— 267 weiter. Es handelt ſich alſo um ein dilatoriſches Verfahren, und ich glaube, daß man über dasjenige, was während dieſes Aufſchubes zu geſchehen hat, eine Verſtändigung mit der Regierung ſuchen ſollte, ſei es, daß man ſie, wie Herr Kollege Vogel meinte, um die Angabe näherer Gründe erſucht, ſei es, daß man im Beſchwerdewege bei der Miniſterialinſtanz oder einer andern Inſtanz — man könnte ja auch an den Landtag denken — dieſe Sache vorbringt. Ich meine, daß es mit der einfachen Nichtbeſetzung dieſer Inſpi⸗ zientinſtelle augeſichts der Wichtigkeit der Angelegen⸗ heit nicht abgehen ſollte, und ich richle an den Magiſtrat die Frage, ob es nicht möglich iſt, von der Regierung zu erfahren, wann und unter welchen Umfänden ſie eventuell die Stellung der Inſpizientin unter die Schuldeputation genehmigen würde, oder ob nicht ein Beſchwerdeweg gegen den Beſcheid der Regierung zunächſt an die vorgeſetzte Inſtanz an⸗ gebracht iſt. Cventuell würde ich den Antrag ſtellen, der Magiſtrat wolle mit uns in gemiſchter Deputation über dieſe Frage noch einmal verhandeln. Bürgermeiſter Matting: Meine Herren, ich bin den beiden Herren Vorrednern außerornentlich dankbar, daß ſie mir Gelegenheit gegeben haben, über dieſen Gegen⸗ ſtand hier zu ſprechen. Ich muß ſagen, ich würde es geradezu als eine Lücke empfunden haben, wenn über dieſe wichtige Frage hier ohne Diskuſfion hinweg⸗ gegangen worden wäre. Herr Stadtv. Vogel hat nach den Gründen der Königlichen Regierung gefragt. Herr Stadiv. Dr. Landsberger hat, ſoweit die Akten Auskunft geben, bereits mitgeteilt, wie der Standpunkt der Königlichen Regierung iſt; ich will ihn noch einmal kurz reka⸗ pitulieren. Es iſt den Herren, die etwas länger in der Verwaltung ſind, Herrn Stadtv. Vogel einbegriffen, ja bekannt, daß wir am 24. Dezember 1902 mit der neuen Dienſtauweiſung für die Rektoren an unſeren Gemeindeſchulen überraſcht und beglückt wurden, in der das Aufſichtsrecht der Schuldeputation über die Rektoren, das ſie — formell wenigſtens — bisher ausgeübt hatte, unter den Tiſch gefallen war. Darüber haben ja lange Verhandlungen und Debatten ſtatt⸗ gefunden zwiſchen der Stadtverordnetenverſammlung und dem Magiſtrat und zwiſchen dem Magiſtrat und der Regierung bezw. dem Herrn Miniſter, und es iſt eine Art Kompromiß zuſtande gekommen, in dem vor allen Dingen, ſoweit es ſich um die hier zu erörternde Frage handelt, in Ausſicht genommen worden war, die Dienſtanweiſung für die Rekloren durch einen Paragraphen 2a zu ergänzen, in dem in etwas verklauſulierter Faſſung damit die Schul⸗ deputation auch ja nicht über die Zuſtändigkeit hinaus⸗ gehen könnte — doch die Unterordnung der Rektoren unter die Schuldeputation zugeſtanden war. Das war ein Zugeſtändnis, das die Königliche Regierung uns gemacht hatte oder doch machen zu wollen ſchien. Dieſe Vereinbarung ruht nun jetzt ſeit Jahren beim Herrn Miniſter; darüber iſt das Volksſchulunterhaltungs⸗ geſetz gekommen, und es ſieht ſo aus, als ob der Herr Miniſter, mit den Erfolgen dieſes Geſetzes zufrieden, keine Neigung mehr hätte, die Verhältniſſe in Char⸗ lottenburg auf Grund dieſes beſonderen