— 376 — Rechtslage gefaßt hat, er dieſe Meinung durch die Inſtanzen verficht. Daraus ergibt ſich ohne weiteres, daß ſofort etwas geſchehen muß, und da bin ich der Anſicht, daß in erſter Linie die Stadt dazu berufen und verpflichtet iſt, und zwar im öffentlichen Inter⸗ reſſe. Ich laſſe die Rechtsfrage abſ olut unentſchieden, ich will ſie gar nicht prüfen; das gehört hier nicht zur Sache. Für Fälle, wie den vorliegenden Fall, iſt gerade die Schaffung eines Proviſoriums unter Vorbehalt des beiderſeitigen Rechtsſtandpunktes geboten. Ich zweifle nicht, daß, wenn der Königliche Eiſenbahnfistus darum angegangen wird, er ſicher⸗ lich bereitwillig ſeine Einwilligung zur Schaffung eines ſolchen Proviſoriums geben wird. Die Koſten ſind ja minimal. Es handelt ſich lediglich um die Herſtellung einer proviſoriſchen Befeſtigung und einer mäßigen Anſprüchen genügenden Be⸗ leuchtung. Soweit ich orientiert bin, würden ſchon ein paar Petroleumlampen hinreichen. Meine Herren, vergeſſen Sie auch nicht, daß bei ſolchen Mängeln, wie ſie offenbar hier vorliegen, die Stadt ſich zum mindeſten eventuellen Zivil⸗ prozeſſen ausſetzt. Es iſt doch ſehr leicht möglich, daß ein Menſch dort verunglückt oder daß ſonſt ein Schaden paſſiert. Da häufig in ſolchen Fällen die Gegner arm ſind, Falle des Obſiegens eine erhebliche Koſtenlaſt zu tragen haben. Wie man auch die Sache betrachten mag, nach allen Richtungen hin erſcheint mir die Petition wert, berückſichtigt zu werden. Laſſen Sie uns die Petition dem Magiſtrat zur Berückſichtigung über⸗ weiſen! Ich beantrage das. Stadtſyndikus Dr. Maier: Meine Herren, die Rechtslage war zur Zeit der Erörterung dieſer Angelegenheit im Petitionsausſchuß allerdings noch nicht völlig geklärt; ſie iſt aber inzwiſchen inſoweit geklärt worden, als ich aus den Akten der König⸗ lichen Regierung in Potsdam feſtgeſtellt habe, daß bereits im Jahre 1843 etwa, zur Zeit der landes⸗ polizeilichen Genehmigung der Bahnſtrecke, durch beſondere polizeiliche Auflage die Unterhaltung die⸗ ſes Weges der damaligen Eiſenbahnunternehmerin, einer Privatunternehmerin, auferlegt war. Der Eiſenbahnfiskus iſt Rechtsnachfolger dieſer Eiſen⸗ bahnunternehmerin und iſt infolgedeſſen verpflichtet, nunmehr dieſen Weg zu unterhalten. Der Weg —— auch gegenwärtig im Eigentum des Eiſenbahn⸗ iskus Bei dieſer Sachlage iſt es nach meinem Dafür⸗ halten nicht angängig, daß die Stadtgemeinde ſich als Eventualverpflichtete bereit erklärt, einen Weg, der weder in ihrem Eigentum ſteht, noch hinſichtlich deſſen ſie die öffentlich rechtliche Wegeunterhaltungs⸗ pflichtige iſt, zu unterhalten. Soweit können wir in unſerer Fürſorge für die Allgemeinheit nicht gehen, um ſo weniger, als es ſich hier nicht um eine öffentliche Straße handelt, ſondern um einen ein⸗ fachen Feldweg. Dieſer Feldweg iſt allerdings da⸗ durch ſtärker frequentiert, daß an ihn größere An⸗ lagen gelegt worden ſind; er iſt über ſeine ur⸗ ſprüngliche Zweckbeſtimmung hinaus in Benutzung genommen worden. Das kann aber nach meinem Dafürhalten keinen Anlaß geben, daß die Stadt⸗ gemeinde die Wegeunterhaltungspflicht dem Eiſen⸗ bahnfiskus abnimmt und auf ſich übernimmt. Es wird ſelbſtverſtändlich möglich und vielleicht auch zweckmäßig ſein, daß wir mit dem Eiſenbahnfiskus etwa in dem Sinne