—— 41 tigter. Sollte ſich in der von mir beantragten Be⸗ weisaufnahme ergeben, daß die von mir aufgeſtellte Präſumtion unrichtig iſt, ſo werden wir natürlich ſpäter die Wahl für gültig erklären müſſen. Aber mein Rechtsgefühl verbietet mir, einfach eine Wahl für gültig zu erklären, bei der, wie ich ſehe, mit der größten Unregelmäßigkeit verfahren worden iſt. Ich komme zu dem dritten Punkte des Proteſtes, der ſich damit befaßt, daß ein Wähler, der Arbeiter Soundſo, nicht zugelaſſen worden iſt, weil er einen Wahlzettel nicht leſen konnte. Der Proteſt der Herren Beſchwerdeführer ſagt: es wurde ein Herr am Wahltiſch verhindert, ihm den Zettel vorzuleſen. Meine Herren, die Wahlhandlung iſt ein öffentlicher Akt. Es ſoll durch die öffentliche Wahl verbürgt werden, daß derjenige, der eine Erklärung abgibt, die volle Verantwortung dafür übernimmt, daß er den Herrn wählen will. Es iſt nicht im Geſetz aus⸗ drücklich vorgeſchrieben, daß er den Namen direkt ausſprechen muß. Er kann zum Beiſpiel einen organiſchen Fehler haben, er kann ihn daher ab⸗ leſen oder ableſen laſſen; er ſoll nur in irgend einer Weiſe unzweideutig zum Ausdruck bringen, daß er eine beſtimmte Perſon wählen will. Nun ſagt allerdings — davon wußte ich nichts — Herr Kollege Hirſch, daß der in Frage kommende Wähler gewählt haben ſoll, und es würde ſich dann, wenn wir das als wahr unterſtellen, mein Antrag er⸗ ledigen. Ich wollte auch wegen dieſes ſchwer⸗ wiegenden Moments die Ungiltigkeit der Wahl be⸗ antragen. Was dann den letzten Beſchwerdepunkt anbe⸗ trifft, ſo befaßt er ſich damit, daß das Wahlprotokoll nicht verleſen worden iſt. Da ſtimme ich Herrn Kollegen Hirſch vollſtändig bei; auch ich bin der Meinung, das iſt ein unweſentlicher Akt. Das Wahlprotokoll kann auch erſt am nächſten Tage fertiggeſtellt werden. Ich bin aber der Meinung, daß die Verletzung, welche in Nr. 2 der Einſpruchs⸗ ſchrift gerügt worden iſt, ſo erheblich iſt, daß wir mindeſtens meinem Antrage Rechnung tragen müſſen, die Wahl zu beanſtanden. Ich beantrage: 1. die Wahl der Herren Zeitungsſpediteur Guſtav Scharnberg und Kaſſenbeamten Otto Flemming zu beanſtanden; den Magiſtrat zu erſuchen, hinſichtlich der Gültigkeit der Wahl im 5. Bezirk der III. Wählerabteilung in Gemäßheit der Ein⸗ ſpruchsſchrift des Schiedsmannes Rektor Fiebig und Genoſſen Beweiserhebung über Punkt 2 der Einſpruchsſchrift durch Ver⸗ nehmung der darin genannten Zeugen ſowie durch Vernehmung der Herren Magiſtrats⸗ ſekretär Hamann, Kaufmann Büttner und Geldbriefträger Kuchenbecker zu veranlaſſen. 1 Stadtv. Dr. Frentzel: Meine Herren, ich war Mitglied des Prüfungsausſchuſſes und habe für die Gültigkeit der Wahl geſtimmt, wie bereits aus der Bemerkung des Herrn Kollegen Hirſch hervor⸗ geht, daß ſich der Ausſchuß einſtimmig für die Gültigkeit der Wahl ertlärt hat. Ich ſtehe auch heute noch auf dieſem Standpunkt und halte die Wahl für gültig und möchte noch einmal hier vor der Verſammlung und auch vor meinen Freunden, die vielleicht anderer Meinung ſind, die Gründe darlegen, die Herrn Kollegen Kaufmann und mich bewogen haben, in dem Ausſchuſſe für die Gültigkeit der Wahl einzutreten. 3 — 4.