Abkommens zu regeln. Nun hat ſich die Schuldeputation geſagt: wir könnten uns zwar über die Königliche Regierung jetzt beim Herrn Miniſter beſchweren; aber der Herr Miniſter iſt ja gerade derjenige, der den Paragraphen 23. den uns die Könialiche Regierung bezüglich der Rektoren zugeſtehen wollte, anſcheinend nicht gutheitzt, — alſo welchen Zweck hat eine Beſchwerde über die Regierung bei dem Herrn Miniſter? (Sehr richtig!) Für den Augenblick iſt der einzig richtige Proteſt gegen dieſes Verfahren, der den ſtädtiſchen Körper⸗ ſchaften möglich iſt, ſo bedauerlich es iſt, zu erklären: wir können von unſerem Rechtsſtandpunkt nicht ab⸗ gehen; wir halten es für unſer gut fundiertes Recht, die Aufſicht über die Inſpizientin auszuüben, ebenſo wie über die Rektoren; da uns das vorenthalten wird, müſſen wir — zum Schaden der Sache — leider auf die Anſtellung verzichten. Vorſteher Roſenberg: Herr Stadtv. Dr. berger, halten Sie den vorhin angekündigten aufrecht? Stadtv. Dr. Landsberger: Ich will den Antrag nicht aufrecht erhalten; aber ich möchte noch einmal die Frage aufwerfen, ob der Umſtand, daß der ganze betreffende Unterricht ſo weſentlich geſchädigt wird, doch nicht eine beſondere Eingabe an die vorgeſetzte Inſtanz wünſchenswert macht, ob nicht doch einiges davon zu erwarten iſt, und ob man nicht dadurch einem größeren Kreiſe, einer größeren Offentlichkeit gegenüber den Schaden, den die Sache erleidet, betont und die Verantwortung dafür ausdrücklich der König⸗ lichen Regierung zuſchiebt. Vielleicht lommt dadurch die Rektorenfrage ins Rollen und eine gewiſſe Neu⸗ ordnung der Dinge bei dieſer Gelegenheit zuſtande. Jedenfalls glaube ich, daß das doch ein Grund iſt, eine Beſchwerde einzubringen, (Stadtv. Hirſch: Schade ums Papier!) in der man die Schädigung einer Angelegenheit, zu deren Förderung auch die Staatsregierung ſich ſelbſt bekennt, beſonders hervorhebt. Lands⸗ Antrag Bürgermeiſter Matting: Meine Herren, ich hätte meinen vorigen Ausführungen vielleicht noch hinzu⸗ ſetzen können, daß wir ſofort — alſo in den nächſten Tagen bereits — der Königlichen Regierung natürlich berichten werden, daß wir uns zum Verzicht auf die Anſtellung der Inſpizientin veranlaßt ſehen, und nicht verſchweigen werden, daß die Verantwortung für dieſe Maßregel lediglich der Schulaufſichtsbehörde zufällt. (Sehr gut!) Die (Die Beratung wird geſchloſſen. Ver⸗ ſammlung nimmt Kenntnis.) Vorſteher Roſenberg: ordnung Vorlage betr. Umgemeindungsentſchädigung an den Kreis Teltow. — Druckſache 286. Punkt 16 der Tages⸗ Berichterſtatter Stadtv. Braune: Meine Herren, in dieſer Vorlage beantragt der Magiſtrat als Aus⸗ gemeindungsentſchädigung an den Kreis Teltow den Betrag von 10000 ℳ zu bewilligen als Ent⸗ ſchädigung zur Deckung des Steucrausfalls des Kreiſes. Der Kreis hatte gegen den Antrag Charlotten⸗ burgs Einſpruch erhoben und iſt unterſtützt worden vom Bezirksausſchuß, der am 4. September 1906 beſchloſſen hat, daß der Umgemeindungsantrag abzu⸗ weiſen ſei, und dabei ausführte, daß Rückſichten des öffentlichen Intereſſes, welche eine Abänderung der Grenzen durch Einbeziehung der Spandauerberg⸗Brauerei i I