—— 353 — des Verbandes deutſcher Handlungsgehilfen zu Leipzig, des Vereins der deutſchen Kaufleute, des Vereins für Handlungskommis von 1858 zu Hamburg, des Vereins junger Kaufleute, des kaufmänniſchen Verbandes für weibliche Angeſtellte und des Kauf männiſchen Hilfsver⸗ e i n 5 teilgenommen. Ich möchte bei dieſer Gelegenheit bemerken, daß ſpeziell die drei letten Ver⸗ ein e, die ich eben nannte, die vorzugsweiſe in Groß⸗Berlin durch ihre Mitglieder ver⸗ treten ſind, für die Beſeitigung des Verbote s energiſch eintraten, während die Mit⸗ glieder der erſten f ün f Verbände, die über das ganze Reich verſtreut ſind,gegen die Aufhebung ſtimmten. Jedenfalls kann dieſe Kon⸗ fe renz als Beweis dafür, wie die kaufmänniſchen Angeſtellten zu der Aufhebung des Verbots ſtehen, nicht angeſehen werden, da die Gegner der Aufhebung des Verbotes ſachliche Gründe nicht beibringen konnten, ſondern nur prinzipielle Gründe ins Treffen führten. Außerdem ſteht feſt, daß ſie gar nicht die Anſicht der Mehrzahl der Mitglieder der Verbände vertreten haben, ſondern nur ihren perſönlich en, gan z einſeitigen Standpunkt. Das geht aus dem Protokoll der Verhandlungen meines Er⸗ achtens zweif ell o s hervor. Die größte Freude, die ich beim Studium dieſes Protokolls als Freund der Frauenbewegung gehabt, iſt die geweſen, daß von den Delegierten der Handlungsgehilfen gerade die weiblichen Mitglieder bei Beurteilung der Sachlage das richtigſte Verſtändnis gezeigt haben. Die Berliner Handelskammer, welche mit außerordentlicher Energie die Auf⸗ hebung des Verbots erſtrebt, bemerkt zu dieſer Konferenz: Uber die Frage, ob und i n wie⸗ weit von einer Aufhebung der Polizeiverordnung, die d as Verhängen der Schaufenſter vorſchreibt, eine Schmälerung der den kauf männiſchen Ange⸗ ſtellt en gewährleiſteten Sonn⸗ tagsruhe zu befürchten 1e 1, iſt zwiſchen Vertretern der Handels⸗ kammer und Vereinen kaufmänniſcher Ange⸗ geſtellter am 21. Juni d. I. verhandelt worden. Das Ergebnis der Konferenz fordert nach ver⸗ ſchiedenen Richtungen zur Kritit heraus. Die Ausſicht, über die Frage des Verhängens der Schaufenſter mit den Vertretungen der Handlungsgehilfen eine Einigung zu erzielen, war aus dem Grunde gering, weil in jenen Kreiſen die Angelegenheit vorzugsweiſe oder ausſchließlich vom „prinzipiellen“ Standpunkt aus betrachtet wird. Wer die Auffaſſung vertritt, daß das Offenhalten der Schau⸗ fenſter gegen den Gedanken der Sonntags⸗ ruhe verſtößt, wird wenig geneigt ſein, p rak⸗ tiſchen Erwägungen ſein Ohr zu leihen. Er wird ſeinen Standpunkt auch dann ſchwerlich verlaſſen, wenn nachge wie ſen worden iſt, daß mit dem Offenhalten der Schau⸗ fenſter u ng ün ſtige Erfahrungen bisher nicht gemacht worden ſind. Da die Handelskammer im Gegenſatz zu dieſer Auffaſſung in der Freigabe der Schau⸗ fenſter eine Gefährdung des Prinzips der Sonntagsruhe nicht zu erkennen vermag, hat ſie ſich bemüht, Material zur Klärung der Frage zu beſchaffen. Sie hat denijenigen Handelskammern, welche Gelegenheit gehabt haben, in ihren Bezirken die Wirkung des Offenhaltens der Schaufenſter zu beobachten, die Frage vorgelegt, ob die Offenhaltung zu irgendwelchen Bedenten Veranlaſſung ge⸗ geben, insbeſondere o b. ſeit en 8 der Handlungsgehilfen Be⸗ ſchwerden gegen die Offenhal⸗ tung erhoben worden ſi n d. Dieſe Frage iſt verneint worden von den Handelskammern in Hamburg, Bremen, Lübeck, Kiel, Flensburg, Altona, Braunſchweig, Weimar, Meiningen, Coburg, Gotha, Hildburg⸗ hauſen, Stuttgart, Reutlingen, Heilbronn, Villingen, Rottweil, Pforzheim, Mannheim, Heidelberg, Konſtanz. Von keiner der angefragten Handelskam⸗ mern iſt eine bejahende Antwort eingelaufen. Dies einhellige Zeugnis kann unſeres Er⸗ achtens nicht mit dem Bemerken abgeſchwächt werden, daß die Handlungsgehilfen in den Handelskammern nicht diejenige Inſtanz er⸗ blickten, bei der ſie ihre Beſchwerden vorzu⸗ bringen gewohnt ſeien. Die Antworten der Handelskammern ließen durchweg erkennen, daß die Umfrage richtig dahin aufgefaßt wor⸗ den war, ob den Handelskammern über⸗ haupt, nicht nur auf dem Wege des diret⸗ ten Inſtanzweges, Beſchwerden der Hand⸗ lungsgehilfen bekannt geworden ſeien. In dieſer weiten Faſſung fand die Frage e in⸗ ſt im mige Verneinung. Dem Gewicht ſolcher Bekundungen ſuchte man ſich in der Verſammlung dadurch zu ent⸗ ziehen, daß man erklärte, die Verhältniſſe in Berlin lägen anders als in den angeführten Bezirken. Bis zu einem gewiſſen Grade kann man der Behauptung, daß Berlin eine Ausnahmeſtellung einnimmt, zuſtimmen, allerdings nicht in dem Sinne, in dem die Be⸗ hauptung von jener Seite aufgeſtellt worden iſt. Die Frage, ob die Läden am Sonntag frei oder verhängt bleiben, hat für Berlin mit ſeinem gewaltigen, ſtetig wachſenden Frem⸗ denverkehr eine weſentlich gr ößer e Bedeutung als für kleinere Plätze; um ſo mehr iſt der Anſpruch berechtigt, daß dieſem ſtärteren Intereſſe nicht die Befriedigung verſagt werde, die dem ſchwächeren Intereſſe bereits gewährt worden iſt. Daß im übrigen Unterſchiede, die eine verſchiedene Behand⸗ lung verkehrspolizeilicher Geſichtspunkte rechtfertigen, zwiſchen Berlin einerſeits und Städten, wie Hamburg, Bremen uſw., ande⸗ rerſeits nicht beſtehen, braucht kaum erwähnt zu werden. Auch auf die in der Verſamm⸗ lung geäußerte Anſicht, daß der Berliner Kaufmannsſtand ſozialpolitiſch rückſtändig ſei und deshalb die Befugnis, die Schau⸗ fenſter offenzuhalten, mißbrauchen werde, braucht nicht eingegangen zu werden, da dem Einwande eine ernſthafte Bedeutung nicht beizumeſſen iſt. In hohem Maße beachtens⸗