iſt oder nicht. Nun unterliegt es gar keinem 3weifel, daß am Tage der Wahl der Herr Wagner nicht Hausbeſitzer war. Der Wahlvorſteher hätte alſo alle Stimmen, die auf ihn gefallen ſind, für un⸗ gültig erklären und denjenigen Hausbeſitzer, der die nächſtmeiſten Stimmen hatte und wirklich Haus⸗ beſitzer im Sinne des Geſetzes war, als gewählt proklamieren müſſen. Dieſes Verſäumnis iſt natür⸗ lich jetzt nicht mehr gut zu machen; aber ganz zweifellos iſt die Wahl des Herrn Wagner ungültig. Ich bedaure ja, daß ich den Herren Wählern aus der I. Klaſſe ſolche Unannehmlichkeiten bereiten und ſie zwingen muß, eventuell noch einmal zur Wahl zu gehen; aber daran bin ich nicht ſchuld, ſondern die Entſcheidung des Oberverwaltungsgerichts. Meine Herren, dieſe Entſcheidung wird in der I1II. Klaſſe ſtreng durchgeführt; ich möchte alſo bitten, daß auch bei den Kandidaten der 1. und II. Abteilung ſtreng darauf geachtet wird, ob ſie Hausbeſitzer⸗ eigenſchaft haben oder nicht. Gerade diejenigen Herren von Ihnen, die noch vor kurzem hier in der Stadtverordnetenverſammlung ein ſolches Loblied auf das Hausbeſitzerprivileg geſungen haben, müſſen jetzt die Konſequenz ziehen und darauf achten, daß f. dieſe Vorſchrift der Städteordnung erfüllt wird. Stadty. Holz: Meine Herren, bei derartigen Rechtefragen, wie die vorliegenden, iſt es ſehr mißlich, immer mir „zweifellos“ zu overieren. Zweifellos iſt die Sache nicht. Auch das Oberver⸗ waltungsgericht hat ſich zweifellos mit der Sache funditus nicht beſchäftigt. Das Oberverwaltungs⸗ gericht hat ſich wiederholt mit der Frage beſchäftigt, wann jemand, der nicht voller Hauseigentümer oder nicht voller Nießbraucher iſt, als Stadtverordneter in Frage kommen kann und wie die Beſchaffenheit eines Hausbeſitzers überhaupt ausſehen muß. So⸗ weit ich die Verhältniſſe kenne, hat das Oberver⸗ waltungsgericht über die Frage, in welchem Zeit⸗ punkt jemand Hauseigentümer ſein muß, nicht geſprochen. Die Sache liegt folgendermaßen, meine Herren. Entſcheidend bei der Beurteilung der Frage iſt wohl die Tatſache: von welchem Augenblicke an iſt jemand als Stadtverordneter anzuſprechen, von dem Tage der Wahl oder von dem Tage der An⸗ nahme der Wahl oder vom Tage der Einführung in die Stadtverordnetenverſammlung (§ 28 der Städte⸗ ordnung). Darum haben ſich die verſchiedenen Ent⸗ ſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts gedreht, ſie haben aber niemals weder nach der einen noch nach der anderen Richtung ſich zwingend ausge⸗ ſprochen. Es iſt heute ja wiederholt mit dem Kommentar von Ledermann operiert worden. Auch der Herr Referent hat richtig darauf hinge⸗ wieſen, daß Ledermann auf Grund ſeiner Erfah⸗ rungen den Satz ausſpricht, daß maßgebend der Zeitpunkt der Einführung des betreffenden Stadt⸗ verordneten in die Stadtverordnetenverſammlung iſt. Das iſt entſcheidend, denn vorher iſt der Mann noch gar kein Stadtverordneter. Meine Herren, vergegenwärtigen Sie ſich folgendes: Iſt jemand, der heute zum Stadtverordneten gewählt wird, ſchon Stadtverordneter? Bedarf es nicht noch irgend einer Erklärung? Allerdings ſchreibt das Geſetz, ich glaube § 74, vor, daß iemand verpflichtet iſt, ein Ehrenamt anzunehmen. Aber das Geſetz verlangt unter allen Umſtänden eine ausdrückliche Willens⸗ 429 erklärung des betreffenden Gewählten, ob er die Wahl annehmen will oder nicht. Darüber