haben, geſprochen habe, ſo ſtehe ich nicht an, das Wort ſelbſt preiszugeben, obwohl von meinem Standpunkt aus meine Ausführungen eine gewiſſe Berechtigung haben. Ich möchte darauf hinweiſen, daß zu dem Ausſchuß drei Juriſten gehören: außer meiner Wenigkeit Herr Geheimrat Dr von Liszt und Herr Juſtizrat Roſenberg; alle drei Juriſten ſind bei der Beratung dieſer ſo ſehr wichtigen Frage nicht anweſend geweſen; ich ſelbſt war durch Verhand⸗ lungen der Geſundheitsdeputation verhindert, teil⸗ zunehmen. Und wenn ich ſage, daß die maßgeben⸗ den Perſonen — man kann doch Juriſten auch als maßgebende Perſonen bei Rechtsfragen wenigſtens bezeichnen — (Heiterkeit) nicht dageweſen ſind, ſo bitte ich, dieſe meine Aus⸗ führungen zu akzeptieren und mir nicht etwa zu imputieren, als wollte ich einen Gegenſatz zwiſchen den einzelnen Stadtverordneten konſtruieren. Eben⸗ ſowenig ſollte hinſichtlich derjenigen Perſonen, die die Einſpruchsſchrift unterſchrieben haben, ein Ge⸗ genſatz zur übrigen Wählerſchaft ausgedrückt werden; als maßgebend habe ich ſie bezeichnet, weil Herr Kollege Hirſch immer nur von Herrn Rektor Fiebig geſprochen und auf die lange Liſte von Herren nicht hingewieſen hat, die die Einſpruchsſchrift unter⸗ ſchrieben haben, und weil es ſich bei den Unter⸗ zeichnern des Einſpruchs wirklich um angeſehene und bekannte Männer handelt. 415 Ich komme dahin, Sie zu bitten, die Wahl zu beanſtanden. Wir wollen weiter nichts — wenig⸗ ſtens der größte Teil meiner Freunde —, als Klar⸗ heit darüber haben, ob Ungeſetzlichkeiten vorge⸗ kommen ſind und den Wahlakt beeinflußt haben. Stadtv. Folenberg: Meine Herren, nachdem Herr Kollege Dr Borchardt erklärt hat, daß es ihm abſolut unverſtändlich ſei, wie der Wahlvorſtand zu dem Beſchluß auf ſchriftliche Legitimation gelangt iſt, halte ich es doch für meine Pflicht, der Ver⸗ ſammlung zu erklären, wie das gekommen iſt. § 25 der Städteordnung ſagt: Jeder Wähler muß dem Wahlvorſteher münd⸗ lich und laut zu Protokoll erklären, wem er ſeine Stimme geben will. Dazu ſagt Ledermann: Als Wähler iſt jeder zuzulaſſen, der in der Wählerliſte verzeichnet ſteht und ſich als ſolcher legitimiert. Wie er ſich legitimieren ſoll, ſagt Ledermann nicht. Die Geſchäftsanweiſung, die der Wahlvorſteher zu befolgen hat, lautet nun im § 7 folgendermaßen — das einzige, was in bezug auf die Legitimation der Wähler in der Geſchäftsanweiſung ſteht —: Als Ausweis vor dem Wahlvorſtand für ge⸗ eignet erachtet werden zum Beiſpiel: die Einladung zur Wahl, Militärpaß, Steuer⸗ guittung „ polizeiliche Anmeldung, Krankenkaſſenbuch u. dergleichen. Es ſteht in dieſer Geſchäftsanwei⸗ ſung kein Wort von einer münd⸗ lichen Legitimation, und im Intereſſe eines ſorgfältigen, eines genauen Ausweiſes iſt nur vom Wahlvorſtand dieſer Beſchluß gefaßt worden, an dem auch ich mitgewirkt habe. Ich war von der Rechtmäßigkeit dieſes Beſchluſſes bis heute mittag feſt überzeugt, habe mich aber inzwiſchen an Herrn Stadtrat Dr Ledermann gewendet und ihn