Voltsſchulunterhaltungsgeſetz wieder zum Ausdruck 2 gelangt: Die Konfeſſionalität der Schule richtet ſich nicht nach der Art der Schüler, die ſie beſuchen, ſondern nach der Zuſammenſetzung des Lehrkörpers. Wenn das vorausgeſchickt wird, ſo findet An⸗ wendung auf die Frage, was wir in Zukunft aus unſeren nichtkatholiſchen Schulen und mit ihnen machen können, der § 36 des Geſetzes, welcher lautet: An einer Volksſchule, an der u a ch ihrer beſonderen Verfaſſung bisher gleichzeitig evangeliſche und katholiſche Lehrkräfte anzuſtellen waren, behält es auch in Zukunft dabei ſein Bewenden. Nun, eine derartige Verfaſſung haben unf Schulen zweifellos nicht, und infolgedeſſen kann dieſer erſte Abſatz des § 36 für dieſe Schulen nicht Anwendung finden. Nun haben wir zwar einige Schulen, an denen katholiſche Kinder eingeſchult ſind und auch katholi⸗ ſchen Religionsunterricht erhalten, aber nicht von Lehrern des Lehrerkollegiums dieſer Schulen, ſondern von dorthin beſonders detachierten Lehrern. Selbſt aber wenn an dieſen Schulen in dem Lehrerkollegium derartige Lehrer wären, würde uns auch das nichts helfen; denn der Abſatz 3 des § 36 macht ausdrücklich den Vorbehalt: Die vorſtehenden Vorſchriften finden keine Anwendung auf die Schulen, bei welchen die Verſchiedenheit in dem Bekenntnis der Lehr⸗ kräfte lediglich dadurch herbeigeführt iſt, daß für die Schulkinder des einen Bekenntniſſes die Erteilung des Religionsunterrichtes er⸗ möglicht werden ſollte. Alſo, meine Herren, wenn das der Fall wäre, wenn wir zu dieſem Zwecke katholiſche Lehrer in das Lehrerkollegium berufen hätten, würden wir daraus nicht die Interkonfeſſionalität dieſer Schulen her⸗ leiten können. Endlich gibt aber der Abſchnitt 4 des § 36 die Möglichkeit, in Zukunft derartige Schulen zu er⸗ richten auf einem allerdings außerordentlich ver⸗ klauſuliertem Wege. Es wird über kurz oder lang ſicherlich der Beſchlußfaſſung der ſtädtiſchen Körper⸗ ſchaften obliegen, darüber zu befinden, ob von dieſem Abſchnitt Gebrauch gemacht werden kann oder ſoll. Derſelbe lautet: Schulen der in Abſatz 1 bezeichneten Art können aus beſonderen Gründen auch von anderen Schulverbänden mit Ge⸗ nehmigung der Schulaufſichtsbehörde errichtet werden. Das heißt alſo: wir können, ſelbſt wenn wir bisher ſolche Schulen nicht haben, derartige interkonfeſſio⸗ nelle Schulen errichten. Der Beſchluß des Schulverbandes iſt nebſt der Genehmigungserklärung der Schulaufſichts⸗ behörde in ortsüblicher Weiſe bekannt zu machen. Binnen vier Wochen vom Tage der Bekanntmachung ab kann von Beteiligten das Vorhandenſein beſonderer Gründe durch Ein⸗ ſpruch beim Kreisausſchuſſe, ſofern eine Stadt beteiligt iſt, beim Bezirksausſchuſſe beſtritten werden. Gegen die Beſchlüſſe des Kreis⸗ ausſchuſſes oder des Bezirksausſchuſſes iſt die Beſchwerde an den Provinzialrat zuläſſig. Verſagt die Schulaufſichtsbehörde die Ge⸗ nehmigung, weil ſie beſondere Gründe nicht als vorliegend erachtet, ſo ſteht den Schul⸗ verbänden die Beſchwerde an den Provinzial⸗ rat zu. Gegen den Beſchluß des Provinzial⸗ ere 36 — — rats findet die Klage im Verwaltungsſtreit⸗ verfahren beim Oberverwaltungsgericht innerhalb vier Wochen ſtatt. Das iſt alſo der Weg, auf dem in Zukunft die Gründung derartiger konfeſſionsloſer Schulen er⸗ möglicht wird — vorausgeſetzt, daß wir nachweiſen odererſtreiten können, daßb e ſon dere Gründe dafür vorliegen. 22 (Die Beratung wird geſchloſſen. Der Bericht⸗ erſtatter verzichtet auf das Schlußwort.) Vorſteher⸗Stellvertr. Dr Hubatſch: Abände⸗ rungsanträge ſind nicht geſtellt. Widerſpruch gegen einzelne Beſtimmungen der Magiſtratsvorlage hat ſich nicht erhoben; wir können alſo über die Magi⸗ ſtratsvorlage insgeſamt abſtimmen. (Die Verſammlung beſchließt mit großer Mehr⸗ heit nach dem Antrage des Magiſtrats, wie folgt: 1. Die Stadtverordnetenverſammlung erklärt ſich damit einverſtanden, daß die zum 1. April 1908 neu zu bildende Schuldeputation ſich zuſammenſetzen ſoll aus: A. 5 Magiſtratsmitgliedern, B. 5 Stadtverordneten, C. 5 ſachverſtändigen Mitgliedern. 2. Von der Bildung von Schulkommiſſionen wird abgeſehen.) Punkt 22 der Tagesordnung: Vorlage betr. Regulierung der Küſtriner und Roſcherſtraße ſowie der Droyſenſtraße zwiſchen Küſtriner und Sybelſtraße Druckſache 22. Berichterſtatter Stadtv. Gredy: Meine Herren, in dieſer Vorlage bittet Sie der Magiſtrat, der Re⸗ gulierung der Küſtriner und Roſcherſtraße ſowie der Regulierung der Droyſenſtraße zwiſchen Küſtriner und Sybelſtraße zuzuſtimmen. Ich be⸗ antrage die Annahme der Vorlage. (Die Beratung wird geſchloſſen. Die Ver⸗ ſammlung beſchließt nach dem Antrage des Magi⸗ ſtrats, wie folgt: 1. Unter der Vorausſetzung, daß auch mit der Firma Fritz Flatow, dem Kommerzienrat Aſchrott und dem Rentier Guſtav Roſenbaum Regulierungsverträge zuſtande kommen, wird der Regulierung a) der Küſtriner Straße, b) der Roſcherſtraße, c) der Droyſenſtraße zwiſchen Küſtriner und Sybelſtraße auf Koſten der Stadtgemeinde und nach Maßgabe der mit den Anliegern abge⸗ ſchloſſenen Verträge zugeſtimmt. . Die mit a) dem Direktor C. W. Meyer, b) der Bodengeſellſchaft Kurfürſtendamm, c) dem Geheimen Kommerzienrat Hardt abgeſchloſſenen Urkundsverträge vom 16. No⸗ vember 1907 und 13. Januar 1908 — Nr. 926, 942 und 943 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg — werden genehmigt. Die durch die Regulierung der unter 1 auf⸗ geführten Straßenteile entſtehenden Koſten ſind zunächſt vorſchußweiſe dem Straßen⸗