ſind ſich die Gerichte unter allen Umſtänden klar. Folglich kann es doch ſehr zweifelhaft ſein, in welchem Zeitpunkte der Betreffende wirklich Stadtverord⸗ neter wird. Vergegenwärtigen Sie ſich nun weiter: wie wird denn überhaupt die Hausbeſitzerqualität feſtgeſtellt? Erſt nachdem alle Wahlen vorbei ſind, nimmt der Herr Bürgermeiſter ſich die Akten vor und ſtellt feſt, wie viel Hausbeſitzer vorhanden ſind und ob überhaupt eine genügende Zahl von Haus⸗ beſitzern vorliegt oder nicht — ein Rechtsakt, aus dem nach meiner Anſicht gefolgert werden muß, daß in der Tat der Zeitpunkt der Wahl für die Haus⸗ beſitzerqualität nicht allein maßgebend iſt. Genug, meine Herren, da wir gar keine Ent⸗ ſcheidungen gegen uns haben, und da, um auch mit dem geſunden Menſchenverſtand zu operieren, dieſer mich zu der Annahme führt, daß in dem Augen⸗ blick der Wahl der Betreffende überhaupt noch nicht Stadtverordneter war, da ferner im vorliegenden Falle bereits am 22. November 1907 die ent⸗ ſcheidende Auflaſſung erfolgt und erſt ſpäter die Einſpruchsfriſt abgelaufen iſt — an dem Tage, an welchem über die Frage ſowohl vom Magiſtrat wie von uns endgiltig zu entſcheiden war, war der betreffende Kandidat wirklich längſt durch Auf⸗ laſſung Eigentümer geworden —, ſo iſt nach meinem Dafürhalten die Zweifelsfrage zugunſten des be⸗ treffenden Kandidaten geklärt, und ich bitte deshalb, die Wahl für gültig zu erklären. Bürgermeiſter Matting: Meine Herren, da es zu den Pflichten und Obliegenheiten des Magi⸗ ſtrats gehört, jederzeit dafür zu ſorgen, daß die genügende Anzahl von Hausbeſitzern in der Ver⸗ ſammlung vorhanden iſt, ſo halte ich es für das Recht und die Pflicht des Magiſtrats, zu dieſer Frage Stellung zu nehmen und auch meine Meinung dar⸗ über zu verlautbaren. In der Vorlage iſt allerdings hinſichtlich des Herrn Wagner durch den Satz: „vorausgeſetzt, daß die Hausbeſitzereigenſchaft an⸗ erkannt wird“, darauf hingewieſen worden, daß nicht ganz klare Verhältniſſe vorliegen. Wir haben aber in der voraufgegangenen Zuſammenſtellung der Ergebniſſe der Wahlen die Frage: Haus⸗ beſitzer? mit ja beantwortet, weil gar kein Zweifel darüber beſtehen kann, daß zurzeit dieſe Voraus⸗ ſetzung erfüllt iſt. Die Unklarheit liegt in der Vor⸗ geſchichte. Zweifellos — wenn ich das Wort ge⸗ brauchen darf — hätte nach der Entſcheidung des Oberverwaltungsgerichts der Wahlvorſteher im Augenblick der Ermittlung des Wahlergebniſſes, wenn er gewußt hätte, daß Herr Wagner noch nicht in das Grundbuch eingetragen war, die auf dieſen abgegebenen Stimmen für ungültig erklären und infolgedeſſen ein anderes Wahlergebnis feſtſtellen müſſen. Das Oberverwaltungsgericht hat ja be⸗ kanntlich ausgeſprochen, daß es zu den Obliegen⸗ heiten des Wahlvorſtehers gehört, die Eigenſchaft als Hausbeſitzer im Augenblick der Prüfung der abgegebenen Stimmen zu ermitteln und unter Umſtänden ſogar die Erklärung des Wahlergebniſſes zu dieſem Zwecke hinauszuſchieben. Das iſt nun aber hier nicht geſchehen. Herr Wagner iſt als Hausbeſitzer anerkannt und vom Wahlvorſteher als gewählt proklamiert worden; und tatſächlich iſt er in der Zwiſchenzeit auch Hausbeſitzer geworden. Ich meine nun, es würde ſogar dann die Wahl des Herrn Wagner nicht mehr nachträglich bean⸗ ſtandet werden können, wenn nicht Herr Wagner, ſondern irgend ein anderer Wähler der erſten Ab⸗