gewöhnlichen Deputation im Sinne des § 59 der Städteordnung iſt. Nun kommt hinzu, daß es ſich hier nicht um eine gewöhnliche Deputation handelt, ſondern um die Schuldeputation — auf deren Stellung ich hier nicht eingehen will; mir wäre es am liebſten, wenn ſie überhaudt beſeitigt würde. Aus den Aus⸗ führungen des Herrn Bürgermeiſters geht hervor — da ſtimme ich Herrn Kollegen Hubatſch voll⸗ kommen zu —. daß der Magiſtrat ſich des Rechtes, einzugreifen, den Beſchluß zu beanſtanden, begeben hat, und ich glaube auch, meine Herren, das war damals der glücklichſte Ausweg aus der ganzen Schwierigkeit. Ich meine, im Intereſſe unſerer ſtädtiſchen Selbſtverwaltung liegt es viel mehr, daß die Schuldeputation das Recht hat, über dieſe Dinge zu entſcheiden, als daß die Regierung das Recht hat, zu entſcheiden; ſo wenig bedeutſam dieſes Zugeſtändnis iſt, immerhin müſſen wir das Zugeſtändnis als außerordentlich erfreulich begrüßen. Wenn nun der Magiſtrat am 29. Mai 1904 erklärt hat: er behalte ſich ſeine Rechte vor, aber ſolange die Regierung der Schuldeputation das Recht eingeräumt hat, wolle er es nicht beanſtanden, ſo iſt meiner Anſicht nach der Magiſtrat heute gar nicht in der Lage, einen Beſchluß der Schuldeputation irgendwie zu beanſtanden oder ſeinerſeits rückgängig zu machen. Ich meine wirklich, meine Herren, — ich will in dieſer Angelegenheit keine großen Worte machen —: im Intereſſe unſerer ſtädtiſchen Selbſtverwaltung iſt es gelegen, daß wir den Autrag ablehnen. Wie kommen wir dazu, gegen den Beſchluß eines unſerer Organe — das iſt die Schuldeputarion — gegen dieſen ordnungsmäßig gefaßten Beſchluß, mögen wir un inhaltlich auch tadeln, jetzt auf einmal die Autorität des Magiſtrats anzurufen und den Magiſtrat aufzufordern, den Beſchluß rückgängig zu machen?! Ich möchte alſo im Namen meiner Freunde erklären, daß wir nicht in der Lage find, dem Autrage zuzu⸗ ſtimmen. (Bravo! bei der Freien Vereinigung.) Stadtv. Dr. Borchardt: Meine Herren, die ganze Verhandlung dieſes Antrages, die ganze bisherige Erörterung über die Stellung der Schuldeputation, ſowohl das, was Herr Bürgermeiſter Matting aus⸗ geführt hat, als auch was die Herren Kollegen Hubatſch und v. Liſzt ausgeführt haben, zeigt, wie außerordentlich ſchlecht beraten die Stadtverordneten⸗ verſammlung ſeinerzeit war, als ſie den von meinen FIreunden geſtellten Antrag ablehnte, die Schul⸗ deputation aufzulöſen und zur Verwaltung der äußeren Angelegenheiten der Schulen eine rein ſtädriſche Deputation einzuſetzen. (Stadtv. Dr. v. Liszt: Wir haben doch das Geſetz!) Herrn Kollegen v. Liszt entfuhren die Worte, ihm wäre es am liebſten, wir hätten die Schul⸗ deputation gar nicht, wir wären frei davon. Nach⸗ her ſagte er allerdings, der Ausweg, der gefunden wäre, ſei im Intereſſe der ſtädtiſchen Selbſt⸗ verwaltung der gangbarſte geweſen. Meine Herren, von einer Selbſtverwaltung kann auf dieſem Gebiete nach den Ausführungen der Herren abſolut eine Rede ſein; denn ihre Ausführungen laufen dem Sinne nach darauf hinaus: wir wollen hier irgend ein Recht der Selbſtverwaltung gar nicht geltend machen, weil, wenn wir es geltend machen, es uns wahrſcheinlich nicht konzediert wird, üb er unſern Köpfen hinweg ſchließlich die ſtaatliche Schul⸗ auffichtsbehörde das anordnet, was wir nicht wünſchen. 