—— 417 Ungültigkeit dieſes Wahlaktes beantragen und dafür ſtimmen; oder man ſtellt ſich auf den Stand⸗ punkt, daß es ſich um den Nachweis der Beein⸗ fluſſung des Reſultats handelt — dann genügt eben nicht mehr die Beanſtandung, ſondern der Beweis iſt jetzt bereits erbracht. Borſteher Kaufmann: Ich möchte der Ver⸗ ſammlung mitteilen, daß von Herrn Kollegen Klick mit genügender Anzahl von unterſtützenden Unterſchriften der Antrag auf namentliche Ab⸗ ſtimmung über den Antrag ſowohl als auch über den Ausſchußantrag eingegangen iſt. (Stadtv. Dr Rothholz verzichtet. Die Be⸗ ratung wird geſchloſſen.) Berichterſtatter Stadtv. Hirſch (Schluß⸗ wort): Meine Herren, ich gebe ohne weiteres Herrn Kollegen Holz zu, daß der Ausſchuß ſich in einer ſehr unangenehmen Situation befunden hat: „maßgebende“ Perſönlichkeiten haben ge⸗ fehlt, vor allen Dingen iſt Herr Kollege Holz etwas ſehr ſpät gekommen, und ſo iſt es wohl er⸗ klärlich, daß der Ausſchuß nicht ſo beſchließt, wie es Herrn Kollegen Holz gefällt. Aber meine Herren, Herr Kollege Holz irrt ſich, wenn er glaubt, daß, wenn die drei Juriſten noch im Ausſchuß geweſen wären, dann das Reſultat noch ein an⸗ deres geworden wäre. Dann wäre es ſo ge⸗ kommen, daß der Beſchluß mit allen gegen die allerdings ſehr maßgebende Stimme des Herrn Kollegen Holz gefaßt wäre; das Reſultat wäre nicht geändert worden. Nun möchte ich Sie dringend bitten, den Antrag des Herrn Kollegen Holz abzulehnen. Es iſt bereits in der Debatte von anderer Seite ausgeführt worden, daß das nichts Halbes und nichts Ganzes iſt; entweder erklären Sie die Wahl für gültig oder Sie erklären ſie für ungültig; wozu Sie aber Beanſtandungen oder Beweiserhebungen wollen, das iſt mir unerklärlich. Was ſoll denn für Beweis erhoben werden? Ob noch mehr Wähler durch das falſche Vorgehen des Wahl⸗ vorſtandes verhindert worden ſind, ihre Stimme ab⸗ zugeben? Nun, meine Herren, ich möchte Sie dringend bitten, doch einmal einen Blick in die Akten zu werfen; Sie werden da finden, daß n dem 5. Bezirk die Herren, von denen der Proteſt ausgegangen iſt — ich habe Herrn Rektor Fiebig nur deswegen genannt, weil er an erſter Stelle ſteht und Sie ja die Akten vor ſich haben —, daß die Herren ſich alle erdenkliche Mühe gegeben haben, zu unterſuchen, ob vielleicht irgendwo jemand iſt, der vielleicht ihre Behauptung be⸗ ſtätigen könnte. Ich habe ſchon angeführt, daß ſie bis geſtern mit Mühe und Not drei Herren entdeckt haben, und dieſe drei Herren, die an⸗ geblich um ihr Stimmrecht gekommen ſind, haben es noch nicht einmal für nötig befunden, ſich direkt an den Magiſtrat zu wenden, ſondern ſie ſind von Herrn Rektor Fiebig eidlich vernommen worden. Denn hier liegt die Erklärung vor, daß einer der Herren an Eidesſtatt Herrn Rektor Fiebig gegenüber verſichert, daß er nicht hat wählen können, und Herr Rektor Fiebig ver⸗ ſendet dieſe eidesſtattliche Verſicherung an die Stadtverordnetenverſammlung. Und der andere Proteſt geht auch nicht von dem Wähler ſelbſt aus, der angeblich um ſein Wahlrecht gekommen iſt, ſondern von Herrn Rektor Fiebig. Und glauben Sie, daß Sie ein anderes Re⸗ ſultat zeitigen würden, als das zweifellos ſehr rührige Komitee es getan hat? Alſo die Hoff⸗ nung wollen wir ohne weiteres fahren laſſen. Dazu kommt, daß in dem Antrag Holz auch mit keiner Silbe davon geſprochen iſt, bis wann die Beweiserhebung ſtattfinden muß. Etwa bis die abſolute Mehrheit nicht mehr da iſt? Oder bis zu der nächſten Stadtverordnetenwahl? Zum mindeſten müſſen Sie eine Friſt ſetzen. Sechs Wochen hatten die Proteſtler Zeit, um den Be⸗ weis für ihre Behauptungen zu erbringen, und er iſt ihnen nur in ſehr wenigen Punkten ge⸗ glückt. Herr Kollege Holz ſagt: der dritte Punkt des Proteſtes iſt ein ſehr ſchwerwiegendes Moment. Ja, wie ſchwerwiegend das Moment iſt, habe ich angeführt: es hat ſich herausgeſtellt, daß die Behauntung der Proteſtler mit den Tatſachen nicht übereinſtimmt. Es iſt mir unerklärlich, wie Herr Kollege Jolenberg auf grund des Briefes des Herrn Stadtrates Ledermann dazu kommen kann, ſich für die Beanſtandung auszuſprechen. Herr Kollege Jolenberg hat uns die intereſſant⸗ Ent⸗ hüllung gemacht, daß er als Wahlvorſteher noch mehr Leute zurückgewieſen hat. Aber es iſt doch nicht feſtgeſtellt, daß dieſe Herren zu Unrecht zurück⸗ gen eſen ſind. Vielleicht hatten ſie die Legiti⸗ mation in der Taſche und wollten ihrerſeits den Wahlvorſtand ſchikanieren (Heiterkeit!) — es gibt auch ſolche Menſchen —: oder aber ſie ſind wiedergekommen mit der Legitimation und haben gewählt. Das können wir nicht feſt⸗ ſtellen. Wollen wir denn mit allen unbegrenzten Möglichkeiten rechnen? Wollen wir mit der Mög⸗ lichkeit rechnen, daß vielleicht 20, 30 Wähler um ihr Wahlrecht gekommen ſind? Das können wir nicht. Wir haben nur mit Tatſachen zu rechnen, und die Tatſache ſteht feſt, daß es den Proteſtlern nur gelungen iſt, in drei Fällen den Beweis zu erbringen, und daß dieſe drei Fälle ohne Einfluß auf das Ergebnis geblieben ſind. Herr Kollege Jolenberg wird ſich erinnern, daß in dem Briefe des Herrn Stadtrats Ledermann ausdrücklich das Wort „nachweisbar“ vorkommt; darauf hat ja bereits Herr Kollege Frentzel hingewieſen. Nun ſagt Herr Kollege Gredy: wir ſollen keine voreilige Entſcheidung treffen. Herr Kol⸗ lege Gredy, die Frage, auf die es Ihnen an⸗ kommt, i ſt ja vom Ausſchuß entſchieden. Wir ſind uns alle einig, daß dem Wahlvorſteher ein möglichſt weiter Spielraum und jedem Wähler die Möglichkeit gegeben werden muß, ſein Wahl⸗ recht auszuüben. Wenn Sie auf dem Stand⸗ punkt ſtehen, dann ſind aber nicht erſt Ihre Er⸗ hebungen nötig, dann iſt es nicht notwendig, ſich für die Beanſtandung zu erklären, ſondern dann müſſen Sie logiſcherweiſe dem An⸗ trage des Ausſchuſſes Ihre Zuſtimmung geben. Schließlich noch ein Wort zum Kollegen Wöllmer, der ſich auch auf Ledermann berufen hat, aber ganz zu Unrecht. Alles das, was Herr Kollege Wöllmer aus Ledermann angeführt hat, bezieht ſich ja auf ſolche Fälle, wo ein ſo grober Verſtoß vorliegt, daß ganz gleichgültig, wie das Reſultat wäre, ſchon aus dieſem einen Verſtoß heraus die Wahl für ungültig zu erklären wäre. Aber in allen anderen Fällen hat das Oberver⸗ waltungsgericht ſich auf den Standpunkt geſtellt,