—— 414 — den Wähler, die Kandidaten vom Zettel abzuleſen. Er erwiderte, er könne nicht leſen. Darauf machte ich ihn aufmerkſam, daß es zuläſſig ſei, daß ein anderer Wähler die Namen vorleſe. Das geſchah. Ich fragte darauf den Wähler, ob er die eben ge⸗ nannten Herren wählen wolle, was er bejahte. Darauf wurden die Namen protokolliert. Den Namen des Wählers weiß ich nicht. Ein anderer der⸗ artiger Fall iſt meines Wiſſens nicht vorgekommen.“ — Ich meine, meine Herren, daß der Name des amtierenden Wahlvorſtehers, Stadtv. Jolenberg, für uns mindeſtens ſo maßgeblich iſt, wie die für Herrn Holz maßgebenden Herren, (Heiterkeit) die den Proteſt unterzeichnet haben. Danach fällt alſo dieſer Einſpruch vollkommen weg. Es bleibt lediglich die behauptete Unregel⸗ mäßigkeit in bezug auf den Beſchluß des Wahl⸗ vorſtandes, und da muß ich ſagen: mir iſt der Beſchluß abſolut unverſtändlich. Ich hatte ſelbſt ja auch mehrfach bereits Gelegenheit, als Wahlvor⸗ ſteher zu fungieren, und ich war mit den Herren Beiſitzern ſtets darüber einig, daß in bezug auf die Rekognoſzierung, auf die Zulaſſung zur Wahl die weiteſte Milde walten ſolle, daß jeder, der nur irgendwie durch andere Herren, die zugegen ſeien, rekognoſziert werde, zugelaſſen werde. Aber, meine Herren, wenn wir uns auch darüber einig waren, ſo iſt mir doch keine Vorſchrift darüber bekannt, daß der Wahlvorſtand in ſeinem Beſchluſſe, was er als notwendige Legitimation anſieht, ge⸗ bunden iſt. Wenn ein Wahlvorſtand den mir un⸗ verſtändlichen Beſchluß faßt — und der iſt ja hier gefaßt worden, wie von dem Wahlvorſteher in der Erklärung zugegeben wird —, für ihn genüge eine Rekognoſzierung nicht, ſondern er verlange eine ſchriftliche Legitimation, ſo wüßte ich keinen Para⸗ graphen der Städteordnung, keinen Paragraphen des den Wahlvorſtehern zugeſandten Reglements, gegen den ein ſolcher Beſchluß verſtößt. Der Wahl⸗ vorſtand iſt meines Erachtens ſouverän in der Würdigung der ihm vorgelegten Legitimation, und wenn der Wahlvorſtand beſchließt: bloße Re⸗ kognoſzierung genügt mir nicht, ſo kann ich nicht anders als ſagen: ich halte den Beſchluß für wenig entgegenkommend gegen Wähler, die momentan im Beſitze einer Leigtimation nicht ſind. Aber ein geringes Entgegenkommen iſt keine Ungeſetzlichteit, keine Unregelmäßigkeit, welche den Wahlakt ſelbſt ungültig machen könnte. Die Wähler ſind in ein⸗ dringendſter Weiſe durch Einladung ſeitens des Magiſtrats und durch Veröffentlichung in den Blättern aller Parteien wiederholt darauf aufmerk⸗ ſam gemacht worden, daß ſie Legitimationen mit⸗ bringen ſollen. Es kann kein Wähler, der ohne eine Legitimation zur Wahl kommt, ſich darüber be⸗ ſchweren, daß ihm Unrecht geſchieht, wenn er mangels einer Legitimation zurückgewieſen wird. Er kann ſich über mangelndes Entgegenkommen des Wahlvorſtandes beſchweren, wenn er auf ein⸗ fache Rekognoſzierung nicht zugelaſſen wird, er kann ſich aber nicht beſchweren über irgend eine Geſetzesverletzung, über irgend eine den Geſetzen zuwider vorgekommene Unregelmäßigkeit. Danach entfällt für mich überhaupt die Frage, ob eventuelle Wähler, die jetzt nachträglich aufgefunden werden und die zurückgewieſen worden ſind, irgendwie noch in Berechnung gezogen werden ſollen, da eine Ungeſetzlichkeit nicht