—— 158 —— Vorſteher Roſenberg: Wir kommen zur Ab⸗ ſtimmung. Ich laſſe zunächſt über den Antrag Borchardt abſtimmen. Ich verleſe ihn: Der Magiſtrat wird erſucht, die Errichtung der Kioske in Verbindung mit den in der Vorlage vorgeſehenen Verkehrsbequemlichkeiten und einer Uhrenanlage auf ſtädtiſche Koſten ins Auge zu faſſen, nachdem über Verpachtungen ſolcher Kioske an einen Generalverpächter mit geeig⸗ neten Unternehmern Pachtbedingungen feſtge⸗ ſetzt ſind. Ich bitte diejenigen Herren, die Hand zu erheben, die den Antrag annehmen wollen. (Geſchieht.) Der Antrag iſt abgelehnt. Ich laſſe nunmehr über den Antrag des Herrn Stadtv. Braune abſtimmen; er lautet: Die Unterzeichneten beantragen, die Nr. 8 der heutigen Tagesordnung dem Magiſtrat zurück⸗ zureichen mit dem Erſuchen, die Errichtung und den Vertrieb von Zeitungskiosken öffentlich auszuſchreiben. Ich bitte diejenigen Herren, die dieſen Antrag an⸗ nehmen wollen, die Hand zu erheben. (Geſchieht.) Der Antrag iſt abgelehnt. (Stadtv. Braune: Ich beantrage die Gegenprobe!) Das Bureau hat keinen Zweifel. Stadtv. Dzialoszynski (zur Geſchäftsordnung): Ich erachte es für zuläſſig und erforderlich, daß eine Gegenprobe gemacht wird, aus dem Grunde, weil die Möglickkeit vorha en iſt. daß eine Reihe von Kollegen ſich der Abſtim ung enthalten wollen — das iſt durchaus denkbar —, und daß dann nur eine Minder⸗ heit bleibt. Vorſteher Roſenberg: § 22 unſerer Geſchäfts⸗ ordnung ſagt: Die Abſtimmung geſchieht durch Handaufheben oder Erheben von den Plätzen. Die abſolute Mehrheit der Abſtimmenden entſcheidet. Iſt das Ergebnis nach der Anſicht auch nur eines der fungierenden Beiſitzer zweifelhaft, ſo wird die Gegenprobe gemacht. Die Herren Beiſitzer ſind nicht zweifelhaft; ich kann die Gegenprobe nicht vornehmen. (Sehr richtig!) Wir kommen nunmehr zu der Abſtimmung über die Vorlage, und zwar laſſe ich zunächſt über den Antrag des Herrn Stadtv. Dr. Borchardt abſtimmen, welcher dahin geht, daß zu Nr. 14 des Vertrages ein neuer Satz hinzugefügt wird, welcher lautet: Ferner iſt die Geſellſchaft verpflichtet, über die Arbeitsverhältniſſe ihrer zum Betriebe der Kioske notwendigen Angeſtellten mit dem Magiſtrat ſich zu verſtändigen Ich bitte diejenigen, welche für den Fall der An⸗ nahme der Magiſtratsvorlage dieſen Antrag des Herrn Stadtv. Dr. Borchardt annehmen wollen, die Hand zu erheben. (Geſchieht.) Das iſt die Mehrheit; der Antrag iſt angenommen. Nunmehr laſſe ich über den geſamten Vertrag mit allen Anträgen des Ausſchuſſes und auch mit dem ſoeben angenommenen Antrage des Herrn Stadto. Dr. Borchardt abſtimmen und bitte die⸗ jenigen, welche demgemäß beſchließen wollen, die Hand zu erheben. (Geſchieht.) Ich ſtelle jetzt feſt, daß die Verſammlung nach dem Antrage des Ausſchuſſes mit dem Zuſatze des Herrn Stadtv. Dr. Borchardt, wie folgt, beſchloſſen hat: Der Magiſtrat wird ermächtigt, mit der Deutſchen Kioskgeſellſchaft m. b. H. in Berlin einen Vertrag wegen Aufſtellung von Zeitungs⸗ kiosken auf der Grundlage der abgedruckten, wie folgt abgeänderten Bedingungen abzu⸗ ſchließen. Punkt 1 Nr. 3 ſoll lauten: Auf dem Auguſte⸗Viktoria⸗Platz (vergl. Punkt 3 Abſ. 3). Punkt 2. Als Abſatz 2 iſt einzufügen: Es bleibt dem Magiſtrat überlaſſen, anſtelle der vereinbarten Plätze im Ein⸗ vernehmen mit der Geſellſchaft andere Plätze zu beſtimmen. Punkt 3. Als Abſatz 3 iſt einzuſchalten: Der Magiſtrat behält ſich vor, von der Geſellſchaft zu verlangen, daß ſie den Kiosk auf dem Auguſte⸗ Viktoria⸗Platz auch ohne den Nachweis eines beſonderen Grundes an eine andere Stelle dieſes Platzes verſetzt. Punkt 8. Als Abſatz 2 iſt einzuſchalten: Die 4. iſt verpflichtet, den Zeitungsverkauf ohne Rückficht auf Partei⸗ oder Kunſtrichtungen und ohne Bevor⸗ zugung einer einzelnen Zeitung der Nach⸗ frage des Publikums entſprechend zu betreiben. Punkt 14 iſt zuzufügen: Ferner iſt die Geſellſchaft verpflichtet, über die Arbeitsverhältniſſe ihrer zum Betriebe der Kioske notwendigen Ange⸗ ſtellten mit dem Magiſtrat ſich zu ver⸗ ſtändigen. Punkt 15 ſoll lauten: Die Geſellſchaft iſt verpflichtet, die Kioske mit allen Anlagen und Einrichtungen während der Dauer des Vertrages auf ihre Koſten in einem ordnungsmäßigen, durchaus ſauberen und guten baulichen Zuſtande zu unterhalten uſw. Punkt 18 ſoll lauten: Reben der Leiſtung der Geſellſchaft, die in der Verſchaffung des Eigentums an den Kiosken für die Stadtgemeinde beſteht, hat die Geſellſchaft für die Dauer des Pachtverhältniſſes einen Mietszins zu entrichten. Der Mietszins beträgt für jeden in der Zeit bis zum 1. April 1911 aufgeſtellten Kiosk jährlich 200 ℳ. für jeden in der Zeit bis zum 1. April 1914 aufgeſtellten Kiosk jährlich 300 . für jeden in der Zeit bis zum 1. April 1918 aufgeſtellten Kiosk jährlich 400 ℳ. Das Mie 1 21 läuft vom 1. April bis zum 31. März. Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete beginnt mit dem Tage der Betriebseröffnung. Erfolgt die Aufſtellung eines Kioskes ſchon vor dem 1. April 1908 oder im Laufe eines Mietsjahres, ſo berechnet ſich der Miets⸗ an anteilig nach dem Verhältnis der