—— 430 — teilung inzwiſchen Hausbeſitzer geworden wäre, denn dann wäre im Augenblicke der Wahlprüfung durch die Verſammlung die erforderliche Anzahl von Hausbeſitzern vorhanden geweſen, ganz gleich⸗ gültig, ob dieſe Vorausſetzung durch Herrn Wagner oder einen Dritten erfüllt wird. (Sehr richtig! bei den Liberalen.) Es iſt zwar im Augenblicke der Wahl ein Verſehen geſchehen, dieſes Verſehen iſt aber nachträglich wieder gut gemacht worden, die erforderliche Anzahl von Hausbeſitzern der I. Abteilung iſt im Augenblicke der Prüfung der Gültigkeit vorhanden, und ich glaube, dieſe Tatſache iſt allein das Entſcheidende. Die Anordnung des Magiſtrats, daß ein Hausbe⸗ ſitzer zu wählen war, iſt erfüllt, und damit entfällt dieſer Grund der Beanſtandung der Wahl. Stadtv. Hirſch: Herr Kollege Holz hat geſagt, es liegen keine Entſcheidungen des Oberverwal⸗ tungsgerichts gegen ſeine Auffaſſung vor. Er hätte richtiger ſagen müſſen, daß er keine Ent⸗ ſcheidung gegen ſeine Auffaſſung kennt. Es gibt eine Entſcheidung im 26. Bande, worin ausdrücklich ausgeſprochen iſt, daß der Betreffende zur 3Zeit der Wahl die Eigenſchaft als Hausbeſitzer haben muß. Nun, meine Herren, freue ich mich über die Ausführungen des Herrn Bürgermeiſters. Er hat nämlich im weſentlichen das getroffen, worauf ich auch hinaus wollte. Mir lag garnichts daran und liegt nichts daran, ob die Wahl des Herrn Wagner für gültig oder für ungültig erklärt wird; mir liegt nur daran, Ihnen nachzuweiſen, wie un ſin u g das Hausbeſitzerprivileg heute iſt. Dieſen Nachweis hat der Herr Bürgermeiſter in der ſchlagendſten Form erbracht. Er hat Ihnen in einer Weiſe, an der gewiß auch die Juriſten nichts auszuſetzen haben werden, ausgeführt, daß, wenn der Wahlvorſteher ſeine Pflicht erfüllt hätte, Herr Wagner nicht gewählt worden wäre. Da aber der Wahlvorſteher einen Fehler gemacht hat, ſo iſt Herr Wagner gewählt worden. Meine Herren, rufen Sie ſich den andern Fall, den Fall Fink, ins Gedächtnis. Fink war gewählt, aber da der Wahlvorſteher einen Fehler gemacht hatte, war die Wahl ungültig. Alſo es kommt ganz auf den Wahlvorſteher an beim Hausbeſitzerprivileg. Wenn der Wahlvorſteher bos⸗ haft ſein will oder wenn er als enragierter Anhänger einer anderen politiſchen Partei, als der Kandidat vertritt, ungerecht iſt, dann hat er es in der Hand, das Wahlreſultat zu fälſchen. Ich mache niemand einen Vorwurf, das iſt eben die Folge dieſer un⸗ ſinnigen Geſetzesbeſtimmung. Stadtv. Dr. Borchardt: Meine Herren, die Ausführungen, die von verſchiedenen Seiten hier gemacht worden ſind, haben mich — es iſt ja für einen Nichtjuriſten ſchwer, in einer doch von juri⸗ ſtiſchen Geſichtspunkten zu beurteilenden Frage feſte Stellung zu nehmen — ſchließlich doch zu der Erkenntnis geführt, daß nach der — ich kann nicht ſagen, ſtändigen, aber in den letzten Jahren üblichen Praxis des Oberverwaltungsgerichts die Wahl des Herrn Wagner unbedingt für ungültig erklärt werden muß. Die Auslegung der Tatſache, ob jemand Hausbeſitzer iſt oder nicht, hat mit der Zeit ſehr erhebliche Wandlungen erfahren. Was der Herr Kollege Holz ausgeführt hat, entſprach durch⸗ aus dem geſunden Menſchenverſtand und entſprach auch einer früheren Praxis des Oberverwaltungs⸗ gerichts. Kein Menſch hat früher jemals angenom⸗ men, daß ein Hausbeſitzer