— 4283 — ſichtig ausgedrückt hat. Es handelt ſich eben darum, daß Beweis erhoben werden muß, was nach der Stimmabgabe geſchehen iſt. Der Herr wird ſich dieſes Vorgangs viel genauer erinnern als der Wahl⸗ vorſteher, der an dem Tage faſt 1200 Namen hat entgegennehmen müſſen. Wir werden alſo doch, glaube ich, durch die Beweisaufnahme zu einer Klärung der Sachlage kommen, und ich verſtehe es nicht, wie Sie (zu den Liberalen) in einem der⸗ artigen Falle, wo es ſich direkt um eine Stimme handelt, die den Ausſchlag bei der Wahl gab, ſich dagegen wehren können, in eine Beweisaufnahme einzutreten. Wird die Beweisaufnahme in dem Sinne ausfallen, wie einige Herren von Ihnen die Sache jetzt dargeſtellt haben, dann können wir ja in 4 Wochen die Wahl für gültig erklären; fällt ſie anders aus, dann werden wir zu einer Ungültig⸗ keitserklärung kommen müſſen. (Die Beratung wird geſchloſſen.) Berichterſtatter Stadtv. Dr. Frentzel (Schluß⸗ wort): Meine Herren, auf Punkt 1 und 3 gehe ich nicht ein, zu Punkt 4 will ich mir nur wenige Worte zuſammenfaſſend geſtatten. Ich habe durch die Ver⸗ handlungen noch mehr die Überzeugung gewonnen, daß der Wahlvorſteher abſolut korrekt gehandelt hat und daß er feſt der ſubjektiven Überzeugung war, daß der Herr den Kandidaten Jacobi wählen wollte. Infolgedeſſen konnte er pflichtgemäß gar nicht anders als ſo protokollieren. Im übrigen hat er nicht nur protokolliert, ſondern die proto⸗ kollierenden Beiſitzer haben in der gleichen Weiſe ihrer Uberzeugung Ausdruck gegeben — wieder ein Beweis dafür, daß dieſe Auffaſſung nicht allein vom Vorſteher, ſondern vom ganzen Wahlbureau geteilt wurde. Die Beweiserhebung hat gar keinen Zweck, denn ein Beweis iſt nicht mehr zu erheben. Die Ausſage, die der Herr ſpäter gemacht hat, er habe Jachmann wählen wollen, beweiſt gar nichts. Ich könnte mehrere Fälle nennen, wo Wähler, welche unſere Kandidaten haben wählen wollen, tatſächlich die Kandidaten der anderen Partei ge⸗ wählt haben (ſehr richtig!) und nachher ſehr erſtaunt waren, zu hören, wen ſie gewählt hatten. Alſo das beweiſt nicht das geringſte. Das iſt nicht nur bei dieſer Wahl vorgekommen, wo ich es weiß, auch bei anderen Wahlen ſchon. Die Herren hatten ſich eben nicht ſo genügend dafür intereſſiert, daß ihnen die Namen der Kandidaten geläufig waren. Ich bitte Sie noch einmal, gemäß den Anträgen des Ausſchuſſes ſich zu entſcheiden und die Wahl für gültig zu erklären. (Der Antrag des Stadtv. Dr Stadthagen, die Wahl der Herren Dunck und Jacobi zu beanſtanden, wird abgelehnt. Die Verſammlung ertlärt nach dem Antrage des Ausſchuſſes die Wahlen im 4. Be⸗ zirk der II. Wählerabteilung für gültig.) Vorſteher Kaufmann: Damit iſt der Proteſt des Herrn Oberſtleutnant Stein erledigt. Wir kommen zu den Wahlen der 1. Ab⸗ teilung. Berichterſtatter Stadtv. Dr. Frentzel: Meine Herren, an Stelle des heute am Erſcheinen ver⸗ hinderten Berichterſtatters Herrn Rackwitz habe ich Ihnen über die Wahlen der I. Abteilung zu berichten. Einſprüche gegen die Wahl in der I. Abteilung ſind nicht erhoben worden, und ich könnte Ihnen daher ganz kurz empfehlen, die ſämtlichen Wahlen für gültig zu erklären. Indeſſen würde ich es doch für unrecht