— 328 — unterbreitet, bedeutet einen nicht unweſentlichen Schritt vorwärts in der Fürſorge für unſere Be⸗ amten, Arbeiter und ſonſtigen Angeſtellten. Es iſt durch die Unfallfürſorgegeſetze für alle möglichen Kategorien von Angeſtellten Fürſorge getroffen; ausdrücklich ausgenommen worden ſind aber die Beamten und die Angehörigen des Reichsheeres und der Marine. Durch ein beſonderes Reichsgeſetz iſt dann für die Reichsbeamten nebſt den Angehörigen des Heeres und der Flotte und im Anſchluß daran durch ein beſonderes Geſetz auch für die preußiſchen Staatsbeamten entſprechend Fürſorge getroffen, und es iſt vorgeſehen worden, daß Ortsſtatute von Gemeinden, welche dieſelben Beihilfen gewähren wie die erwähnten Reichs⸗ und Staatsgeſetze für die betreffenden Perſonen, auch mit denſelben recht⸗ lichen Folgen ausgeſtattet werden ſollen. Der Magiſtrat ſchlägt nun vor, für die Char⸗ lottenburger Beamten, die in verſicherungspflich⸗ tigen Betrieben beſchäftigt ſind, ein derartiges Ortsſtatut einzuführen. Er hält ſich dabei im weſentlichen durchaus an die Beſtimmungen des Reichsgeſetzes, geht aber über dieſe Beſtimmungen hinaus, ſoweit es die Leiſtungen für die verunglückten Beamten betrifft. Während nämlich das Reichs⸗ und Staatsgeſetz bei einem Unfall, der die voll⸗ ſtändige Dienſtunfähigteit zur Folge hat, eine Rente von 66%, % des Gehalts vorſieht, will der Magiſtrat für unſere Beamten eine Rente von 75% einführen, und während in dem Fall, daß der Unfall den Tod zur Folge hat, die Witwenrente nach dem Reichs⸗ reſp. Staatsgeſetze mindeſtens 210 ℳ und höchſtens 3000 ℳ beträgt, ſoll nach der Vorlage des Magi⸗ ſtrats der Betrag bei uns mindeſtens 300 und höch⸗ ſtens 5000 ℳ ſein. Eine fernere Anderung iſt bedingt durch die ſeit Verkündigung des Reichs⸗ geſetzes eingetretene Anderung des Krankenfür⸗ ſorgegeſetzes, wonach jetzt 26 Wochen von den Kran⸗ kenkaſſen vergütet werden. Der Magiſtrat ſchlägt infolgedeſſen auch, im Gegenſatz zu dem Reichs⸗ geſetz, vor, nicht die Beträge für 13 Wochen, ſondern für 26 Wochen in Anrechnung zu bringen. Weiter, meine Herren, ſchlägt der Magiſtrat vor, über den zunächſt durch das Ortsſtatut betroffenen Kreis der Beamten hinauszugehen und die gleiche Fürſorge auch zu erſtrecken auf alle durch Privat⸗ dienſtvertrag angenommenen Dienſtverpflichteten und ſtändigen Arbeiter, welche in reichsgeſetzlich der Unfallverſicherung unterliegenden Betrieben beſchäftigt ſind, ſowie auch auf alle anderen Be⸗ amten, Dienſtverpflichteten und ſtändigen Arbeiter auch in anderen Betrieben, ſofern ſie in Ausübung ihres Berufes einen Unfall erlitten haben; ferner die Beſtimmungen auszudehnen auch auf alle Lehr⸗ perſonen im Dienſte der Gemeinde. Für die Perſonen der letztgenannten Arten waren noch beſondere Beſtimmungen zu treffen. Die Beamten nämlich in den verſicherungspflichtigen Betrieben haben ebenſo wie die Arbeiter in derartigen Be⸗ trieben nach Lage des Geſetzes, wenn dieſe Fürſorge für ſie in Kraft tritt, kein Recht auf Geltend⸗ machung weiterer Schadenserſatzanſprüche gegen die Gemeinde außer in ganz beſtimmten Fällen. Während dies für ſie geſetzlich feſtſteht, iſt für die anderen Kategorien, auf welche das Ortsſtatut ausgedehnt werden ſoll, eine ſolche Beſtimmung noch beſonders zu treffen. Die betreffenden Per⸗ ſonen müſſen ſich beſonders