gebeten, mir zu erklären, wie er darüber denke. Darf ich Ihnen den Brief vorleſen? er iſt nicht zu lang. Er ſchreibt — vom 18. —: Sehr geehrter Herr! In bezug auf die Frage, wann ein Wähler als legitimiert zu erachten iſt, entſcheidet der Wahlvorſt an d ſouver än. Siehe Anmerkung 1 zu § 25 meines Kommentars. — Das iſt die Anmerkung, die ich Ihnen eben vor⸗ geleſen habe. — Der Wahlvorſtand iſt nur in zweierlei Richtung gebunden: einmal muß erdie vomMagiſtrat ver⸗ ſandten Legitimationen (Einladungen) gelten laſſen und darf die dieſe vorweiſenden Wähler nur dann zurückweiſen, wenn er die Über⸗ zeugung erlangt hat, daß die Legitimations⸗ karte ſich in falſchen Händen befindet. Und ſodann darf der Wahlvorſtand nicht ſchitanieren. — Schikaniert wurde nicht, denn er hatte vor Be⸗ ginn des Wahlattes den Beſchluß gefaßt. — Sodann heißt es weiter: Wenn ein eingetragener Wähler den Mitgliedern des Wahlvorſtandes perſönlich bekannt iſt oder einen bekannten Rekognoſzen⸗ ten mitgebracht hat — über deſſen Zuverläſſig⸗ keit natürlich der Wahlvorſtand zu befinden hat — muß er ihn zulaſſen. — Ich gebe das jetzt ohne weiteres zu. — Es gibt auch für Wahlvorſtände den Begriff der „Notorietät“. Zuwiderhandlungen ſind Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 27 St. O. Ob ſie die Wahl ungültig machen, hängt aber von dem Umfang der Zuwiderhandlungen und ihrem nachweisbare n Einfluß auf das Wahlergebnis ab. Dieſer Brief war für mich maßgeblich. Er hat mich davon überzeugt, daß der Beſchluß des Wahl⸗ vorſtandes, an dem ich mitgewirkt habe, unzu⸗ läſſig war. Nun hat ſich der Fall mit dem Magiſtrats⸗ ſekretär Hamann folgendermaßen abgeſpielt — ich habe in dem Moment amtiert —: Es kam ein Herr, der ſeine Stimme abgeben wollte; ich fragte ihn nach ſeinem Namen; er nannte mir ſeinen Namen; darauf bat ich ihn um eine ſchriftliche Legitimation; er ſagte, die habe er nicht, aber der neben mir ſitzende Magiſtratsaſſiſtent könne ihn legitimieren. Ich habe den neben mir ſitzenden Magiſtratsaſſiſtenten nicht etwa gefragt, ſondern habe geſagt: es tut mir leid, es liegt ein Beſchluß des Wahlvorſtandes vor, Sie müſſen ſich ſchriftlich legitimieren. Darauf ent⸗ fernte ſich der Herr, ohne ſein Wahlrecht ausgeübt zu haben. Ich komme jetzt zu dem Schluß, Ihnen die Be⸗ anſtandung der Wahl zu empfehlen, denn ich habe nicht nur die genannten drei Wähler zurückgewieſen, ſondern — die Anzahl kann ich nicht angeben — noch mehrere Wähler. (Hört, hört!) Ich kann nicht feſtſtellen und konnte nicht wiſſen, wer von den Wählern mit der verlangten ſchriftlichen Legitimation zurückgekommen iſt; ich kann nur feſt⸗ ſtellen, daß ich tatſächlich noch mehr Wähler, die keine ſchriftliche Legitimation hatten, zurückgewieſen habe. 8 (Zuruf: Mehr als drei!) Mehr als die drei Genannten. Stadtv. Gredy: Meine Herren, ich hatte häufig ſchon die Verpflichtung, Wahlvorſteher zu ſein. Ich ſagte mir in dieſer Eigenſchaft, daß es eine außerordentlich unangenehme Sache für zukünftige