— Für uns ſtellt ſich die Sachlage ſo dar, daß unzweifelhaft eine gewiſſe Unregelmäßigkeit in dem Wahlakt durch den Beſchluß des Wahlvorſtehers hineingekommen iſt, daß man es aber nur mit einer ſogenannten relativen Unregelmäßigkeit zu tun hat, das heißt mit einer ſolchen, die hinſichtlich ihrer Wirkung auf das Wahlreſultat erſt zahlenmäßig nachgewieſen werden muß. Da müſſen wir ſagen: der Beweis, daß durch dieſe Unregelmäßigkeit die Wahl tatſächlich in ihrem Reſultat verändert worden iſt, iſt nicht erbracht worden. Ich kann nur den Aus⸗ führungen des Herrn Kollegen Hirſch zuſtimmen, daß, wenn wir ſelbſt ſämtliche genannten Fälle hinzu⸗ rechnen, tatſächlich derjenige Kanditat von den beiden Siegern, der die geringere Anzahl Stimmen erhalten hat, immer noch eine Stimme mehr be⸗ kommen hätte, als die abſolute Majorität beträgt. Auf eine ſo allgemeine Bemerkung: es ſind noch ſehr viel mehr Leute zurückgewieſen, die Zahl ließe ſich ſehr leicht vermehren — dürfen wir einen maß⸗ gebenden Wert ſo lange nicht legen, als bis uns durch die Einſprechenden das tatſächliche Material als Unterlage geliefert worden iſt. Bis zum Beginn dieſer Beratung iſt uns nur ein Material geliefert worden, welches nicht beweiſt, daß durch die Zurück⸗ weiſung dieſer Wähler das Reſultat ein anderes geworden iſt. In dieſem Sinne haben Herr Kollege Kaufmann und ich im Ausſchluß geſtimmt, und ich bin auch heute noch dieſer Anſicht. Ich möchte meine Freunde bitten, ſich den Ausführungen des Herrn Kollegen Holz nicht anzuſchließen, ſondern die Wahl für gültig zu erklären. Stadtv. Dr. Borchardt: Meine Herren, im weſentlichen kann ich mich den Ausführungen des Herrn Kollegen Frentzel anſchließen. Verwundert bin ich aber über einige Bemerkungen des Herrn Kollegen Holz. Herr Kollege Holz ſprach zunächſt davon, daß einige „maßgebende“ Perſönlichkeiten im Wahlprüfungsausſchuß nicht zugegen waren, und daß alſo mangels dieſer „maßgebenden“ Perſön⸗ lichkeiten die nun übrig bleibenden unmaßgeblichen (Heiterkeit) einen Fehlſchluß beſchloſſen haben. Ich möchte doch dagegen proteſtieren, daß die Stadtverordneten, die in dem Wahlprüfungsausſchuß ſitzen, in dieſer Weiſe in maßgebende und unmaßgebende Perſön⸗ lichkeiten geteilt werden. Weiter ſprach der Herr Kollege Holz noch in einer anderen Form von maßgebenden Perſönlich⸗ keiten, nämlich von einer Reihe „maßgebender“ Perſönlichkeiten, die den Einſpruch, den Proteſt unterzeichnet haben und mit dem Nachdruck ihrer „maßgebenden“ Perſönlichkeit für jedes Wort dieſes Einſpruches einſtehen. Dieſe „maßgebenden“ Perſönlichkeiten kamen dann von ſelbſt in einen Gegenſatz zu den unmaßgebenden Perſönlichkeiten, welche dem widerſprachen, was dieſe „maßgebenden“ Proteſtler geſagt haben. Dieſe „maßgebenden“ Perſönlichkeiten ſagen nämlich im Einſpruch Nr. 3, ein Wähler ſei von der Wahl mehrere Male zurück⸗ gewieſen worden, weil er die Namen der Kandi⸗ daten nicht leſen konnte; der Wahlvorſteher ge⸗ ſtattete nicht, daß ihn ein anweſender Wähler bei Abgabe ſeiner Stimme unterſtütze. Demgegen⸗ über führt nun die unmaßgebende Perſönlichkeit, der zur Zeit amtierende Wahlvorſteher Stadtv. Jolenberg, aus, „daß ein Wähler die Namen der Kandidaten nicht wußte. Er wollte einen Zettel abgeben. Ich wies den Zettel zurück und erſuchte