ob die mit Retlameplakaten und Schildern be⸗ deckten Zeitunskiosken das Straßenbild einer Stadt wie Charlottenburg, welche hinſichtlich ihrer impoſanten Gebäude, wohlgepflegten Plätze und vornehmen Straßenzüge einzig da ſteht, zu verſchönern imſtande ſei. Beſonders wendet ſich die Reſolution gegen die Ver⸗ gebung der Kioske an die Deutſche Kioskgeſellſchaft und gegen einen Vertrag mit dieſer. Die Einkaufs⸗ genoſſenſchaft des Vereins Charlottenburger Papier⸗ und Schreibwarenhändler erklärt ſich vielmehr ſelbſt bereit, den Vertrieb dieſer Kioske im Sinne des Antrages der Deutſchen Kioskgeſellſchaft zu über⸗ nehmen, als eingetragene Genoſſenſchaft das Geld dafür anzuſchaffen und die erforderlichen Zeichnungen zu liefern. Gegen eine am Schluß der Reſolution befind⸗ liche Bemerkung muß ich aber namens des Aus⸗ ſchuſſes ganz energiſchen Proteſt erheben. Es heißt nämlich in der Reſolution: Bei Vergebung der Kioske an die erwähnte große induſtrielle Einzelfirma, welche ohne Zweifel eine nicht geringe Bevorzugung be⸗ deuten würde, iſt der Gedanke einer beſonderen Protektion nicht von der Hand zu weiſen. Meine Herren, was die Charlottenburger Papier⸗ und Schreibwarenhändler und die kleinen Buch⸗ händler anbetrifft, ſo iſt der Ausſchuß der Anſicht, daß ſie eine weſentliche Konkurrenz durch die Er⸗ richtung von Zeitungskiosken nicht haben werden. Umſo weniger iſt ihr Einſpruch anzuerkennen, da die Kioske im öffentlichen Intereſſe gebaut werden. Ganz anders aber bezüglich der ſogenannten fliegen⸗ den Händler, beſonders derjenigen, die auf den Straßen beſtimmte Plätze haben. Es iſt begreiflich, daß dieſe Leute, vielleicht nicht um die Fortdauer ihrer Eriſtenz, wohl aber um eine Beeinträchtigung ihres Gewerbes in Sorge ſind. Und im Anſchluß fand dann auch eine längere Debatte darüber ſtatt, weil alle Mitglieder des Ausſchuſſes durchaus wohlwollend für dieſe Zeitungshändler die Frage geprüft haben: in welchem Umfange werden dieſe Leute durch die Errichtung von Kiosken in der Ausübung ihres Ge⸗ werbes beeinträchtigt? kann die Stadtgemeinde ihre Wünſche befriedigen, oder iſt es gar möglich, mit ihnen einen Vertrag zu ſchließen, wie ihn der Magiſtrat mit der Deutſchen Kioskgeſellſchaft ſchließen will? Ich muß dabei zunächſt die rechtliche Seite der Frage berühren, die im Ausſchuß erörtert wurde. Im Ausſchuß wurde folgendes Moment angeführt: fliegende Händler einſchließlich der mit feſten Zeitungs⸗ ſtänden verſehenen ſind ſolche, welche nach § 43 der Gewerbeordnung von der Polizeiverwaltung den Erlaubnisſchein zum Verkauf von Druckſchriften auf den Straßen Charlottenburgs erhalten haben. Die Zahl derſelben iſt ſehr groß; es ſind im vorigen Jahre 134 Perſonen geweſen, die einen ſolchen Er⸗ laubnisſchein erhalten haben; in dieſem Jahre ſind bis jetzt 92 derartige Anträge von der Polizeiver⸗ waltung bewilligt. Von dieſen fliegenden Händlern haben nun im Laufe der Zeit einige — es ſind 12 bis 15 — beſtimmte Plätze auf den Straßen Char⸗ lottenburgs eingenommen, ohne das Recht auf dieſe Plätze zu haben. § 72 der Straßenordnung der Polizeiverwaltung lautet nämlich: Auf öffentlichen Straßen außerhalb der Markt⸗ plätze Handelsſtellen einzunehmen, iſt nur auf Grund polizeilicher im Einverſtändnis mit dem Magiſtrat erteilter Erlaubnis geſtattet. 