haus gerichtet. Dieſe Petition iſt, wie viele andere, erfolglos geblieben; das Geſetz iſt angenommen worden und tritt am 1. April dieſes Jahres in Kraft. Die nachſte prattiſche Folge, die dieſes Inkraft. treten für uns hat, iſt eine Umbildung unſerer Schuldeputation. 2 Die Charlottenburger Schuldeputation beſteht zurzeit aus 3 Magiſtratsmitgliedern, 3 Stadt⸗ verordneten und 3 techniſchen — das ſoll heißen: ſachverſtändigen — Mitgliedern. Dieſe Deputation iſt aufzulöſen und eine neue nach den Beſtimmungen des Volksſchulunterhaltungsgeſetzes zu bilden. Die weſentlichſte Beſtimmung für Charlotten⸗ burg iſt, daß auf Grund des Geſetzes vom 1. April 1908 ab in die Deputation Vertreter der Geiſtlich⸗ keit einzutreten haben, und zwar ein Vertreter der evangeliſchen ſowohl wie ein Vertreter der katho⸗ liſchen Geiſtlichkeit. Beide Vertreter bedürfen keiner Beſtätigung durch die Regierung; ſie ſind ſozuſagen Kraft ihres Amtes Mitglieder der Schuldeputation. Wenn in einem Schulbezirk die Zahl der jüdiſchen Volksſchulkinder mehr als 20 beträgt, ſo hat auch der Ortsrabbiner in die Schuldeputation einzu⸗ treten; allerdings wird er vom Geſetze inſofern anders behandelt als ſeine Amtsbrüder, als er der Beſtätigung durch die Regierung bedarf. Wir haben in Charlottenburg, wie der Magiſtrat feſtgeſtellt hat, zurzeit 228 jüdiſche Volksſchulkinder; es würde alſo unzweifelhaft ſein, daß der Charlottenburger Ortsrabbiner in die Schuldeputation einzutreten hätte, wenn es ebenſo unzweifelhaft wäre, daß es einen Charlottenburger Ortsrabbiner gibt. Sie erſehen aus der Magiſtratsvorlage, daß die Frage bis heute noch nicht geklärt iſt, und ich möchte mir bei dieſer Gelegenheit die Anfrage an den Magiſtrat erlauben, ob ſie vielleicht inzwiſchen ſich ſchon ge⸗ klärt hat. (Bürgermeiſter Matting: Nein!) Das Geſetz ſieht nämlich vor, daß für den Fall, daß kein Ortsrabbiner vorhanden iſt, der Rabbiner in die Schulddeputation einzutreten hat, dem die Amtshandlungen in dem betreffenden Orte zu⸗ gewieſen ſind. Es bleibt alſo die Frage zu klären, ob ein Rabbiner in Berlin mit den Charlottenburger Amtshandlungen ausdrücklich beauftragt worden iſt. Ausdrücklich vorgeſehen iſt, daß nicht etwa der den Religionsunterricht erteilende Rabbiner auf Grund dieſer Tätigkeit in die Schuldeputation einzutreten hat. Die Magiſtratsvorlage ſchlägt Ihnen nun vor — und ich glaube, das findet Billigung auf allen Seiten der Verſammlung —, über die geſetzlich vorgeſchriebene Zahl der Vertreter der Geiſtlichkeit nicht hinauszugehen. (Sehr richtig!) Es würde das nämlich auf Grund des Geſetzes möglich ſein. Der Magiſtrat hält es aber nicht nur für unnötig, ſondern er hält es im Hinblick auf den bisherigen Zuſtand nur für richtig, ſich auf die Zahl, die im Geſetze unbedingt vorgeſchrieben iſt, zu beſchränken, und ich glaube, ich darf Ihre Zu⸗ ſtimmung zu dieſem Verhalten des Magiſtrats fe ſtellen. Es ſind dann weiter vorgeſehen, wie bisher, Vertreter des Magiſtrats, Vertreter der Stadt⸗ verordnetenverſammlung und ſachverſtändige Ver⸗ treter in der Schuldeputation. Die Zahl. iſt im Wortlaut des Geſetzes bei 1 und 2 auf 1 bis 3 und bei 3, alſo bei den ſachverſtändigen Mitgliedern, auf mindeſtens 1 bis 3 bemeſſen. Es kann 33 aber