in Verhandlung treten, daß die Unterhaltung übernehmen. ſo würde die Stadt ſelbſt im er uns den Weg übereignet und daß wir als⸗ dann die Wegeunterhaltungslaſt übernehmen ſowie auch den Ausbau bewirken. Soweit ſind wir aber zurzeit nicht. Gegenwärtig, glaube ich, können wir nur die Rechtslage, wie ſie beſteht, zugrunde legen und müſſen es den betreffenden Intereſſenten anheimſtellen, ſich an diejenige Inſtanz zu wenden, die zur Beurteilung des Gegenſtandes berufen iſt, nämlich an die Wegepolizeibehörde. Die Wege⸗ polizeibehörde iſt dann in der Lage, die entſprechen⸗ den Anforderungen und zwar an denjenigen zu ſtellen, der nach dem öffentlichen Recht der Ver⸗ pflichtete iſt. Ich möchte nicht empfehlen, daß wir hier die Rechtslage dadurch verdunkeln, daß wir Wir können uns ſelbſtverſtändlich bereit erklären, wie ich vorhin ſchon ausführte, auf der von mir angegebenen Baſis mit dem Eiſenbahnfiskus in Verhandlungen einzutreten. Ich glaube, es iſt ſachgemäß, wenn die Stadtverordnetenverſammlung ſich dem Vorſchlage des Petitionsausſchuſſes fügt und zur Tagesordnung übergeht. Der Magiſtrat kann dann ſeinerſeits die geeigneten Schritte tun, um die beſtehende Rechts⸗ lage ſo zu verändern, daß die Stadtgemeinde in die Lage kommt, Opfer für dieſen Weg zu bringen. Stadtv. Roſenberg: Von einer Verdunkelung der Rechtslage kann keine Rede ſein. Ich habe ja gerade vorhin ausgeführt, daß die Rechtslage nicht verdunkelt werden ſoll. Ich begrüße es daher, daß der Herr Stadtſyndikus erklärt hat, die Stadt wolle mit dem Eiſenbahnfiskus in Verbindung treten. Nun möchte ich aber noch hervorheben, daß durch die Auskunft, die nach der Darſtellung des Herrn Stadtſyndikus die Königliche Regierung zu Potsdam der Stadt gegeben hat, die Sache keineswegs etwa beſſer liegt. Die Auskunft lautet doch, wenn ich den Herrn Stadtſyndikus richtig verſtanden habe, dahin, daß die Wegeunterhaltungs⸗ vflicht dem Königlichen Eiſenbahnfiskus obliege. Soweit ich nun andererſeits unterrichtet bin, be⸗ ſtreitet ja der Königliche Eiſenbahnfiskus ſeine Unterhaltungspflicht als ſolche nicht; Streit iſt nur über das Maß dieſer Unterhaltungspflicht. Der Herr Stadtſyndikus hat bereits angeführt, daß, nachdem der Weg freigelegt worden iſt, Verän⸗ derungen hinſichtlich der Eigenſchaft der Adjazenten eingetreten ſind; es ſind dort große Bauplätze entſtanden, die eine ſtarke Belaſtung des Weges des weiteren verurſachen. Nun ſteht der Königliche Eiſenbahnfiskus, ſoweit ich gehört habe, auf dem Standpunkt, daß er nur nach Maßgabe der urſprüng⸗ lichen Anlage den Weg zu unterhalten verpflichtet ſei, nicht aber, ſoweit durch die neu hinzugekommenen Adjazenten eine Überlaſtung des Weges einge⸗ treten ſei. Alſo die Rechtslage iſt abſolut noch nicht ge⸗ klärt und wird, wenn der Fiskus ſich weigert, dem Standpunkte des Magiſtrats beizutreten, durch einen Prozeß entſchieden werden müſſen. Bis dahin, meine ich, können wir nicht warten. Deshalb eht mein Antrag dahin, daß wir die Petition dem Magiſtrat zur Berückſichtigung überweiſen. Stadtſyndikus Dr. Maier: Meine Herren, ſoweit ich die erſten Ausführungen des Herrn Stadtv. Roſenberg verſtanden habe, hat er ſelbſt die Be⸗ hauptung aufgeſtellt, daß die Unterhaltungspflicht vom Fiskus überhaupt beſtritten wird. Dieſe Aus⸗