—— 198 analoge wahrſcheinlich die Geſellſchaft veranlaſſen, die ſie Bedingungen auch für die Berliner Arbeiter, beſchäftigt, aufzunehmen. Ich erlaube mir daher, einen Zuſatzantrag zu ſtellen. Es heißt in dem Antrage zu 2: Der Magiſtrat wird ermächtigt, wegen der Benutzung der beiden neuen Krane durch die Ziegeltransport⸗ Geſellſchaft mit dieſer einen Vertrag auf der Grundlage der abgedruckten Grundzüge abzuſchließen. Ich erlaube mir, hierzu den Zuſatzantrag zu ſtellen, daß in dieſe abgedruckten Grundzüge, welche 16 Nummern umfaſſen, eine weitere Nummer eingefügt wird, analog der mit der Müllabfuhrgeſellſchaft vereinbarten Bedingung, etwa ſa lautend: Die Ziegeltransport⸗Geſellſchaft verpflichtet ſich. zur Schlichtung etwa entſtehender Streitigkeiten mit ihren Arbeitern, die zu einem Streik oder zu einer Ausſperung zu führen drohen, in jedem Falle und ſo ſchnell wie möglich das Gewerbegericht in Charlottenburg als Einigungs⸗ amt anzurufen. Nun haben wir freilich mit einer ſolchen Be⸗ ſtimmung inſofern bereits böſe Erfahrungen gemacht, als ſie einfach nicht eingehalten wird, und zunächſt auch nicht erſichtlich iſt, inwiefern eine ſolche Geſell⸗ ſchaft zur Einhaltung einer ſolchen Verpflichtung ge⸗ zwungen merden kann. Ich erlaube mir daher, den Antrag noch dahin zu erweitern, daß hinzugefügt wird: Im Falle der Verletzung dieſer Vertragsbe⸗ dingung verpflichtet ſich die Geſellſchaft zur Zahlung einer Konventionalſtrafe von . Die Summe will ich hier nicht nennen, ſchon aus dem Grunde nicht, weil mir jede Unterlage zur Be⸗ ſtimmung einer ſolchen Summe fehlt. Ich bin aber der Meinung. daß, wenn in den Grundzügen dieſe Verpflichtung aufgenommen wird, bei den Ver⸗ handlungen des Magiſtrats mit der Geſellſchaft eine ſachgemäße Summe eingeſetzt werden wird. Stadtſyndikus Dr. Maier: Meine Herren, ich glaube, daß der Antrag des Herrn Stadtv. Dr. Borchardt aus einer irrtümlichen Beurteilung des Tatbeſtandes reſultiert. Es handelt ſich hier nicht um einen Vertrag, den wir abſchließen, um uns einen Privatunternehmer dienſtbar zu machen, ſondern darum, daß wir unſere öffentlichen Krananlagen zu den feſtgeſetzten Tarifpreiſen dem Unternehmer über⸗ laſſen, dem Unternehmer lediglich die Garantie ver⸗ pflichtungen für ein beſtimmtes Gebührenaufkommen auferlegen und ihm als Gegenleiſtung dafür ein Vorzugsrecht einräumen. Dieſer Unternehmer iſt alſo ein ganz ſelbſtändiger Unternehmer, der ſein eigenes Gewerbe betreibt, der ſeine Leiſtungen nicht für die Stadt, ſondern für ſeinen eigenen Geldbeutel ausführt. Wir haben nicht das geringſte Intereſſe daran, ob in ſeinem Betriebe ein Streick ausbricht oder nicht; das kann der Stadt ganz gleichgültig ſein. Der Unter⸗ nehmer garantiert ein beſtimmtes Gebührenaufkommen; benutzt er den Kran nicht, ſo ſind wir in der Lage, den Kran an jeden andern zu vergeben; ein etwaiger Minderertrag an dem Gebührenaufkommen wird von der Geſellſchaft getragen. Ich glaube alſo, daß die Tendenz, die Herr Stadtv. Dr. Borchardt mit ſeinem Antrage verfolgt, Unternehmer, die für die