verpflichten, auf die Geltendmachung derartiger Schadenserſatzanſprüche Verzicht zu leiſten. Die Feuerwehrmannſchaften ſollen ebenfalls der Neuordnung unterliegen, aber nur, inſoweit nicht, was in einzelnen Fällen platzgreifen dürfte, der bisherige Zuſtand ihnen weitergehende Lei⸗ ſtungen der Stadtgemeinde ſichert. Und eine wei⸗ tere Ausnahme betrifft vorläufig noch die Betriebs⸗ direktoren unſerer Gas⸗ und Waſſerwerke, welche bis zum Jahre 1912 ſeitens der Stadt bei einer Privatverſicherungsgeſellſchaft verſichert ſind. Für dieſe ſollen die Beſtimmungen erſt dann in Kraft treten, wenn die Verſicherung abgelaufen iſt. Ich vergaß noch zu erwähnen, daß die Lei⸗ ſtungen, welche die Stadt nach dem jetzigen Vor⸗ ſchlage übernimmt, ſelbſtverſtändlich nur ergänzend neben diejenigen treten ſollen, welche den Be⸗ troffenen etwa aus anderen Geſetzen oder Ver⸗ ordnungen oder Verſicherungen zuſtehen, daß ſie eben den Höchſtbetrag deſſen darſtellen, was den Betreffenden zufließen ſoll, ſo daß alſo die Beträge aus den anderen Bezugsquellen davon in Abzug zu bringen wären. Meine Herren, die Vorlage des Magiſtrats iſt nach meiner und meiner Freunde Anſicht mit großer Freude zu begrüßen. Sie iſt gut durch⸗ gearbeitet, eingehend begründet, und wir ſehen feine Veranlaſſung, dieſe Vorlage etwa noch einem Ausſchuſſe zu überweiſen; ich beantrage vielmehr die Annahme. Nur möchte ich bei dieſer Gelegen⸗ heit noch einige Wünſche dem Magiſtrat zur Er⸗ wägung anheim geben. Es iſt dieſe Vorlage ja beſtimmt, denjenigen, welche durch einen Unfall voll ſt än dig dienſt⸗ unfähig werden, eine beſſere Rente zu gewähren, als es jetzt nach Lage der Verordnungen oder Geſetze der Fall wäre. Dieſe Vergünſtigung wird nicht denjenigen zuteil, welche durch einen Unfall nur teilweiſe dienſtunfähig werden, und es wäre vielleicht zu erwägen, ob nicht auch in dieſer Beziehung ſich noch etwas tun ließe. Und dann bleiben auch jetzt noch eine große Reihe von Männern und Frauen, die im Dienſte der Stadt ſtehen, ohne jede Fürſorge für den Fall eines Unfalls, das ſind die Ehrenbeamten. Selbſtverſtändlich können die Ehrenbeamten nicht unter dieſes Ortsſtatut fallen; denn eine Zuſicherung von 75 % ihres Gehalts wäre abſolut wertlos, da ſie ja kein Gehalt beziehen. (Heiterkeit.) Aber es wird ſich doch vielleicht irgendein Weg finden für die vielen Möglichkeiten, daß ein Ehren⸗ beamter im Dienſte der Stadt einen Unfall erleidet, eine gewiſſe Vorſorge zu treffen, und ſie nicht etwa auf den Weg des Prozeſſes zu verweiſen, den wir ja bei allen anderen für uns Tätigen durch die Annahme dieſer Vorlage beſeitigen. Bürgermeiſter Matting: Meine Herren, ich möchte die Debatte doch nicht ſchließen laſſen, ohne ein paar Worte den Ausführungen des Herrn Referenten anzufügen. Es iſt zweifellos, daß ſich noch Wünſche konſtruieren laſſen werden, die wir in unſerer Vorlage nicht vorhergeſehen haben. Aber ich möchte doch zu erwägen bitten, daß unſere Vorlage eine recht große Bedeutung auf ſozial⸗ politiſchem Gebiete hat, was der Herr Referent ja auch in ſeinen Einleitungsworten anerkannt hat. Wir machen hier, wie ſeinerzeit, als wir die Ruhe⸗ geldbeſtimmungen für die ſtädtiſchen Arbeiter ſchufen und in Kraft ſetzten, wenn auch vielleicht überſehbar, einen Sprung ins Dunkle, und wir müſſen uns doch überlegen, daß wir keine Beſchlüſſe