295 Nun meint Herr Kollege v. Liszt, einen Wider⸗ ſpruch, eine Frontänderung in meiner Stellung zu ſinden in den Worten, die ich am 5. Juni geſprochen habe, und in dem, was ich heut ausgeführt habe. Nein, meine Herren, ein Widerſpruch iſt durchaus nicht darin zu finden. Was ich heute ausführte, daß, wenn wir den Beſchluß rückgängig machen, und wenn die Verhältniſſe ſich ſo abgeſpielt haben, wie ich es darſtellte, dann zweifellos die ſtaatliche Behörde die Anordnung treffen würde, welche wir rückgängig machen wollen; in dieſen meinen Aus⸗ führungen liegt genau dasſelbe, was ich am 5. Juni gefagt habe, daß ich mich nicht der Hoffnung hin⸗ gebe, daß ſchließlich dem Verein die Turnhalle der ſtädtiſchen Volksſchule wieder zugänglich gemacht werde. Auch damals führte ich aus, daß dieſes Reſultat nicht herbeigeführt werden kann als End⸗ reſultat, nicht etwa deswegen, weil ich meinte, die Mehrheit dieſer Verſammlung würde es nicht wünſchen, ſondern weil ich auch damals der Über⸗ zeugung war, daß auf dieſem Gebiete Macht vor Recht geht, und daß die mit der Machtbefugnis be⸗ kleidete Staatsbehörde auch gegen den Willen der Stadtverwaltung dieſe Turnhalle dem Verein ent⸗ ziehen würde. Es iſt alſo irgend ein Widerſpruch meiner Ausführungen damals und heute gar nicht zu bemerken. Nur meine ich — und das habe ich vor⸗ hin ſchon ausgeführt —: wir wollen das Odium für dieſe Maßregel nicht freiwillig auf uns nehmen. ſondern es klar und deutlich der ſtaatlichen Behörde überlaſſen. Nun ſagt Herr Kollege v. Liszt zu Aufang ſeiner Ausführungen, es erſcheine ſeinen Freunden überflüſſig, über dieſe Sache heute noch einmal zu verhandeln, nachdem am 5. Juni darüber verhandelt worden ſei. Ich meine, meine Herren, dieſe Ver⸗ handlung war durchaus nicht überflüſſig. Am 5. Juni hatten wir ja über die Stellung der Mehrheit der Stadtverordnetenverſammlung etwas Endgültiges gar nicht erfahren und gar nicht er⸗ fahren können, da ja an die Beſprechung einer An⸗ frage Anträge mit Abſtimmungen ſich in keiner Weiſe anſchließen können. Und gerade von einem Freunde des Herrn Kollegen v. Liszt hörten wir am 5. Juni Ausführungen, die uns erwarten ließen, daß die Freunde des Herrn v. Liszt fich in dieſer Angelegenheit mit uns auf den gleichen Standpunkt ſtellen würden. Es war alſo durchaus nicht über⸗ flüſſig, das durch eine klare Beſprechung und Ab⸗ ſtimmung zu dokumentieren, oder, wie es leider der Fall iſt, zu dokumentieren, daß es ſich damals nur um eine vereinzelte Stimme unter den Freunden des Herrn v. Liszt gehandelt hat, daß in ihrer Geſamtheit oder übergroßen Mehrheit die Freunde des Herrn v. Liszt nicht geſonnen ſind, für das Recht der ſtädtiſchen Selbſtverwaltung hier einzutreten. (Oho! bei den Liberalen.) Sowohl Herr Kollege Hubatſch wie Herr Kollege v. Liszt ſagen: die Verfügung des Herrn Miniſters beſteht nun einmal zu Recht. Nein, meine Herren, ſie beſteht zu Unrecht! Auf dem Gebiete der Schul⸗ verwaltung beſteht außerordentlich vieles durchaus zu Unrecht, und es heißt durchaus nicht würdig das Intereſſe der Selbſtverwaltung wahrnehmen, wenn man dieſer zu Unrecht beſtehenden Verfügung ſich von vornherein ohne jeden Widerſtand fügt und eben das Odium für Maßregeln, die man ſachlich nicht vertreten will, aus dieſen beſtehenden ſogenannten Rechts⸗ — tatſächlich Unrechts⸗— Verhältniſſen auf ſich nimmt.