Stadtge⸗ meinde tätig ſind, an eine beſtimmte RNorm zu binden und zu verpflichten, bei Streitigkeiten mit ihren Arbeitern das Einigungsamt anzurufen, hier voll⸗ ſtändig wegfällt. Infolgedeſſen meine ich, daß es zweckmäßig iſt, wenn Herr Stadtv. Dr. Borchardt mit Rückſicht darauf, daß er dieſen Tatbeſtand ver⸗ kannt hat, ſeinen Antrag zurückzieht. Stadtv. Dr. Borchardt: Meine Herren, ich kann die Durchſchlagskraft der angeführten Argumente doch nicht vollſtändig anerkennen und einſehen. Die Sache liegt doch nicht ſo, daß, wenn wir dieſen Vertrag mit der Geſellſchaft abgeſchloſſen haben, wir nun dieſen ſelben Kran zu gleicher Zeit noch an eine Reihe anderer mit vermieten können. (Stadtſyndikus Dr. Maier: Jawohl!) Die Sache liegt doch ſo, daß die Geſellſchaft hier ein ausſchließliches Benutzungsrecht hat. (Widerſpruch.) Wenn die Sache anders liegt, dann will ich in Rück⸗ ſicht auf dieſes Verhältnis den Antrag zurückziehen. Stadtſyndikus Dr. Maier: Ich möchte nur noch beſonders hervorheben, daß hier nicht etwa der Grund⸗ ſatz. der durch Gemeindebeſchluß feſtgelegt iſt, durch⸗ brochen iſt, irgendeinem Unternehmer ein Monopol nicht einzuräumen. Davon iſt hier gar keine Rede. Das iſt im Ausſchuß ausdrücklich abgelehnt worden, und Sie finden unter Ziffer 3 unſerer Bedingungen, daß die Stadtgemeinde ſich das Recht vorbehält, die Ladeſtelle jedem andern zu der tarifmäßigen Gebühr zu überlaſſen. Das einzige, was wir hier getan haben, iſt, daß wir dem Unternehmer ein Vorzuge⸗ recht eingeräumt haben gegen die Garantie für ein beſtimmtes Gebührenaufkommen. Dadurch erledigt ſich der Antrag. Vorſteher Roſenberg: Der Antrag iſt auch zurück⸗ gezogen. (Die Beralung wird geſchloſſen. Die Ver⸗ ſammlung beſchließt nach dem Antrage des Aus⸗ ſchuſſes, wie folgt: 1. Der Ausbau der ſtädtiſchen Ladeſtraße am Landwehrkanal und die Errichtung von zwei weiteren Maſchinenkranen auf derſelben nach Maßgabe des vorgelegten Entwurfes und Koſtenanſchlages wird genehmigt. Der koſten⸗ anſchlagsmäßige Betrag von 136 300 ℳ hierzu wird aus Anleihemitteln bewilligt. Der Magiſtrat wird ermächtigt, wegen der Benutzung der beiden neuen Krane durch die Ziegel Transport A.⸗G. mit dieſer einen Vertrag auf der Grundlage der abgedruckten Grundzüge abzuſchließen. 44. Punkt 10 der Tagesordnung: Bericht des Ansſchuſſes über die Vorlage betr. Aufſtellung von öffentlichen Uhren nebſt Zubehör. — Druckſachen 189 und 204. Berichterſtatter Stadtv. Dr. Stadthagen: Meine Herren, die Vorlage betr. Aufſtellung öffentlicher Uhyren iſt im Ausſchuſſe ſehr eingehend beraten worden. Die Vorteile und Nachteile der beiden Syſteme, von denen wir ja ſchon in der vorigen Sitzung geſprochen haben, ſind ausführlich zur Sprache gekommen; Freunde des einen Syſtems, Freunde des anderen Syſtems ſind zum Wort ge⸗ kommen. Der Ausſchuß iſt mehr und mehr, glaube ich, im Laufe der Debatte zu der Anſicht gekommen, daß es ſich um eine ſehr ſchwierige Materie handelt. Infolgedeſſen wurde von einer Seite der Antrag geſtellt, das Gutachten von Sachverſtändigen einzu⸗