Wahlvorſitzende wäre, wenn ein ſo weſentlicher Punkt wie die Legitimation der Wähler von der Stadtverordnetenverſammlung nicht klargeſtellt würde. (Sehr richtig!) Deshalb neige ich ſehr dazu, den Antrag des Herrn Kollegen Holz zu unterſtützen. Stellen Sie ſich ein⸗ mal vor: ich habe keine Legitimation bei mir, aber ſämtliche Herren am Wahltiſch kennen mich — das kann mir ſehr gut paſſieren, daß ich keine Legiti⸗ mation bei mir habe —, ſind die Herren dann ver⸗ pflichtet und berechtigt, mich zurückzuweiſen? Der Sinn des Geſetzes kann doch nur ſein, daß der Wahl⸗ vorſtand die Überzeugung haben muß: der und der iſt der und der; wenn er ihn nicht kennt, weiſt er ihn z zurück, und wenn ihn einer legitimiert, muß er zu⸗ gelaſſen werden. Darauf wird man auch geleitet, wenn nicht durch das Geſetz, ſo doch durch die vom Magiſtrat ausgearbeitete Wahlanleitung; denn da iſt gearbeitet mit „z. B.“ ſie eröffnet dem Wahlvorſteher Freiheiten, aber auch Verpflichtungen nach beiden Seiten. Deshalb möchte ich bitten, daß die Stadtverordnetenver⸗ ſammlung die Frage wohl prüft, ehe ſie ſich zu einer voreiligen Entſcheidung entſchließt. Stadtv. Dr. Frentzel: Nur noch ganz wenige Worte! Der Brief des Herrn Stadtrats Ledermann iſt mir auch, wie Ihnen allen, durch die Verleſung erſt bekannt geworden. Er hat mich aber deshalb intereſſiert, weil er nach meiner Meinung mit ganz klaren Worten das ausſpricht, was den Ausſchuß bei der Abſtimmung geleitet hat, was uns und den Referenten geleitet hat. Ich bedauere daher, daß ich dem Kollegen Jolenberg nicht folgen kann. Ich möchte Sie darauf aufmerkſam machen, daß in dieſem Briefe des Herrn Stadtrats Ledermann, der ja durch ſeine Beſchäftigung mit dieſen Fragen den Ruf einer Autorität genießt, das Wort „nachweis⸗ bar“ vorgetommen iſt, und das iſt dasjenige, was für mich beſtimmend war und jetzt erſt recht be⸗ ſtimmend iſt: der Schaden, der durch die Unregel⸗ mäßigkeit angerichtet worden iſt, muß nachgewieſen werden; das iſt in dem vorliegenden Falle nicht ge⸗ ſchehen. Stadtv. Wöllmer: Ich bin nicht der An⸗ ſicht des Herrn Vorredners, ſondern der Anſicht, daß wir gerade aus den Mitteilungen des Herrn Kollegen Jolenberg den Schluß ziehen müſſen, die Wahl zu beanſtanden. Denn Herr Kollege Jolenberg hat ausdrücklich erklärt, daß er eine ganze Reihe von Perſonen „mehr als drei“ — zurückgewieſen hat. Ich habe mich als Nichtjuriſt an dem Kommentar von Ledermann gehalten und gefunden, daß auf grund der Beſchlüſſe des Oberverwaltungsgerichts der Kommentar zweierlei „erhebliche“ Unregelmäßigkeiten feſtſtellt, die die Wahl ungültig machen können: Erſtens, wenn wirklich nachgewieſen iſt, daß die Unregelmäßig⸗ teiten in concreto das Wahlreſultat beeinflußt haben. Zweitens aber iſt das Oberverwaltungs⸗ gericht erheblich weiter gegangen und hat auch „erhebliche Unregelmäßigteiten als ſolche an⸗ erkannt, die zur Kaſſierung der Wahl führen müſſen, wenn die Möglichkeit beſtand, daß dieſe Unregelmäßigkeiten das Wahlergebnis be⸗ einflußt haben könnten. Das finden Sie, wenn Sie den Kommentar Ledermanns zur Städteordnung nachleſen, wiederholt an ver⸗ „und dergleichen“ uſw.; 