Nur darauf iſt zu halten, daß zu keiner Zeit des Entgegennehmens von Stimmen es an dem Nebeneinanderfungieren eines Vorſitzen⸗ den und zweier Beiſitzer fehlt, auch zu der Zeit nicht, in der kein beſonderer Anlaß zu einer Beratung und zu förmlicher Beſchlußfaſſung des Vorſtandes hervortritt. Man kann ja möglicherweiſe aus dieſer Darſtellung, da das Geſetz ſelbſt uns keine weitere Aufklärung gibt, zu dem Ergebnis kommen, daß man ſagt: wie die von dem Magiſtrat und der Stadtverordneten⸗ verſammlung gewählten Perſonen untereinander die Geſchäfte verteilen, iſt ihre Sache. Ich perſön⸗ lich — ich will das nicht verſchweigen — neige mich der entgegengeſetzten Anſicht zu; ich bin in der Tat der Meinung, daß, wenn ſo verfahren worden iſt, an und für ſich eine Ungeſetzlichkeit darin liegt. Aber, meine Herren, Herr Kollege Hirſch hat bereits darauf hingewieſen, daß in dem Ausſchuß unter Hinweiſung auf eine Entſcheidung in Band 17 gar kein Zweifel darüber obwalten kann, daß auch bei dem Vorliegen einer derartigen Ungeſetzlichkeit eine Heilung derſelben erfolgen kann, wenn in bezug auf die Stimmenzahl und das ſonſtige Sachverhält⸗ nis angenommen werden kann, daß durch die Un⸗ geſetzlichkeit der Wahlakt in ſeiner Totalität nicht beeinflußt worden iſt. Meine Herren, ich will bei der vorgerückten Zeit keine längeren Rechtsausführungen machen. Ich meine, daß wir mit Rückſicht auf das, was Herr Kollege Hirſch an Hand der amtlichen Feſtſtellung nachgewieſen hat, daß nämlich in der kritiſchen Zeit von 9 bis 2 Uhr die Wahl unter keinen Umſtänden ſo erheblich beeinflußt ſein kann, wie urſprünglich angenommen worden iſt, — daß wir mit Rückſicht darauf gar nicht anders können, als die Wahl des Herrn Kollegen Haack für gültig zu erklären. (Sehr richtig!) Ich behalte mir vor, für den Fall, daß in rechtlicher Beziehung Entgegnungen kommen ſollten, darauf zu replizieren, bin aber der Meinung, daß die Tat⸗ ſachen für ſich allein ſprechen, und das, was uns Herr Kollege Hirſch vorgetragen hat, uns zur Gültigkeitserklärung beſtimmen muß. Ich bitte, ſie auszuſprechen. Stadtv. Dzialoszynski: Meine Herren, Herr Kollege Hirſch iſt ja der Aufgabe, der er ſich mit großem Fleiße unterzogen hat, gerecht geworden; er hat uns aber in einem Punkte im Stiche gelaſſen. Er hat den Jebens, den er als Autorität hier an⸗ führt, nicht mit genügender Gründlichkeit zum Vor⸗ trag gebracht, er hat einen ſehr wichtigen Satz vor⸗ zuleſen unterlaſſen. Ich möchte etwa an der Stelle fortfahren, wo er aufgehört hat. Der Satz lautet: Immerhin mag demnach der Satz an die Spitze geſtellt werden, daß eine nicht während der ganzen Dauer der Wahlhandlung fort⸗ geſetzte legale Zuſammenſetzung des Wahl⸗ vorſtandes die Gültigkeit der geſamten Wahl⸗ handlung in Frage ſtellt; zur vollen Wahrheit aber wird dieſer Satz erſt durch den Zuſatz: es müßte denn nach Lage des Falles damit ge⸗ rechnet werden dürfen, daß die Zahl der Stimmen, deren Abgeben während der illegalen Zuſammenſetzung möglich geweſen wäre, keinenfalls ausgereicht haben würde, 420 ein anderes Wahlergebnis herbeizuführen. (Hört! Hört! bei den Liberalen.) Alſo Jebens gerade vertritt die entgegengeſetzte Meinung von dem, was Herr Kollege Hirſch unter Berufung auf Jebens hier vorgetragen