dadurch, daß ein anderer auch noch ein Beſitzrecht an demſelben Hauſe hat, nunmehr plötzlich nicht Hausbeſitzer wird — etwas, was ja auch dem geſunden Menſchenverſtand durch⸗ aus widerſpricht. Aber, meine Herren, in dem Maße, in dem der ſozialdemokratiſchen Partei möglich wurde, Hausbeſitzerkandidaten aufzuſtellen, in dem Maße ging die Praxis des Oberverwaltungs⸗ gerichts in der Feſtlegung des Begriffs,Hausbeſitzer“ zurück. Das Oberverwaltungsgericht brachte es fertig, zu definieren, daß ein Hausbeſitzer eben kein Hausbeſitzer iſt, wenn ein anderer an dem Haus auch noch einen Beſitzanteil hat. Der Fall liegt nun hier vor. Dieſer Herr war ja ganz zweifellos auch am Tage der Wahl Haus⸗ beſitzer, er war nur nicht Hausbeſitzer im Sinne der Städteordnung, nach der Definition des Ober⸗ verwaltungsgerichts, wonach er alleiniger Haus⸗ beſitzer ſein mußte. Früher war ja die Praxis ſo, daß ſolche Hausbeſitzer anerkannt wurden. Aber ich meine, nachdem es, wie der Herr Bürgermeiſter ſagte, „bekanntlich“ vom Oberverwaltungsgericht feſtgelegt iſt, daß jemand im Sinne des Geſetzes Hausbeſitzer nur als alleiniger Hausbeſitzer ſein kann, ſo müſſen wir dieſen ſelben Grundſatz auch in Anwendung bringen, wenn es ſich um Wahlen handelt, die nicht Sozialdemokraten betreffen. Was den Sozialdemokraten recht iſt, muß hier anderen Parteien billig ſein, und daher müſſen wir als feſtgelegt erachten, daß am Tage der Wahl der Herr Wagner nicht Hausbeſitzer war. Nun ſagte der Herr Bürgermeiſter weiter, der Wahlvorſteher wäre nach der gegenwärtigen Praxis des Oberverwaltungsgerichts berechtigt geweſen — ja, eigentlich müßte man doch ſagen: verpflichtet geweſen —, die Hausbeſitzereigenſchaft zu prüfen, und wenn ſich herausſtellt, daß am Tage der Wahl der Betreffende nicht Hausbeſitzer war, die auf ihn entfallenden Stimmen für ungültig zu erklären. Der Gegenkandidat war aber dann mit überwie⸗ gender Mehrheit gewählt. Ich beſinne mich ſehr wohl auch eines Falles, der ſich in der Nähe von Berlin ereignet hat, wo in Anerkennung dieſes vom Oberverwaltungsgericht feſtgelegten Grundſatzes der eine Kandidat als nicht gewählt proklamiert wurde, obwohl er ungefähr 300 Stimmen erhalten hatte; weil er, wie der Wahlvorſteher ſagte, nicht Hausbeſitzer ſei, wurden die Stimmen für ungültig erklärt, und der Gegenkandidat, der nur 3 Stimmen erhalten hatte, wurde für gewählt erklärt. Der Herr Bürgermeiſter ſagte: wenn der Wahl⸗ vorſteher ſo verfahren wäre, ſo wäre die Wahl zu Recht proklamiert worden. Nun hat der Wahlvor⸗ ſteher nicht ſo verfahren; der Herr Bürgermeiſter ſagt: es iſt ein Verſehen gemacht worden vom Wahlvorſteher, und das iſt nachträglich dadurch korrigiert worden, daß der Betreffende nachträglich Hausbeſitzer geworden iſt. Ja, meine Herren, das iſt ein Standpunkt, der mir abſolut nicht einleuchten will. Wenn ein Verſehen in der Weiſe gemacht wird, daß ein Nichtgewählter vom Wahlvorſteher als gewählt proklamiert wird, dann kann durch keinen Umſtand, mag er geartet ſein wie immer, nachträglich dieſes Verſehen korrigiert und gut ge⸗ macht werden; wenn an einem Wahltage der Wahl⸗ vorſteher aus Verſehen den Kandidaten als ge⸗ wählt proklamiert hätte, der die Minderheit der Stimmen erhalten hat, ſo kann unmöglich durch irgendwelche Praktiken und Machinationen der zu