— 269 — inſtanz für etwa zwiſchen ihr und der Geſellſchaft entſtehende Streitigkeiten ein Schiedsgericht ver⸗ einbart worden. Der Magiſtrat wünſcht im Ein⸗ verſtändnis mit der Gegenkontrahentin, daß an Stelle dieſer Vertragsbeſtimmung eine andere aufgenommen werde, und zwar, daß das Landgericht Berlin für die Entſcheidung etwaiger Streitigkeiten als ordent⸗ liches Gericht berufen ſein ſollte. Ich kann die Aus⸗ führungen, die der Magiſtrat zur Unterſtützung ſeines Antrages macht, nach jeder Richtung hin nur beſtätigen. möchte, abgeſehen von dem, was der Magiſtrat ſelbſt ſchon angeführt hat, nur noch kurz erwähnen, daß die Mängel des ſchiedsgerichtlichen Verfahrens vor allen Dingen darin beſtehen, daß man nur eine Inſtanz hat, daß man dei der Be⸗ ſetzung der Richterſtellen nicht immer die Gewähr hat, daß diejenigen Herren, welche den ſachlichen und rechtlichen Fragen gewachſen ſind und ſie in der richtigen Weiſe beantworten können, gewählt werden, daß es außerordentlich ſchwierig iſt, aus ſolchen Urieilen eine Zwangsvollſtreckung vorzunehmen; es muß vielmehr in jedem einzelnen Falle immer noch bei dem ordentlichen Gericht Klage auf Erteilung der Zwangsvollſtreckungsklauſel erhoben werden. Be⸗ ſonders bei den Objekten, die hier in Frage kommen können, und bei ſo ſchwierigen rechtlichen Fragen iſt ein Schiedsgericht die denkbar ungeeignetſte Inſtanz für Streitigkeiten. Ich möchte nur bitten, daß an Stelle des Ausdrucks „Landgericht Berlin-Mitte“ „Landgericht 1 Berlin“ geſetzt wird. Es gibt nur ein Amtsgericht Berlin⸗ Mine, aber ein Landgericht 1 Berlin. Ich bitte, abgeſehen von dieſer redaktionellen Anderung, den Antrag des Magiſtrats anzunehmen. Stadtſyndikus Dr. Maier: Ich möchte nur bemerken, daß hier ein offenbares Verſehen vorliegt. Vorſteher Roſenberg: Die Magiſtratsvorlage wird alſo dahin geändert, daß es anſtatt „Land⸗ gericht Berlin⸗Mitte“ „Landgericht I Berlin“ heißt. (Die Beratung wird geſchloſſen. Die Verſamm⸗ lung beſchließt nach dem Antrage des Magiſtrats, wie folgt: Der Anderung des Vertrages mit der Geſell⸗ ſchaft für elektiſche Hoch⸗ und Untergrundbahnen vom 1896 wird dahin zugeftimmt, daß für die aus der Anwendung der §§ 9 bis 12 des Vertrages ſich ergebenden Streitigkeiten anſtatt des vertraglich zur Entſcheidung be⸗ rufenen Schiedsgerichts, die Entſcheidung der ordentlichen Gerichte treten, und daß einheitlich für ſämtliche beteiligte Wegeunterhaltungspflichtige als zuſtändiges ordentliches Gericht das Land⸗ gericht I Berlin vereinbart werden ſoll, ſofern ſich ſämtliche Wegennterhaltungspflichtige dieſer Anderung unterwerfen). Punkt 19 der Tagesordnung: Vorlage betr. Annahme einer Erbſchaft. Druckſache 289. Berichterſtatter Stadtv. Dr. Hubatſch: Meine Herren, durch das Teſtament des verſtorbenen Fräulein Schwimmer hat die Stadt eine Erbſchaft von 313 000 ℳ gemacht. Die Annahme dieſer Erbſchaft müßte abgelehnt werden, wenn Bedingungen den Wunſch, an ſie geknüpft wären, die mit den Intereſſen der Stadt