hat. Nun aber weiter, meine Herren! Oertel ſagt in ſeinem Kommentar, daß die dem Geſetze nicht entſprechende Ernennung der Beiſitzer, überhaupt die in ungeſetzlicher Weiſe erfolgte Bildung des Wahlvorſtandes die Ungültigkeit der ſtattgefundenen Wahlen zur Folge hat. Meine Herren, hier handelt es ſich doch gar nicht um den Fall. Wir haben ja, wie Herr Kollege Hirſch am Eingange ſeines Referats mitgeteilt hat — er rügte den Mangel an Pflicht⸗ bewußtſein der Ehrenbeamten, die hier in Frage kamen — hervorgehoben, daß wir ſogar zehn Bei⸗ ſitzer gewählt haben. Alſo der Magiſtrat hat ſeiner Pflicht genügt — das iſt unſtreitig —, indem er zwei Vorſitzende gewählt hat, und die Stadtverord⸗ netenverſammlung hat auch ihrer Pflicht genügt, indem ſie zehn Beiſitzer gewählt hat. Dieſe ſind nur nicht gekommen, und da hat der Kollege Scharn⸗ berg jemand berufen, den er nicht berufen durfte. Es iſt der Fall eingetreten, von dem Oertel weiter ſagt, daß der Wahlvorſtand nicht als vollſtändig be⸗ ſetzt zu bezeichnen iſt. Auf dieſen Fall trifft die Entſcheidung im 17. Bande zu, wonach nur eine relative Ungültigkeit vorliegt, d. h. die Ungültigkeit nur dann begründet iſt, wenn in der fraglichen Zeit ſo viel Stimmen abgegeben worden ſind. Da aber eine Majorität von ca. 700 Stimmen vorliegt und in der Zeit bis 3 Uhr nur 200 und einige fünfzig Stimmen für den liberalen Kandidaten abgegeben worden ſind, ſo iſt die Gültigkeitserklärung der Wahl vollkommen unbedenklich. Stadtv. Dr. Borchardt: Meine Herren, die Frage ſcheint ja nicht vollkommen einheitlich geklärt zu ſein, ob es bei dem zweifelloſen Verſtoß, der hier vorgekommen iſt, auf den Nachweis des Einfluſſes auf das Wahlergebnis ankommen kann oder nicht. Stellt man ſich auf den Standpunkt, auf dem drei Herren im Ausſchuſſe ſtanden, daß es auf dieſen Einfluß ankommt, ſo wird man in Gemäßheit dieſe s Standpunktes nach den ſtattgehabten Erhebungen für die Gültigkeit der Wahl ſtimmen. Stellt man ſich aber auf den Standpunkt, daß es auf den Nach⸗ weis der Erheblichkeit nicht ankommt, ſo wird man naturgemäß für die Ungültigkeit der Wahl ſtimmen müſſen. Aus dem, was bisher vorgetragen worden iſt, habe ich immer nur entnommen, daß in der Tat eine ſtarke Ungeſetzlichkeit vorgekommen iſt, daß jemand, der nicht von der Stadtverordneten⸗ verſammlung zum Beiſitzer gewählt war, weil Not an Mann war, zum Beiſitzer gemacht wurde, ad hoc, für den Fall, und das ſcheint mir ein derartiger Verſtoß, daß ohne Nachweis des Einfluſſes auf das Ergebnis die Wahl ungültig ſein muß. Nun hat ſich Herr Kollege Holz auf ein Ober⸗ verwaltungsgerichtserkenntnis berufen und hat ge⸗ ſagt, daß aus dieſem Erkenntnis hervorgehe, daß es auch in einem ſolchen Fall auf den Einfluß auf das Reſultat ankomme. Würde das zutreffen, ſo würde ich danach allerdings meine Anſchauung redreſſieren und in Gemäßheit eines ſolchen Standpunktes für Gültigkeit der Wahl ſtimmen. Herr Kollege Holz hat es aber unterlaſſen, aus dieſem Oberverwaltungs⸗ gerichtsertenntnis auch nur einen einzigen auf dieſen Punkt hinweiſenden Satz vorzuleſen. So lange das nicht der Fall iſt, ſo lange weiß ich von einem ſolchen Ertenntnis nichts. So wenig Mißtrauen ich auch in die Darlegung des Herrn Kollegen Holz ſetze,