—— 412 hindert worden iſt, ſeine Stimme abzugeben, doch gewählt hat, es ſteht tatſächlich hinter ſeinem Namen der Name des Kandidaten, dem er ſeine Stimme gegeben hat. Dieſer Punkt des Pro⸗ teſtes iſt alſo vollkommen haltlos, ganz abgeſehen von der Erklärung des Herrn Wahlvorſtehers, aus der ja hervorgeht, daß es ſich nicht ſo verhält. Schließlich hat der Wahlprüfungsausſchuß auch den letzten Punkt des Proteſtes zurückgewieſen, wonach verabſäumt worden iſt, „im Wahl⸗ lokal B das fertige Protokoll des Geſamtreſultats zu verleſen.“ Zunächſt iſt das gar kein Proteſtgrund. Daß das fertige Protokoll im Wahllokal verleſen werden muß, ſteht nicht in der Städteordnung. Sodann behauptet auch der Wahlvorſteher, daß tatſächlich das Protokoll verleſen worden iſt. Aus allen dieſen Gründen iſt der Ausſchuß zu dem Beſchluß gekommen, Ihnen zu empfehlen, den Proteſt zurückzuweiſen und die Wahl der Herren Scharnberg und Flemming für gültig zu erklären. Ich füge noch ausdrücklich hinzu, daß dieſer Be⸗ ſchluß vom Ausſchuß einſtimmig gefaßt worden iſt. Stadtv. Holz: Meine Herren, Referent hat in ſehr ſachlicher und objektiver Weiſe berichtet. Es wird mir daher nur übrig bleiben, zu prüfen, ob die Rechtsfrage, über die ich mit Herrn Kollegen Hirſch einig bin, geeignet iſt, mit Rückſicht auf den vorliegenden Sachverhalt meinen Antrag, der dahin geht, die Wahl zu beanſtanden, zu rechtfertigen. 0 Was zunächſt die Arbeit des Wahlprüfungs⸗ ausſchuſſes anbetrifft, ſo iſt es richtig, daß derſelbe der Herr Wähler wird ſich durch eine Urkunde legitimieren ſeinen Beſchluß ſo gefaßt hat, wie der Herr Kollege Hirſch eben angegeben hat. Leider war die Be⸗ ſetzung des Wahlausſchuſſes aber nicht vollzählig. Es fehlten einige maßgebende Perſönlichkeiten, und ich halte es nicht für ausgeſchloſſen, wenn in dem Wahlprüfungsausſchuß die von mir vorzutragenden Bedenken vorgebracht wären und die Tatſachen, die uns jetzt bekannt geworden ſind, zur Erörterung geſtanden hätten, daß der Wahlprüfungsausſchuß zu einem andern Ergebnis gekommen wäre. Meine Herren, der Proteſt, wie er von Herrn Rektor Fiebig und Genoſſen überreicht worden iſt — nicht etwa bloß von dem Herrn Rektor Fiebig; ich bemerke, es iſt eine Reihe ſehr angeſehener, maßgebender Perſonen, die die Einſpruchsſchrift unterſchrieben haben, und die dasjenige, was ſie ſagen, mit der vollen Wucht ihrer Perſönlichkeit zum Vortrag bringen —, der Proteſt erwähnt, wie der Herr Referent vorgetragen hat, vier Punkte. Der erſte Punkt erledigt ſich ohne weiteres von ſelbſt. Es iſtja betannt, meine Herren, daß die Wähler⸗ liſte eine unantaſtbare Grundlage dafür bildet, ob der Wähler zuzulaſſen iſt oder nicht. Wir haben uns über die Frage wiederholt ausgeſprochen, und wenn jemand, der Armenunterſtützung bekommt, trotz⸗ dem in der Wählerliſte ſteht und er infolgedeſſen gewählt hat, ſo iſt die Sache für uns erledigt; darüber brauche ich tein Wort zu verlieren. Die Städte⸗ ordnung gibt kein Mittel, dieſer Eventualität vor⸗ zubeugen. Ich unterſchreibe daher alles, was Herr Kollege Hirſch darüber geſagt hat, ſchließe mich auch ſeinem Bedauern darüber an, daß derartige Dinge ſo in der Offentlichteit beſprochen werden müſſen, weil die Namen der Armenunterſtützten in dem Proteſt angegeben waren. Wir haben uns geſtern in der Armendirektion auch darüber unterhalten und einſtimmig das Verhalten derjenigen