anderen zu ſtimmen, und habe mich bloß ver⸗ ſprochen. Verſprochen iſt verſpielt, heißt es im vorliegenden Falle, und da der Mann die Frage, ob er Jacobi wählen wolle, klar und deutlich mit 21e beantwortet hat, ſo iſt an der Sache nicht zu rütteln. Stadtv. Dr. Landsberger: Meine Herren, ich muß ſagen, ich würde mich in meinem Gewiſſen etwas bedrängt fühlen, die Gültigkeit der Wahl zu beſchließen, da es nach der Auskunft, die vom Herrn Kollegen Ruß als Wahlvorſteher abgegeben worden iſt, mir doch zweifelhaft erſcheint, wie die Stimme abgegeben worden iſt. Nicht, daß ich einen Zweifel daran hätte, daß Herr Kollege Ruß jemals jemand habe beeinfluſſen wollen; — die Verleſung des be⸗ treffenden Paſſus, die Herr Kollege Stein vorge⸗ nommen hat, hielt ich für überflüſſig. Es iſt kein Zweifel, daß Herr Ruß niemanden beeinfluſſen wollte, und er hat zum Überfluß noch erklärt, daß er ſich nicht erinnere, jemand beeinflußt zu haben. Dagegen kommt er in ſeinem zweiten Abſatz zu der Bemerkung: Möglicherweiſe hat der qu. Herr mehrmals geſtottert: Jak, Jak, da kann vielleicht geſagt worden ſein, von wem am Vorſtandstiſch kann ich jetzt natürlich nicht mehr ſagen, meinen Sie Jacobi, und da kann der Wähler erklärt haben: Jawohl, Jacobi. „Möglicherweiſe“, „vielleicht“, „kann“ — das ſind doch immerhin unbeſtimmte Außerungen. Das eine allerdings fehlt: es hätte der betreffende Wähler gleich proteſtieren müſſen gegen die Ein⸗ tragung derjenigen Namen, für die er nicht ſtimmen wollte, oder er hätte mindeſtens nachträglich ſchrift⸗ lich erklären müſſen, daß er ſeine Stimme nicht ſo abgegeben haben wollte. Das fehlt zur Ent⸗ ſcheidung; aber ich muß ſagen: ſo völlig klar iſt die Sache nicht, daß die Abſtimmung ohne weiteres für die Gültigkeit ausfallen kann, zumal eine einzige Stimme den Ausſchlag gab. Stadtv. Holz: Meine Herren, im Gegenteil, möchte ich ſagen, die Sache iſt ganz klar. Es handelt ſich hier nicht um die Verteidigung des Herrn Kollegen Ruß, ſondern um die Prüfung der Frage, ob im gegebenen Fall die Wahl als gültig zu be⸗ zeichnen iſt oder nicht. Nebenbei bemerkt habe ich gar keinen Zweifel daran, daß das Verfahren des Herrn Kollegen Ruß durchaus korrekt iſt. Wenn Herr Kollege Ruß ſagt: mir iſt nicht erinnerlich, jemand beeinfluß zu haben —, ſo müſſen Sie den Schwerpunkt auf das Wort „ beeinflußt“ legen. Wie kann denn auch von Beeinfluſſung die Rede ſein, wenn wirklich am Vorſtandstiſche auch das Wort Jacobi gefallen wäre. Ich wiederhole, wenn ein Wähler aus dieſer Geſellſchaftsklaſſe, mit dieſer Bildung uſw. an den Wahltiſch herantritt, ſo kann man doch ohne weiteres annehmen, daß er weiß, was er ſagen will. Wenn er den Namen Jacobi nicht ausſprechen wollte, wenn er dagegen pro⸗ teſtieren wollte, ſo mußte er es in demſelben Augenblick tun, wo er den Namen hörte. Er ſoll aber, wié wir von allen maßgebenden Fattoren vernommen haben, „ja, ja“ geſagt, alſo zuſtimmend geantwortet haben. Das genügt doch vollſtändig! Ich erinnere Sie auch daran, meine Herren: bei dem öffentlichen Akt der Wahl kommt es doch gar nicht darauf an, gerade einen be⸗ ſtimmten Namen expressis verbis zum Ausdruck 427 zu bringen, ſondern nur darauf kommt es