des Gebäudenutzungswertes zu erhebende Kanaliſationsgebühr wird auf 1 % feſtgeſetzt, die nach Maßgabe des Gebäudenutzungswertes u erhebende Gebühr für die Wegſchaffung des Dausmils wird auf 0,8 % 1. Außerdem iſt im Etatsausſchuß noch davon die Rede geweſen, daß es gut wäre, die Gemeindegrund⸗ ſteuer etwas gerechter zu verteilen. Dieſe Steuer wird jetzt vom gemeinen Wert der Grundſtücke er⸗ hoben. Es iſt nicht immer möglich geweſen, den gemeinen Wert der Grundſtücke ſo feſtzuſtellen, wie er der Wirklichkeit entſpricht. Der Magiſtrat hat zugeſagt, daß dies für die Folge munlichſt geſchehen ſoll. Ich komme nunmehr zu den eingelaufenen Pe⸗ titionen und werde beantragen, beide dem Magiſtrat als Material zu überweiſen. Die eine Petition ſtammt von dem Mieter⸗ verein in Charlottenburg. Sie wünſcht die Ein⸗ fährung der Wertzuwachsſteuer und verlangt außerdem nicht weniger als Abſchaffung der Gemeindegrund⸗ ſteuer auf bebaute Grundſtücke und Abſchaffung der Umſatzſteuer, weil beide auf die Mieter abwälzbar ſeien, während die Wertzuwachsſteuer angeblich nicht auf die Mieter abwälzbar ſei, infolgedeſſen den Mietern außerordentlich genehm komme. Ich möchte Ihnen noch einige Stellen aus der Broſchüre vortragen, die zur Empfehlung der Wert⸗ zuwachsſteuer der Petition beigefügt iſt. Seite 11 wird — natürlich — auf die „frivolſte Ausbeutung ſeitens einer Handvoll Bodenwucherer“ in beliebter Weiſe geſchimpft. Man meint damit die Terraingeſellſchaften, die hier in Charlottenburg ſo außerordentlich viel zur Hebung unſerer Stadt bei⸗ gerragen und eine große Zunahme der Bebauung herbeigeführt haben. Nachdem man geſagt hat, daß die Gemeindegrundſteuer nichts tauge, daß die Gemeindeumſatzſteuer auch nichts wert ſei, kommt man zu der Empfehlung der Wertzuwachsſteuer, und das geſchieht nun folgendermaßen: Die Erhebung der Wertzuwachsſteuer bietet freilich gewiſſe Schwierigkeiten, die ſie vom rein ſteuertechniſchen Standpunkt etwas unbequem erſcheinen läßt. Und dann fährt man fort: Soll die Wertzuwachsſteuer jenen Zweck erreichen, den die Staatsregierung geglaubt hat, von der Gemeindegrundſteuer erwarten zu dürfen, den dieſe aber leider nicht erreichen kann, dann muß ſie freilich eine ganz andere Aus⸗ geſtaltung erfahren, als dies bei allen Gemeinden geſchehen iſt, in denen ſie bis jetzt ein geführt worden iſt. Alſo die Wertzuwachsſteuer bei den Ge⸗ meinden, wo ſie eingeführt iſt, tangt nichts; ſie muß ganz anders werden. Der Steuerſatz, — der Wertzuwachsſteuer — wie er in jenen Gemeinden zur Anwendung kommt, iſt auf ganz geringe Beträge zu⸗ geſchnitten. Alſo auch die Petenten ſagen, daß die Wertzuwachs⸗ ſteuer, wie ſie jetzt gedacht iſt, auch nichts bringt: ſo daß ſie materiell für die Gemeinden ziemlich belanglos iſt. Von einer nennenswerten Erfaſſung des durch die Gemeinden geſchaffenen Wertzuwachſes iſt gar keine Rede, — die Steuerbeträge ſind ſo 1)