der Oberärzte ſein. —— 22 Im übrigen möchte ich hier gleich bemerken — das kann ich allerdings nur in meinem Namen tun —, daß es wahrſcheinlich noch einer erneuten Beſchlußfaſſung des Magiſtrats unterzogen werden wird, ob nicht dieſem leitenden Zahnarzt ſelbſt bei einem zunächſt ſechsjährigen Privatdienſtvertrag eine Anwartſchaft auf Ruhelohn und Hinter⸗ bliebenenverſorgung für ſpäter zugeſichert werden tann, die nach dem augenblicklichen Beſchluß des Magiſtrats vorenthalten iſt. Wir haben eine Reihe ähnlicher Verträge, bei denen eine ſolche Anwart⸗ ſchaft zugeſichert worden iſt, natürlich immer unter der Vorausſetzung, daß nach dieſen ſechs Jahren eine Wiederwahl erfolgt, und daß ſo wenigſtens eine zehnjährige Dienſtzeit im ſtädtiſchen Dienſte zurück⸗ gelegt wird. Was dann die andere Klaſſe betrifft, die in Vergleich gezogen werden muß, ſo würde das die Die Oberärzte bekommen 4200 ℳ, ſteigend nach 9 Jahren auf 5100 ℳ, und auf dieſes Gehalt wird angerechnet, alſo in Abzug gebracht, die freie Station mit 1500 ℳꝰ. Auch in bezug hierauf habe ich den Eindruck, daß die Gehalts⸗ feſtſetzung, die der Ausſchuß empfiehlt, eine gewiſſe Inkonformität ſchafft. Bleiben Sie bei dieſer Gehaltsfeſtſetzung, ſo iſt das allerdings nichts weiter als ein Fingerzeig für die Reviſion des Normal⸗ etats für die hier erwähnten Beamten; wir werden dann bei der Reviſion des Normaletats bemüht ſein müſſen, dieſe Divergenz wieder auszugleichen. Ich möchte aber zu erwägen geben, ob das wirklich Ihren Abſichten entſpricht. Was den Aſſiſtenzarzt anbetrifft, ſo möchte ich beſonderes Gewicht darauf legen, daß nach der An⸗ ſchauung des Magiſtrats ein faſt unmittelbarer Vergleich mit der Stellung der Aſſiſtenzärzte am Krankenhauſe geboten iſt. Nach der Auffaſſung des Magiſtrats. iſt die Selbſtändigkeit dieſes Aſſiſtenten des leitenden Zahnarztes nicht größer als die der Aſſiſtenzärzte im Krankenhauſe. Selbſt aber das zugegeben, ſo wird man auch hier wieder in Vergleich ſtellen müſſen die erheblich kürzere Vorbildungszeit, die der Zahnarzt zurücklegt, bis er in Brot kommt, gegenüber der der Aſſiſtenzärzte im Krankenhauſe. Wenn nichtsdeſtoweniger der Magiſtrat dieſe beiden ärztlichen Kategorien im Gehalt hat gleichſtellen wollen, ſo liegt darin meiner Anſicht nach ſchon eine gewiſſe Bevorzugung des Zahnarztes gegenüber den Aſſiſtenzärzten des Krankenhauſes. Ich möchte alſo zu erwägen geben, daß infolge der Erhöhung des Gehalts für die zahnärztlichen Aſſiſtenten un⸗ mittelbar auch eine Erhöhung des Gehalts der Aſſiſtenten im Krankenhauſe erfolgen müßte. Stadtv. Dr Stadthagen: Meine Herren, wenn der finanzielle Effekt der Frage auch nicht ſehr be⸗ deutend iſt, ſo kann man doch unter keinen Umſtänden verkennen, daß die Vorlage in ſo z ia lpo l it i⸗ ſcher Beziehung ein t at ſächliches Novu m bietet. Es wird hier der erſte Schritt gewiſſermaßen getan, um den Eltern ſämtlicher Kinder der Gemeindeſchulen Aufgaben, deren Er⸗ füllung eigentlich Pflicht der Eltern wäre, ab⸗ zunehmen. Es wird Ihnen nicht verwunderlich erſcheinen, daß nach dieſer Richtung in den Kreiſen meiner Fraktionsfreunde gewiſſe Bedenken gegen die Vorlage