vorgekommen iſt. Wenn nun aber der Wahlausſchuß ſich trotzdem auf dieſe Frage einläßt, ſo muß es meines Erachtens ganz ausgeſchloſſen ſein, irgend welche Beachtung demjenigen Briefe beizumeſſen, der geſtern Abend, wie ich höre, noch eingelaufen iſt. Die Einſpruchs⸗ friſt iſt dabei eben verſäumt worden. Auf der⸗ artige Einſprüche, die nach der Einſpruchsfriſt ein⸗ gehen, kann ſich die Prüfung nicht erſtrecken, ſelbſt wenn der Herr Stadtverordnete Kollege Holz aus ſolchen nachträglich eingelaufenen Schreiben den Schluß zieht, daß die darin behaupteten Tatſachen „notoriſch“ ſind. Herr Kollege Holz gebrauchte den Ausdruck, daß drei Wähler „notoriſch“ zurück⸗ gewieſen ſind. „Notoriſch“ iſt das durchaus nicht, notoriſch würden höchſtens die beiden ſein, die zur richtigen Zeit gemeldet worden ſind, falls darüber Beweis erhoben worden iſt. Was nachträglich eingelaufen und worüber kein Beweis erhoben iſt, kann an ſich ſchon überhaupt nicht notoriſch ſein. Alſo ſelbſt wenn Sie ſich auf eine Prüfung dieſer Frage einlaſſen wollen, wie es der Wahlprüfungs⸗ ausſchuß getan hat, ſo bleibt das Reſultat doch ſo beſtehen, wie der Referent ſowohl als auch Herr Kollege Frentzel auseinandergeſetzt hat. Meines Erachtens aber kann dieſe ganze Prüfung unter⸗ bleiben. Ich kann Sie daher nur bitten, dem Antrage des Wahlprüfungsausſchuſſes zuzuſtimmen. Sie werden nun begreifen, daß meine Freunde Wert darauf legen, bei dieſer Frage genau feſtzu⸗ ſtellen, welche Herren Kollegen die Rechtsan⸗ ſchauung des Wahlprüfungsausſchuſſes teilen und welche nicht. Wir beantragen deshalb über dieſe Frage namentliche Abſtimmung. (Rufe: Ah!) Stadtv. Holz: Meine Herren, die Aus⸗ führungen des Herrn Kollegen Dr Borchardt, ſoweit ſie juriſtiſch waren, decken ſich im weſentlichen mit dem, was Herr Kollege Hirſch und ich geſagt haben. Er verurteilt gleichfalls die Ungeſetzlichkeit des Wahl⸗ aktes in höchſtem Maße, kommt dann aber dazu, in ziemlich gezwungener Weiſe auszuführen, daß doch nach ſeinem Dafürhalten die Wahl als gültig zu bezeichnen iſt. Ich meine, meine Herren, wenn Sie dieſen Ausführungen gefolgt ſind und ſie mit meinen Ausführungen vergleichen, welche auf feſtem Rechtsboden ſtehen, ſo werden Sie vielleicht mehr meinen Gründen folgen, als den Ausführungen des Herrn Kollegen Dr Borchardt, welche im Gegenſatz ſtehen dazu, daß er das Verfahren des Wahlvor⸗ ſtandes in höchſtem Grade perhorreſziert hat. Herr Kollege Dr Borchardt ſucht dann noch weiter darauf hinzuweiſen, daß die nachträgliche Mitteilung der Herren Rektor Fiebig und Genoſſen über zurück⸗ gewieſene Wähler deshalb keine Berückſichtigung finden dürfte, weil die Einſpruchsfriſt inzwiſchen verſtrichen iſt. Er hat ſich dabei aber nicht gerade als großer Juriſt gezeigt (Zuruf: Er iſt ja keiner!) — er hat aber lauter Rechtsausführungen gemacht. In den nachträglichen Erklärungen iſt weiter nichts als der Zeugenbeweis erbracht worden darüber, daß in der Tat die in der Einſpruchsſchrift der Herren Rektor Fiebig und Genoſſen angegebenen Tatſachen wahr ſind. Was den Vorwurf anbetrifft, den der Herr Kollege Dr Borchardt zum Teil mit einem Schein von Recht vorgebracht hat, daß ich von maßgebenden Mitgliedern, ſowohl des Ausſchuſſes als auch der Herren, die die Einſpruchsſchrift unterſchrieben