halten, Ihnen nicht von einer Überlegung Kenntnis zu geben, die den Wahlausſchuß ſehr ein⸗ gehend beſchäftigt hat und die die Wahl des Herrn Wagner betrifft. Die Überlegung wurde durch eine Bemerkung des Magiſtrats hervorgerufen, die auch Ihnen vorliegt und in der mitgeteilt wird: „Vor⸗ ausgeſetzt, daß die Qualität des Herrn Wagner als Hausbeſitzer anerkannt wird“. Sie kennen die Ver⸗ hältniſſe aus den Akten. Der Ausſchuß hat ſich auf den Standpunkt geſtellt, daß die Qualität als Haus⸗ beſitzer in dieſem Falle als nachgewieſen oder wenigſtens als nachgeholt inſofern zu betrachten iſt, als Herr Wagner am 22. November d. I. grund⸗ buchlich eingetragener Hausbeſitzer war und daß er durch notarielle Erklärung bereits Hausbeſitzer bei der Vornahme der Wahl war. Es ſind in dieſer Beziehung die Rechtſprechungen des Oberver⸗ waltungsgerichts nicht ganz eindeutig. Im weſent⸗ lichen haben wir uns auf den Kommentar von Leder⸗ mann geſtützt, welcher es ausdrücklich für zuläſſig erklärt, daß die Hausbeſitzerqualität nachgeholt werden kann, und zweitens auf den Geſichtspunkt des geſunden Menſchenverſtandes, der heut Abend ſchon einmal herangezogen worden iſt, nämlich den, daß es im weſentlichen darauf ankommt, daß unter den Stadtverordneten, wenn ſie ihr Amt antreten und als Stadtverordnete zu fungieren haben, die genügende Anzahl von Hausbeſitzern ſich befinden, was in dieſem Falle unzweifelhaft iſt. Ich empfehle Ihnen, die Gültigkeit der ſämt⸗ lichen Wahlen für die 1. Abteilung auszuſprechen. Stadtv. Hirſch: Meine Herren, der Herr Berichterſtatter hat wieder vom geſunden Menſchen⸗ verſtande geſprochen. Es iſt bereits im Ausſchuß darauf hingewieſen worden, daß, wenn man ledig⸗ lich vom geſunden Menſchenverſtand aus urteilt, man dazu kommen muß, dieſe Wahlen für gültig zu erklären. Aber wir haben es hier nicht mit dem geſunden Menſchenverſtand zu tun, ſondern mit der Entſcheidung des Oberverwaltungsgerichts, und es fragt ſich, ob wir uns über die Entſcheidungen des höchſten Gerichtshofes hinwegſetzen wollen. Meine Herren, das kann ich Ihnen nicht zumuten. Das Oberverwaltungsgericht hat wiederholt entſchieden — das ſind Entſcheidungen aus der neueren Zeit —, daß, wenn in einem Bezirk ein Hausbeſitzer zu wählen iſt, die Stimmen, die auf jemand entfallen, der die Hausbeſitzereigenſchaft nicht hat, ungültig ſind. Ich erinnere Sie an den Fall Fink, der uns hier in der Stadtverordnetenverſammlung be⸗ ſchäftigt hat. In dieſem Erkenntnis hat das Ober⸗ verwaltungsgericht noch einmal ſeinen Standpunkt vertreten. Ich erinnere Sie ferner an die Vorgänge, die ſich in anderen Städten abgeſpielt haben, wo alle die Stimmen, die auf Nichthausbeſitzer ent⸗ fielen, rundweg für ungültig erklärt worden ſind. Auf dem Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts ſteht ganz zweifellos auch der Magiſtrat von Char⸗ lottenburg, wie aus ſeinen Anweiſungen für die Wahlvorſteher hervorgeht. In den Anweiſungen wird ausdrücklich darauf hingewieſen, daß, wo ein Hausbeſitzer zu wählen iſt, die Stimmen, die auf einen Nichthausbeſitzer entfallen, ungültig ſind, und daß die Wahlvorſteher ſich beim Wahlbureau erkundigen müſſen, ob der Betreffende Hausbeſitzer