aufgetaucht ſind; aber wir haben ge⸗ glaubt, über dieſe Bedenken hinweggehen zu müſſen, weil ſich niemand mit den Ausgaben für Arzt und Apotheter einrichten kann, wie mit anderen Aus⸗ gaben, weil es ſich in dieſem Falle um eine weſent⸗ liche hygieniſche Maßregel handelt, weil wir nicht verkennen, daß der Wert einer guten Zahnpflege außerordentlich groß iſt. Aus dieſen Gründen ſind wir unſerſeits zu einer Zuſtimmung zu der Vor⸗ lage gekommen. Aber meine Herren, es kommt noch ein anderer Geſichtspunkt hinein, der auch erörtert ſein will, der auch zu Bedenken Anlaß gibt. Wir ſehen bei dieſer Vorlage, wie wir es ja allerdings bei anderen ſozialen Geſetzen auch geſehen haben, daß d i e heutige Geſetzgebung einen Strich zieht zwiſchen einem Teile der Bevölkerung, der gewiſſe Sachen unentgeltlich oder für ein ganz geringes Entgelt erhalten ſoll, und dem ganzen übrigen Teile der Bevölkerung, der in ſeiner Ge⸗ ſamtheit die gleich hohen Koſten zu bezahlen haben ſoll. Um mich deut⸗ licher, ſpezieller auszudrücken: diejenigen Kinder der minderbemittelten Bevölkerungsklaſſen, die auf die Gemeindeſchulen gehen, erhalten eine voll⸗ kommen unentgeltliche Zahnpflege; diejenigen Kinder, die auf höhere Schulen gehen, müſſen genau dasſelbe Geld bezahlen für die Zahnbehandlung, egal, ob die Eltern wenig bemittelt ſind, oder ob ſie ſogar ſehr reich ſind. Meine Herren, dieſer Schnitt, den die ſoziale Geſetzgebung ja an vielen Stellen gemacht hat, kann auf die Dauer meines Erachtens nicht aufrechterhalten bleiben; es mu ß ein Weg gefunden werden, um einen Übergang zu ſchaffen. Meine Herren, nun liegt hier die Sache nach einer Richtung noch ganz beſonders eigentümlich. Es wäre nicht zu verſtehen, wenn wir diejenigen Kinder, die in die Gemeindeſchulen gehen, un⸗ entgeltlich behandeln wollen, die Kinder derſelben Eltern aber, die ihrer höheren Bega⸗ bung wegen auf die höhere Schule kommen, nun ſchlechter behandeln wollten; ich hoffe, daß darin ein volles Einverſtändnis beſteht. Ich glaube, der Magiſtrat hat die Frage an ſich ſchon ventiliert; er hat nur den Kreis derjenigen, die in die Vorlage hineinbezogen werden ſollen, noch nicht ſo weit ausdehnen wollen. Ich glaube aber, Ihrer aller Einverſtändnis dafür zu finden, daß wir ſelbſt⸗ verſtändlich die Freiſchüler der höheren Schulen nicht ſchlechter behandeln als die Schüler der Volksſchulen, und ich glaube, es wird unſere heutige Aufgabe ſein, dem Magiſtrat nahezulegen, für die Freiſchüler in gleicher Weiſe zu ſorgen. Es braucht das nicht von heute auf morgen zu ge⸗ ſchehen; der Magiſtrat wird aber durch die Erfah⸗ rungen, die er in den nächſten Jahren ſammelt, auch einen Weg finden, um dieſen Schülern die Wohltaten der Vorlage zugänglich zu machen. Ich erlaube mir daher, Ihnen folgenden Antrag meiner Fraktionsfreunde vorzulegen: Der Magiſtrat wird erſucht: a) auch für eine unentgeltliche Behandlung der in den höheren Schulen befindlichen Freiſchüler Sorge zu tragen, b) zu erwägen ob auch den Kindern der weniger bemittelten Bevölkerungsklaſſen, die höhere Schulen beſuchen eine ihren Verhältniſſen entſprechende billige zahnärztliche Be⸗ handlung zuteil werden kann.