nicht übereinſtimmen, oder die vielleicht für die Zukunft läſtige oder ſchwere Koſten zur Folge hätten. Das iſt aber keineswegs der Fall. Im Gegenteil, die Erbſchaft iſt beſtimmt für eine Sache, deren Förderung wir immer ſelbſt in hohem Maße gewünſcht haben: für die Gründung einer Heimſtätte für arme Waiſen unſerer Stadt. zun würde die Erbſchaft auch wohl abzulehnen ſein, wenn durch das Teſtament der Erblaſſerin berechtigte Hoffnungen naher Verwandten worden wären. Auch dies iſt hier nicht der Fall. Von der Familie der Verſtorbenen iſt nur noch der Sohn einer Schwägerin vorhanden, und dieſer iſt im Teſtament durch ein Kapital von 30 000 % und durch eine lebenslängliche jährliche Rente von 4 000 % ausreichend bedacht worden. Sollten ſich aber auch noch entfernte Verwandte mit Auſprüchen melden, ſo würden dieſe, wenn auch die Stadtgemeinde auf die Erbſchaft verzichten wollte, doch nichts erhalten: denn § 3 des Teſtaments beſtimmt ausdrücklich, daß die Verwandten nicht an der Erbſchaft teilhaben ſollen. So wird alſo, wenn wir die Erbſchaft annehmen, das Recht und das Intereſſe keines einzigen geſchädigt. Es iſt auch wohl ohne Zweifel, daß die landes herrliche Genehmigung ohne Bedenken erteilt werden wird. Was nun die Höhe der Erbſchaft anbetrifft, ſo hatte der Magiſtrat in der Vorlage ein Bedenken geäußert, ob es möglich ſein würde, das Haus, wolches mit zu dem Erbe gehört, für 160 000 ℳ. zu ver⸗ kaufen. Ich freue mich, mitzuteilen zu können — ich darf es —, daß der Kauf zu dieſem Preiſe ſchon abgeſchloſſen iſt, (Bravo!) ſodaß alſo an der Höhe der Erbſchaft keine Mark verloren geht. Nun können wir der Erblaſſerin für dieſe ſchöne Zuwendung, die ebenſo ihre mildtätige Menſchenliebe wie ihren hohen bürgerlichen Gemeinſinn beweiſt, nicht mehr unſern ſchuldigen Dank ausſprechen. Aber wir können ihr Andenken dadurch ehren, daß wir mit gewiſſenhafter Treue die Wünſche erfüllen, die in dem Teſtament niedergelegt ſind. Und wir knüpfen die Hoffnung daran, daß dieſe hochherzige Tat der Geberin fortwirken wird nicht blos zum Segen der zukünftigen Waiſen Charlottenburgs, ſondern auch in dem Sinne, daß ſie ein rühmliches Vorbild ſein wird, das zur Nacheiferung anregt. (Bravo!) Möchten doch in Zukunft noch recht viele, die über reiche Mittel verfuͤgen, durch wohltätige Stiftungen ähnlicher Art ihren Bürgerſinn betätigen! (Bravo!) Stadtrat Samter: Meine Herren, ich möchte nur eine kleine Bemerkung des Herrn Berichterſtatters richtiaſtellen, damit kein Mißverſtändnis entſteht. Er hat mitgeteilt, daß der Kauf bereits abgeſchloſſen ſei. Das iſt ſelbſtverſtändlich nicht möglich; denn wir dürfen den Verkauf nicht abſchließen, ehe wir nicht die Königliche Genehmigung zur Annahme der Erb⸗ ſchaft haben. Es iſt uns nur mündlich mitgeteilt worden, daß jemand das Haus zu dem Preiſe von 160 000 ℳ übernehmen will. (Bravo!) Stadtv. Dr. Spiegel: Meine Herren, meine Freunde teilen den Dank für das Vermächtnis und den der Herr Berichterſtatter aus⸗