— 324 — faſſen dürfen, deren Konſequenzen wir gar nicht abwägen können. Aus der Vorlage werden Sie entnehmen, daß der Magiſtrat nicht ſtille ſteht in ſeinen Beſtrebungen, unſeren Beamten und An⸗ geſtellten entgegenzukommen und ihnen mit Wohl⸗ wollen in Unglücksfällen namentlich gegenüber⸗ zutreten. Sollte ein ſolcher Fall vorkommen, wie ihn der Herr Stadtv. Dr Spiegel angedeutet hat, daß ein unter dieſe Beſtimmungen fallender Mann zwar nicht völlig dienſtunfähig, aber doch ſo ſchwer verletzt wird, daß man wird zugeſtehen müſſen: er kann mit der Rente oder dem, was ihm ſonſt zur Verfügung ſteht, nicht auskommen, dann wird ſicherlich der Magiſtrat ſich bereit finden laſſen, neben der Anwendung dieſer Beſtimmungen eine Hilfe eintreten zu laſſen, und Sie werden dem zuſtimmen. Daß die Frage wegen der Sicher⸗ ſtellung — Verſicherung kann ich nicht mal ſagen der Ehrenbeamten eine außerordentlich ſchwierige iſt, wird Herr Stadtv. Dr Spiegel zugeben. Es iſt ja dieſer Fall bisher noch nicht praktiſch geworden, und er wird auch wohl nicht praktiſch werden. Sollte aber wirklich einmal der Fall eintreten, wo man ſich ſagt: hier muß etwas geſchehen, dann werden wir ad hoc ſchließlich auch zu Beſchlüſſen tommen, die dem Übelſtande ſo begegnen, wie wir es mit unſeren Mitteln vermögen. Ich möchte Sie bitten, mit dieſem Vorbehalt der Vorlage zuzuſtimmen. (Die Beratung wird geſchloſſen. Die Ver⸗ ſammlung beſchließt mit großer Mehrheit nach dem Antrage des Magiſtrats, wie folgt: 1. Dem abgedruckten Ortsſtatute betreffend die Fürſorge für Beamte der Stadt Charlotten⸗ burg bei im Dienſt erlittenen Betriebsun⸗ fällen wird zugeſtimmt. II. Dieſes Ortsſtatut findet entſprechende An⸗ wendung: 1. auf die durch Privatdienſtvertrag ange⸗ nommenen Dienſtverpflichteten und ſtän⸗ digen Arbeiter der Stadtgemeinde, welche in reichsgeſetzlich der Unfallverſicherung unterliegenden Betrieben beſchäftigt ſind; auf ſolche Kommunalbeamte, Dienſtver⸗ pflichtete und ſtändige Arbeiter, welche nicht in reichsgeſetzlich der Unfallverſicherung unterliegenden Betrieben beſchäftigt ſind, wenn ſie in Ausübung ihres Berufes einen Unfall erlitten haben; zu 1 und 2 mit der Maßgabe, daß a) die Beteiligten, ſofern der Unfallver⸗ letzte nicht gemäß den Reichsunfallver⸗ ſicherungsgeſetzen gegen Unfälle ver⸗ ſichert iſt, auf weitergehende Anſprüche gegen die Stadtgemeinde und gegen die im § 10 des Geſetzes betr. die Fürſorge für Beamte uſw. infolge von Betriebs⸗ unfällen vom 18. Juni 1901 aufge⸗ führten Perſonen in den Grenzen der §§ 10 und 11 dieſes Geſetzes gegebenen Falls verzichten; b) die von der Stadtgemeinde zu leiſtenden Zahlungen nur ergänzend neben die den beteiligten Perſonen oder ihren Hinterbliebenen etwa aus der Reichs⸗ Unfall⸗ oder Invaliden⸗ und Alters⸗ verſicherung zuſtehenden Leiſtungen treten, und daß die betreffenden Perſonen ihre Anſprüche gegen die Berufsgenoſſen⸗ ſchaft oder gegen die Verſicherungsanſtalt auf Verlangen des Magiſtrats mit allen geſetzlichen Mitteln zu verfolgen haben; 3. auf die Schulleiter, Lehrer und Lehrerinnen an ſämtlichen Schulen der Stadtgemeinde, wenn ſie in Ausübung ihres Berufes einen Unfall erlitten haben, mit der Maßgabe, daß a) die Beteiligten auf weitergehende An⸗ ſprüche gegen die Stadtgemeinde und gegen die im § 10 des Geſetzes betreffend die Fürſorge für Beamte uſw. infolge von Betriebsunfällen vom 18. Juni 1901 in den Grenzen der §§ 10 und 11 dieſes Geſetzes gegebenen Falles verzichten; die von der Stadtgemeinde zu leiſtenden Zahlungen nur ergänzend neben die den beteiligten Perſonen oder ihren Hinter⸗ bliebenen etwa geſetzlich oder vertraglich auf Grund von Zahlungen, welche die Stadtgemeinde für die Betreffenden auf⸗ bringt, zuſtehenden Leiſtungen treten, und daß die betreffenden Perſonen ihre ihnen geſetzlich oder vertraglich zuſtehen⸗ den Anſprüche auf Verlangen des Magi⸗ ſtrats mit allen geſetzlichen Mitteln zu verfolgen haben; 7 4. auf die Feuerwehrmannſchaften mit der Maßgabe, daß die „Ordnung betreffend das Ruhegehalt der Feuerwehrmann⸗ ſchaften und die Fürſorge für die Witwen und Waiſen der bei Ausübung ihres Berufs verunglücktenFeuerwehrmannſchaften“ vom 18. Dezember 1897 hierneben auch ferner⸗ hin Anwendung findet, ſofern dieſe den betreffenden Perſonen günſtiger iſt; für den Betriebsdirektor der ſtädtiſchen Gasanſtalten Pfudel und den Betriebs⸗ direktor der ſtädtiſchen Waſſerwerke Kümmel bleibt die Anwendung der vorſtehenden Beſtimmungen für die Zeit des Beſtehens der zu ihren Gunſten abgeſchloſſenen und zurzeit unkündbaren Privatverſicherungs⸗ verträge ausgeſchloſſen. III. Dem Magiſtrat wird die Beſchlußfaſſung über die in allen vorgedachten Fällen zu gewähren⸗ den Zahlungen nach Anhörung der Ver⸗ waltungsabteilungen, in deren Dienſt oder Betriebe ſich die zugrunde liegenden Unfäll ereignet haben, zugewieſen.) 22 Vorſteher⸗Stellv. Kaufmann: Gegen die Vorſchläge des Wahlausſchuſſes ſind Einwendungen nicht erhoben worden. 72 7 51 Ich ſchließe die heutige Sitzung. 1 (Schluß der Sitzung 7 Uhr 10 Minuten.) 10 Druck bon Adolf Gerb, G. m. b. H., Charlottenburg.