416 —— ſchiedenen Stellen ausgeführt. Ich wiederhole alſo: eine Unregelmäßigkeit muß zur Kaſſierung der Wahl führen, wenn die Möglichkeit beſteht, daß die Unregelmäßigkeit das Wahlergebnis beein⸗ flußt haben könnte. Und meine Herren, bei den wenigen Stimmen Unterſchied iſt es meines Er⸗ achtens ganz klar, daß die Möglichkeit ſehr wohl beſtand, daß die Wahl anders ausgefallen wäre, wenn der Wahlvorſteher alle diejenigen zugelaſſen hätte, welche keine Legitimation hatten, indeſſen durch bekannte Perſonen ſich legitimieren konnten. Und um das feſtzuſtellen, meine ich, könnten wir nicht ohne weiteres die Wahl für gültig erklären, aber wohl — ich ſtimme dem Herrn Kollegen Holz u — kommen wir naturgemäß auch nach meiner nichtjuriſtiſchen Beurteilung zur Beanſtandung. Stadtv. Dr. Borchardt: Meine Herren, ich bin in meiner rechtlichen Auffaſſung nicht ſchwankend geworden; für mich perſönlich liegt die Sache genau ſo wie vorher; aber ich will mich auf den Standpunkt der Mehrheit der Wahlprüfungs⸗ ausſchuſſes ſtellen und auf den Standpunkt, den Herr Stadtrat Ledermann eingenommen hat. Dann liegt die Sache durchaus ſo, daß, wie ſchon ſchon Herr Kollege Frentzel hervorgehoben hat, es ſich um einen nachweislichen Einfluß handeln muß. Und Herr Kollege Jolenberg ſowie die anderen Herren, die in dem Wahlvorſtand ge⸗ ſeſſen haben, werden niemals in der Lage ſein, angeben zu können, wie Herr Kollege Jolenberg ja jetzt ſchon geſagt hat, wieviel von den zurück⸗ gewieſenen Herren etwa zurückgekommen ſind und mit ihrer Legitimation gewählt haben. Auch der betreffende Herr Magiſtratsſetretär, der hier erwähnt war, iſt an der Ausübung des Wählens nicht gehindert worden; denn er hätte ohne weiteres eine Legitimation ſich noch holen können. Herrn Kollegen Gredy möchte ich noch darauf aufmerkſam machen, daß durch Annahme des Aus⸗ ſchußantrages die Stadtverordnetenverſammlung klar und deutlich zur Frage der Legitimation Stellung nimmt ſo, wie Herr Kollege Gredy es wünſcht. Denn in dem Ausſchußantrage heißt es ausdrücklich: Der Ausſchuß hält zwar das Verfahren des Wahlvorſtandes bezüglich der Legiti⸗ mation der Wähler für unzuläſſig, erachtet aber dann mit Rückſicht auf den nicht nachweisbaren Einfluß die Wahl ſelbſt für gültig. Durch Annahme dieſes Ausſchußantrages wäre alſo genau das, was Herr Kollege Gredy wünſcht, geſchehen: es wäre in einer unzweideutigen Weiſe zur Frage der Legitimierung der Wähler Stellung genommen. Herrn Kollegen Holz möchte ich noch darauf aufmerkſam machen, daß von den maßgebenden Perſonen, die den Proteſt unterzeichnet haben, weiter behauptet wird, daß in hundert Fällen ſpäter die Vorlegung der Legitimation nicht mehr verlangt worden iſt. Aus dieſer Behauptung ſieht man ebenfalls, gegenüber den klaren Be⸗ kundungen des Wahlvorſtehers, welcher Wert der⸗ artigen allgemeinen Behauptungen beizumeſſen iſt. Es iſt mir überhaupt der Antrag des Herrn Kollegen Holz auf Beanſtandung der Wahl un⸗ verſtändlich. Entweder ſtellt man ſich auf den Standpunkt: es hat hier eine Ungeſetzlichkeit ſtattgefunden, die den Wahlakt als ſolchen nichtig machen muß — dann muß man eben einfach die