an, daß man ſeinen Willen ſo zum Ausdruck bringt, daß kein Zweifel darüber beſtehen kann, daß der betreffende Nome in die Wählerliſte eingetragen werden ſoll. Der Herr Kapitän hatte es in der Hand, das zu ver⸗ hindern. Er hat es nicht getan, und deshalb, meine Herren, werden Sie ſich durch eine Erklärung nicht beeinfluſſen laſſen, wie ſie der Herr Kollege Hirſch aus ſeinem Gerechtigkeitsgefühl heraus abgegeben hat, er würde den Gegenkandidaten genannt haben, — wie er bei der vorigen Frage geſagt hat, er würde vor einem nicht richtig beſetzten Wahlvorſtande ſeine Stimme überhaupt nicht abgegeben haben. Herr Kollege Hirſch mag ein beſonders feiner Kenner der Verhältniſſe ſein, ein normaler Menſch wird im gegebenen Falle nur ſo handeln, daß er auf die Frage, wen er wähle, entweder laut und deutlich oder in irgend einer anderen Weiſe zuſtimmend durch Mienenſpiel uſw. zu erkennen gibt: ich wähle den und den. Sie können alſo gar nicht anders — es hat gar keinen Zweck, Beweiserhebungen vor⸗ zunehmen, Sie bringen den Mann in die größte Verlegenheit, wenn er als Zeuge vernommen wird — Sie tun ihm ſelbſt einen Gefallen, wenn Sie die Wahl für gültig erklären, und darum bitte ich Sie. Stadtv. Ruß: Zur Richtigſtellung möchte ich Herrn Kollegen Landsberger antworten, daß es abſolut nicht der Fall iſt, daß ich nicht genau weiß, daß der Betreffende das Wort Jacobi oder ja geſagt hat. Als er gefragt worden iſt: meinen Sie Jacobi, hat er „Jacobi“ geſagt oder auch vielleicht „Ja“. Ich weiß mich nicht genau mehr zu erinnern, ob er Jacobi geſagt hat oder Ja. Daß der Wähler aber poſitiv zum Ausdruck gebracht hat: er meint Jacobi, das iſt Tatſache, und das habe ich auch in meinem Schriftſtück deutlich geſagt, worin ich bat, meine beiden Herren Beiſitzer zu vernehmen, die dasſelbe bezeugen werden; es wäre übrigens ſonſt nicht von den beiſitzenden Beamten „Jacobi“ protokolliert worden. Stadtv. Hirſch: Ich möchte Herrn Kollegen Holz nur erwidern, daß meine Bemerkung, ich würde in einem ſolchen Falle, wenn ich überhaupt jemand nennen würde, den gegneriſchen Kandidaten nennen, durchaus richtig iſt. Wie unparteiſch ich als Wahl⸗ vorſteher bin, das geht vielleicht am beſten daraus hervor, daß es mir zweimal paſſiert iſt, daß Wähler, die ich zurückgewieſen hatte, mich angeſchrieen und geſagt haben: Ich ſehe ſchon, Sie weiſen mich bloß deswegen zurück, weil Sie annehmen, daß ich ſozialdemokratiſch wählen will! (Heiterkeit.) Stadtv. Dr. Stadthagen: Meine Herren, wir haben geſehen, daß die Erklärung, die ſoeben Kollege Ruß abgegeben hat, etwas anders war als die vorher abgegebene. Wenn ich mich recht er⸗ innere, hat er vorhin geſagt, die Antwort hätte „Ja, Jacobi“ gelautet, und ſo haben auch die Herren Kollegen Dzialoszynski und Holz dieſe Worte des Herrn Kollegen Ruß wiedergegeben. Jetzt hat Herr Kollege Ruß erklärt, er wüßte nicht, ob der be⸗ treffende Wähler „Ja“ oder „Jocobi“ geſagt hat. Alſo der Herr Wahlvorſteher weiß es nicht genau, er hat ja auch ſchriftlich eine viel vorſichtigere Er⸗ klärung abgegeben. Ich mache ihn daraus in keiner Weiſe einen Vorwurf, im Gegenteil, ich finde es richtig, daß er ſich in der ſchriftlichen Erklärung vor⸗