45 —— Meine Herren, nach Erklärungen des Magiſtrats im Ausſchuß iſt dieſe Erlaubnis niemals erteilt worden: es iſt vielmehr lediglich die Revierpolizei, welche duldet, daß dieſe fliegenden Händler die beſtimmten Stände eingenommen haben, und es ſind vielleicht auch ihre Kollegen, welche ſie auf dieſen Plätzen reſpektieren. Die fliegenden Händler ſind daher nicht als ſolche Gewerbetreibenden anzuſehen, welche durch Zahlung von Mieten oder nach der Gewerbeordnung oder auf Grund ſonſtiger Leiſtungen das Recht auf beſtimmte Plätze auf den Straßen ſich erworben haben. Das iſt ja im Hinblick auf die Sicherheit der Exiſtenz dieſer Leute bedauerlich; aber ich habe dieſe Ausführungen machen müſſen, um die rechtliche Seite, um gleichſam das Maß von Recht und Pflicht zwiſchen der Stadtverwaltung und dieſen Zeitungs⸗ händlern klar zu ſtellen. Was nun die ſachliche Seite der Frage betrifft, nämlich die Frage: iſt es möglich, mit dieſen 12 oder 15 Zeitungshändlern einen ähnlichen Vertrag zu ſchließen? — ſo lag dem Ausſchuß ein beſtimmter Antrag dieſer Zeitungshändler vor. Abgeſehen von einigen kleinen Unrichtigkeiten — näalich, daß in dieſem Antrag behauptet wird, durch die Überlaſſung der Kioske an die Geſellſchaft werde der Zeitungs⸗ handel auf den Straßen monopoliſiert, was bekannt⸗ lich nicht der Fall iſt, und dann die Bemerkung, daß doch Charlottenburger Bürger ein Vorrecht vor einer Deutſchen Kioskgeſellſchaft in Berlin haben müſſen, ein Einwand, der ebenfalls nicht zutreffend iſt, da ja der Inhaber der Deutſchen Kioskgeſellſchaft auch ein Charlottenburger Bürger iſt — ich ſage: ab⸗ geſehen von dieſen kleinen Unrichtigkeiten iſt der An⸗ trag durchaus maßvoll gehalten und zeichnet ſich vorteilhaft von der von mir erwähnten Reſo⸗ lution aus. Die Quinteſſenz dieſes Antrages iſt nun die, daß der Zeitungshändlerverein ſich bereit erklärt, die Kioske ſelbſt zu übernehmen, die Kantion zu ſtellen uſw. Dann heißt es in dieſem Antrage: Für die Ausführung des Unternehmens und zur Gründung einer Charlottenburger Kiosk⸗ geſellſchaft m. b. H. hat ſich unſer bisheriger Lieferant in Berlin für die Summe von 30 000 ℳ verbürgt. Die weiteren Kapitalien, welche etwa notwendig ſein werden, ſind wir in der Lage aufzubringen. Meine Herren, was bedeutet dieſer Antrag des Zeitungshändlervereins? Er bedeutet nach Anſicht des Ausſchuſſes, daß die vorhandenen mit feſten Ständen verſehenen Zeitungshändler mit dem Gelde ihres bisherigen Lieferanten eine Geſellſchaft m. b. H. gründen wollen, daß dieſe Geſellſchaft m. b. H. dieſen Vertrag, wie er hier vorliegt, mit der Stadtgemeinde zu ſchließen beabſichtigt. Der Inhaber dieſer Ge⸗ ſellſchaft m b. H., wenigſtens der Hauptinhaber, würde ein Berliner Unternehmer ſein; auch wurde dem Ausſchuß noch bekannt, daß hinter dieſem Berliner Unternehmer ſogar noch ein Leipziger Groß⸗ buchhändler ſteht. Meine Herren, der Ausſchuß hat ſich nicht ent“ ſchließen können, Ihnen dieſen Antrag der Zeitungs⸗ händler zur Berückſichtigung zu empfehlen. Es muß auch geſagt werden, daß, ſo wohlwollend man auch für dieſe Zeitungshändler geſinnt ſein mag, ſie doch nicht in der Lage ſein werden, weder finanziell noch organiſatoriſch diejenigen Sicherheiten zu bieten, welche die Deutſche Kioskgeſellſchaft nach Anſicht des Ausſchuſſes bietet.