verurteilt, die ſich daran beteiligt haben, die Namen der Unter⸗ ſtützungsempfänger an den Pranger zu ſtellen. Was den zweiten Punkt des Proteſtes betrifft, ſo erlaube ich mir aber ganz anderer Anſicht zu ſein als Herr Kollege Hirſch. Allerdings ſind wir über die Rechtsfrage vollſtändig einig. Herr Kollege Hirſch verwirft das Verfahren des Wahlvorſtehers, der geradezu, wenn ich ſo ſagen ſoll, in paſchamäßiger Weiſe als abſolute Regel aufſtellt: wer hierher⸗ kommt, muß eine Urkunde vorlegen, ſonſt wird er abgewieſen. Dieſes Vorgehen iſt grundfalſch und widerſpricht der Rechtſprechung des Oberver⸗ waltungsgerichts. Der Wahlakt ſetzt ſich zuſammen aus einer Reihe von Einzelhandlungen. Jede Einzelhandlung des Wahlakts wird dadurch rechts⸗ wirkſam, daß der Wahlvorſtand jedesmal einen Be⸗ ſchluß faßt: ob er nun den Beſchluß ausdrücklich faßt, indem die 3 Herren des Vorſtandes zuſammen⸗ treten und beſchließen, oder ob ſie das ſtillſchweigend tun, iſt gleichgültig. Der Wahlvorſtand hat ſich nur über die Zulaſſung jedes einzelnen Wählers zur Stimmabgabe überhaupt ſchlüſſig zu machen. Er muß feſtſtellen, daß der Wähler eine der in der Wählerliſte eingetragenen Perſonen iſt. Der müſſen, wenn es nicht notoriſch iſt, daß er Herr Meyer oder Herr Schulze iſt, oder wenn ihn nicht ein Mitglied des Vorſtandes oder eine andere betannte Perſon als ſolchen anerkennt. Wenn alſo, wie im vorliegenden Falle aus dem Proteſte her⸗ vorgeht, ein Mann, der am Vorſtandstiſch ſitzt, der Herr Magiſtratsaſſiſtent Walter, erklärt: ich bin in der Lage, den Herrn zu rekognoszieren und trotzdem der Vorſitzende erklärt: ich laſſe den Herrn nicht zu, — ſo iſt das eine ſo große Un⸗ regelmäßigkeit, daß die Wahl für ungültig erklärt werden muß, wenn man annehmen kann, daß das Wahlreſultat dadurch beeinflußt worden iſt; und das iſt nach meinem Dafürhalten der Fall. Nun rechnet der Herr Kollege Hirſch. Gewiß, ſeine Rechnung iſt ſehr ſchön. Aber, meine Herren, aus der Rechnung ergibt ſich nach der ſtatiſtiſchen Grundlage, daß im ganzen 1680 Stimmen abge⸗ geben worden ſind. Unter Hinzurechnung der 3 Wähler, die notoriſch nicht zugelaſſen worden ſind, würde die abſolute Mehrheit 842 betragen haben, im Gegenſatz zu 841, wie urſprünglich angenommen worden iſt. Vergegenwärtigen Sie ſich nun, daß die Majorität der Herren Scharnberg und Flemming, die 845 und 843 Stimmen erhalten haben, nur 3 bzw. 2 Stimmen beträgt, und leſen Sie dann den Proteſt der Herren, die ausführlich nachweiſen, daß nicht bloß dieſe drei Perſonen in Betracht kommen, ſondern noch viel mehr! Das geht aus der Ein⸗ ſpruchsſchrift ohne weiteres hervor: es ſind nicht bloß 3 Herren, Hamann, Büttner und Kuchenbecker, abgewieſen worden, ſondern die Herren erklären: es ſind noch eine ganze Anzahl mehr abgewieſen worden, das werden die hier angegebenen Zeugen betunden. Meine Herren, bei einer derartigen Beweisführung müſſen wir doch als Richter auf Grund unſerer freien Überzeugung uns ein Urteil bilden können, und die Frage iſt: iſt nicht prä⸗ ſumtiv anzunehmen, daß bei dieſer Ungeſetzmäßig⸗ keit des ganzen Wahlaktes — von 9 bis § Uhr iſt faſt immer ſo verfahren worden, daß jeder ſich legi⸗ timieren mußte — mehr als 3 Perſonen nicht zu⸗ gelaſſen worden ſind? Deshalb iſt mein Antrag, den ich ſtelle, die Wahl wegen der Verletzung dieſes Punktes zu beanſtanden, ein durchaus gerechtfer⸗