durch beſondere Beſchlußfaſſung der ſtädtiſchen Behörden über dieſe Zahl hinausgegangen werden. Der Magiſtrat ſchlägt Ihnen vor, bei dieſen Vertretern über die geſetzliche Mindeſtzahl hinaus⸗ zugehen, und zwar empfiehlt er Ihnen zunächſt, ſtatt mindeſtens 3, wie es im Wortlaut des Geſetzes heißt, 5 ſachverſtändige Mitglieder in die Schul⸗ deputation zu entſenden. Der Magiſtrat denkt ſich im Einvernehmen mit der Schuldeputation, daß unter dieſen 5 ſachverſtändigen Mitgliedern ſich befinden ſollen ein Rektor, ein Lehrer und eine Lehrerin an den der Schuldeputation unterſtellten Schulen. Das Geſetz ſieht vor, daß bei 3 ſachver⸗ ſtändigen Mitgliedern mindeſtens ein Rektor oder Lehrer und bei 4 ſachverſtändigen Mitgliedern mindeſtens 2 Rektoren oder Lehrer in der Schul⸗ deputation vorhanden ſein müſſen; im letzteren Falle iſt es auch zuläſſig, eine Lehrerin zu wählen. Ich glaube, es entſpricht ebenfalls einem Wunſche dieſer Verſammlung, den ſie mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, wenn der Magiſtrat vorſchlägt, eine Lehrerin in die neu zu bildende Schuldeputation zu entſenden. (Bravo!) Wir erfüllen damit zugleich einen Wunſch der hieſigen Lehrerinnenſchaft, die in einer Petition dieſen Punkt uns noch beſonders ans Herz gelegt hat. Es entſpricht dann aber nur der Billigkeit, daß wir auch einen Rektor und einen Lehrer in die Schuldeputation entſenden, und ſo ergibt ſich die Zahl von 3 dem Lehrerſtande angehörigen Ver⸗ tretern. Die Wahl dieſer Vertreter hat die Vertretung aus Magiſtrat und Stadtverordnetenverſammlung in der neuen Schuldeputation vorzunehmen. Der Magiſtrat beſtimmt nur den Wahlmodus, den er zur Genehmigung der Königlichen Regierung ein⸗ zureichen hat. Es kann alſo hier nicht unſere Sache ſein, irgendwie auf dieſe Wahl materiell einzu⸗ wirken; ich hoffe aber — dieſe Anregung kann ich nicht unterdrücken —, daß ſich ein Weg finden wird, etwa erfolgenden Vorſchlägen und Wünſchen aus den beteiligten Organiſationen — ich denke hier an den Rektoren⸗, den Lehrer⸗ und den Lehrerinnen⸗ verein — eine wohlwollende Prüfung und even⸗ tuelle Berückſichtigung zuteil werden zu laſſen. Es bleiben dann für die ſachverſtändigen Mit⸗ glieder noch 2 Plätze übrig, und der Magiſtrat ſieht in ſeiner Vorlage vor, dieſe Plätze Vertretern vor⸗ zubehalten, wie wir ſie bisher ſchon in der Schul⸗ deputation hatten. Ich erinnere daran, daß wir in der Schuldeputation — und ich muß aus meiner Erfahrung hier ausſprechen: mit großem Segen — uns der Mitwirkung eines Arztes und auch der Mitwirkung eines Vertreters der höheren Lehr⸗ anſtalten bisher zu erfreuen hatten. Der Magiſtrat ſchlägt weiter vor, die Zahl der Magiſtratsmitglieder und der Stadtverordneten, die in die neue Schuldeputation zu entſenden ſind, ebenfalls auf je 5 zu bemeſſen, indem er, nach meiner Meinung wieder mit vollem Recht, aus⸗ führt, daß den Vertretern der ſtädtiſchen Behörden eine entſprechende Mitwirkung in den wichtigen Schulfragen zugeſtanden werden muß. Die Schuldeputation wächſt danach auf 17 — oder, falls ein Rabbiner in ſie eintritt, auf 18 — Köpfe an: gewiß ein nicht gar zu kleiner Ver⸗ waltungskörper. 08 Nun ſieht das Volksſchulunterhaltungsgeſetz außer der Bildung einer Schuldeputation noch die