— 377 — führungen würden der Tatſache entſprechen; denn in der Tat, der Eiſenbahnfiskus beſtreitet überhaupt wegeunterhaltungspflichtig zu ſein. Dieſe Frage muß allein maßgebend ſein für die Erörterung, die wir an dieſe ganze Angelegenheit knüpfen. Es iſt undenkbar, daß zwei Wegeunterhaltungspflichtige vorhanden ſind, daß einmal ein Wegeunterhaltungs⸗ pflichtiger nach Maßgabe der urſprünglichen Zweck⸗ beſtimmung und ein zweiter Wegeunterhaltungs⸗ pflichtiger nach Maßgabe der erweiterten 3weck⸗ beſtimmung vorhanden iſt. Wird der Weg tat⸗ ſächlich über ſeine urſprüngliche Zweckbeſtimmung von den Anliegern in Anſpruch genommen, ſo iſt das eben entgegen der öffentlich rechtlichen Be⸗ ſtimmung des Weges, und die Wegepolizeibehörde iſt in der Lage, die Inanſpruchnahme des Weges über die Zweckbeſtimmung hinaus zu verhindern, indem ſie ein entſprechendes Verbot erläßt. Das wäre die ſachgemäße Abwehr gegen eine übermäßige Inanſpruchnahme eines Weges über den öffent⸗ lichen Zweck, dem der Weg zu dienen hat. Alſo ich glaube, es muß ſo bleiben, wie ich es vorhin vorgeſchlagen habe, daß wir zunächſt daran feſthalten: die Unterhaltungspflicht liegt dem Eiſenbahnfiskus ob, und zwar nach Maßgabe der⸗ jenigen Zweckbeſtimmung, der der Weg dient. Über den Rahmen der Benutzung der Weges durch die Anlieger mag die Wegepolizeibehörde ent⸗ ſcheiden, indem ſie feſtſtellt, ob die öffentliche Zweckbeſtimmung aufrecht erhalten wird oder nicht. Stellt ſie feſt, daß irgendwelche Anlieger über die Zweckbeſtimmung hinaus den Weg in Anſpruch nehmen, ſo muß ſie das verbieten und eventuell den Weg ſperren. Irgendwelche Veranlaſſung, daß die Stadtgemeinde in dieſer Sache als Wege⸗ unterhaltungspflichtige auftritt und Koſten auf⸗ wendet, liegt nicht vor. Stadtv. Dr. Landsberger: Ich glaube, mit Rückſicht auf die Ausführungen ſowohl des Herrn Kollegen Roſenberg wie auch des Herrn Magiſtrats⸗ vertreters iſt es angebracht, über dieſe Angelegen⸗ heit doch nicht glatt zur Tagesordnung überzugehen, ſondern ich würde empfehlen, ſie dem Magiſtrat zur Erwägung zu überweiſen oder zu einer motivierten Tagesordnung zu ſchreiten. Ich ſchlage Ihnen vor, mit Rückſicht auf die nach den Ausführungen des Herrn Magiſtratsvertreters zu erwartenden Ver⸗ handlungen die Petition dem Magiſtrat zur Er⸗ wägung zu überweiſen. Stadtſyndikus Dr. Maier: Gegen den Vor⸗ ſchlag iſt von ſeiten des Magiſtrats nichts einzu⸗ wenden. Stadtv. Roſenberg: Ich ziehe meinen Antrag zugunſten des Antrages des Herrn Kollegen Dr Landsberger zurück. (Die Beratung wird geſchloſſen. Die Ver⸗ ſammlung lehnt den Antrag des Petitionsaus⸗ ſchuſſes, über die Petition II zur Tagesordnung überzugehen, ab und beſchließt nach dem Antrage des Stadtv. Dr Landsberger, die Petition II dem Magiſtrat zur Erwägung zu überweiſen.) Vorſteher Kaufmann: III. Petition der Wirtſchafts⸗ genoſſenſchaf t Charlotten⸗ burger Haus⸗ und Grundbe⸗ ſitzer be tr. Koksprei ſe. An Stelle des Herrn Kollegen Sellin, der ver⸗ hindert iſt, iſt Herr Kollege Klick Berichterſtatter. Berichterſtatter Stadtv. Klick: Meine Herren, die Wirtſchaftsgenoſſenſchaft Charlottenburger Haus⸗ und Grundbeſitzer bittet die Stadtverordneten⸗ verſammlung, ihren Einfluß dahin geltend zu machen, daß ihr ein Quantum Koks von ca. 400000hl zu demſelben Preiſe überlaſſen wird wie den Groß⸗ abnehmern. Die Wirtſchaftsgenoſſenſchaft hatte ſich an die Gasanſtalt gewendet; daraufhin war ihr aufgegeben worden, einen Preis zu bieten; ſie hat es nicht getan, ſondern wollte nachträglich einen niedrigeren Preis zahlen als der Großabnehmer. Darauf konnte die Gasanſtalt nicht eingehen. In⸗ zwiſchen hat die Wirtſchaftsgenoſſenſchaft 120 000 hl Koks zu demſelben Preiſe gekauft, den der Groß⸗ abnehmer zahlt. Infolgedeſſen iſt die Petition gegenſtandslos geworden, und der Ausſchuß emp⸗ fielt Ihnen, über ſie zur Tagesordnung überzugehen. Stadtv. Vogel: Ich wollte um die Erlaubnis bitten, an die Beſprechung der Petition eine An⸗ frage zu knüpfen. Ich bin von mehreren Seiten gefragt worden, warum von der Gasanſtalt Breeze nur an die Beamten der Gasanſtalt abgegeben wird, nicht an Private, ob darüber eine Beſtimmung der Gemeindevertretung vorliegt oder nicht. Ich habe geantwortet: ich weiß es nicht, ich will mich erkundigen; ich habe ſogar, um zu ſehen, ob das richtig iſt, ſelbſt verſucht, Breeze zu beſtellen, und habe keine bekommen. Ich bitte darüber um Auskunft. Stadtrat Caſſirer: Meine Herren, es handelt ſich um ſehr geringe Quantitäten, und dieſe werden in erſter Linie an die Arbeiter der Gasanſtalten und dann an die übrigen ſtädtiſchen Arbeiter abgegeben. Über weitere Quantitäten haben wir nicht zu ver⸗ fügen. (Die Beratung wird geſchloſſen. Die Verſamm⸗ lung geht nach dem Antrage des Petitionsaus⸗ ſchuſſes über die Petition 111 zur Tagesordnung über.) Vorſteher Kaufmann: IV. Petition des Eigentümers Gunkel, hier, betr. Bedürfnis⸗ a n ſt alt. Berichterſtatter Stadtv. Blanck: Meine Herren, der Magiſtrat hatte die Abſicht, dem Hauſe Char⸗ lottenburger Ufer 63 gegenüber eine Bedürfnis⸗ anſtalt zu errichten. Der Beſitzer dieſes Hauſes, ein Herr Gunkel, erhebt Widerſpruch dagegen und bittet, die Anſtalt zu verrücken, und zwar vor die ſtädtiſche Gasanſtalt. Der Magiſtrat hat dem Ausſchuß ein Schreiben vorgelegt, wonach er ſich bereit erklärt, dem Wunſche zu entſprechen. Dadurch iſt die Sache an und für ſich wohl erledigt; aber im Auftrage des Ausſchuſſes beantrage ich, die Überweiſung der Petition an den Magiſtrat zur Berückſichtigung.