beſteuern. Mit 50% der Steuer ſoll die Wirtſchaft⸗ geprüft werden kann, ob dieſe Steuer wünſchens⸗ verlegung in ein anderes Lokal, mit 25 % die wert und notwendig iſt, wenn man die anderen Be⸗ räumliche Wirtſchaftserweiterung, die Hinzunahme denken und Gründe würdigt. anderer Lokalitäten zu den bereits vorhandenen, be⸗ ſteuert werden, mit 50% die qualitative Wirtſchafts⸗ erweiterung, d. h. wenn jemand heute nur eine Bierkonzeſſion, eine halbe Konzeſſion hat und dem⸗ nächſt die ganze Konzeſſion erhält. Aus den Atten geht hervor, daß der Magiſtrat urſprünglich die Abſicht gehabt hat, diejenigen Geſchäfte von der Steuer auszunehmen, welche den Alkohol in ver⸗ fapſelten und verſiegelten Flaſchen vertaufen, das ſind die Kolonialwarengeſchäfte. Der § 1 lautete urſprünglich dahinn Der Erwerb der Erlaubnis zum ſtändigen Betrieb einer Gaſtwirtſchaft, einer Schank⸗ wirtſchaft, eines Kleinhandels mit Brannt⸗ wein oder Spiritus, jedoch mit Ausnahme desjenigen Kleinhandels, bei welchem es ſich lediglich um den Vertrieb von Spiritus in verſiegelten oder verkapſelten Flaſchen, in Lebensmittelgeſchäften, Drogerien oder Apo⸗ theken handelt, ſoll beſteuert werden. Das gibt natürlich dem ganzen Steuerentwurf einen anderen Charakter, wenn dieſe Ausnahme eingefügt wird oder nicht. Man kann gewiß außerordentlich darüber ſtreiten, und es werden, glaube ich, im Saale nicht viele Herren anweſend ſein, welche den geringfügigen Verkauf in Kolonialwarengeſchäften von derartigen verſiegelten und verkapſelten Flaſchen für irgendwie ſchädlich für das Gemeinwohl erachten; es wird in der Tat zu prüfen ſein, ob nicht dieſe Be⸗ laſtung der Kolonialwarengeſchäfte eine ungerecht⸗ fertigte iſt, oder ob die Steuervorlage nach dieſer Richtung hin zu amendieren iſt, indem die urſprüng⸗ liche Vorlage des Magiſtrats, wie ſie beabſichtigt war, wieder hergeſtellt wird. Ferner möchte ich Ihnen aus den Akten mit⸗ teilen, meine Herren, daß eine große Anzahl von Gemeinden auch die Wirtſchaftsübertragung nur mit 50% beſteuert hat. Es iſt ganz offenſichtlich, daß eine Abänderung der Steuer in dieſem Punkte die Bedeutung der ganzen Vorlage auch für die Schankwirte insbeſondere ganz erheblich verändert. Denn wenn es richtig iſt, daß die jetzigen Schank⸗ ſtätteminhaber eine Beſſerung in ihrer Exiſtenz da⸗ durch erführen, daß man die Konkurrenz vermindert, ſo muß man, wenn ſie nur die halbe Steuer im Falle del Berfanſ zahlen ſollen, glaube ich, zugeben, daß dann irgendwelche Belaſtung der gegen⸗ wärtigen Schankſtätteninhaber nicht zu konſtatieren iſt. Denn es iſt wohl anzunehmen, daß ſie erheb⸗ lich mehr Vorteile haben, als die Hälfte der Schank⸗ ſtättenſteuer betragen würde. Es wird im Aus⸗ ſchuß zu brüfen ſein, ob nach der Richtung hin gleich⸗ falls eine Anderung vorzunehmen iſt. Weiter aber vermifſe ich in der Begründung eine Darlegung, warum gerade dieſe Steuer eine wünſchenswerte Steuer und unter den Steuern, die der Kommune zur Verfügung ſtehen, gerade die⸗ jenige war, die gewählt und zur Vorlage gebracht wurde. Es wird Sache des Magiſtrats ſein, im Ausſchuß, den ich beantragen werde, die gegen⸗ wärtige Finanzlage der Stadt zu ſtizzieren, uns dar⸗ zulegen, welche Steuern uns zur Verfügung ſtehen, und die Gründe für und gegen die anderen Steuern vorzuführen und uns diejenigen Gründe ausein⸗ anderzuſetzen, die für dieſe Steuer im Verhältnis zu den anderen Steuerquellen ſprechen, damit im Rahmen der geſamten Finanzwirtſchaft der Stadt Ich will, meine Herren, nur noch mit einem Wort auf die Annahme des Magiſtrats eingehen, daß dieſe Steuer hierabſolut nicht angefochten werden würde. In der Vorlage iſt dieſe Hofſnung und dieſe Erwartung zum Ausdruck gebracht. Es iſt, wie die Tatſachen lehren, dieſe Erwartung des Magi⸗ ſtrats einigermaßen getäuſcht worden. In Gaſt⸗ wirtskreiſen — ich weiß nicht, ob auf Grund ganz objektiver Referate, die dort gehalten worden ſind — hat ſich eine Entrüſtung, ein Widerſtand gegen dieſe Steuer herausgebildet. Da ich nicht in dieſen Verſammlungen war, kann ich nicht prüfen, ob die dort gegebenen Darſtellungen objektiv oder einſeitig geweſen ſind. Jedenfalls ſind bei der Vor⸗ lage außerordentlich weitgehende Geſichtspunkte zu prüfen. Es wird ev. zu erwägen ſein, ob dieſe Steuer ein erſter Schritt in dem Kampfe gegen die Volkskrankheit des Alkoholismus überhaupt iſt, und ob der Kampf in das ſoziale Programm der Ver⸗ ſammlung und der Kommune aufgenommen werden ſoll, ob dieſe Steuer ein geeignetes Mittel hierzu iſt oder ob andere Mittel hierzu zur Verfügung ſtehen. Sie ſehen, meine Herren, es iſt eine große Reihe von Fragen weitreichendſter Bedeutung zu erwägen und zu würdigen. Ich erlaube mir deshalb vor⸗ zuſchlagen, daß wir die Vorlage einem Ausſchuß von 15 Mitgliedern zur Beratung überweiſen. Stadtv. Hirſch: Meine Herren, die Erregung in den Kreiſen der Gaſtwirte, von der der Herr Vor⸗ redner geſprochen hat, iſt durchaus berechtigt. Ich begreife es nicht, wie der Herr Vorredner am Schluſſe ſeiner Ausführungen dieſe Steuer als einen erſten Schritt in dem Kampfe gegen den Alkoholismus anpreiſen und wie er ferner betonen kann, daß eine ſolche Steuer in das ſoziale Pro⸗ gramm unſerer Kommune aufgenommen werden müſſe. Mit dem ſozialen Programm, das wir ſonſt verfolgen, hat die Steuer abſolut nichts zu tun. Ja, ich kann wohl ohne Übertreibung behaupten, daß ſie dem ſozialen Programm direkt ins Geſicht ſchlägt. (Sehr richtig! bei den Sozialdemokraten.) Ich begreife nicht, wie man in einem Augenblick, wo der Magiſtrat uns eine Vorlage unterbreitet, die geeignet iſt, einen Stand von Gewerbetreiben⸗ den abzuwürgen, überhaupt noch von einem ſozialen Programm reden kann. Meine Freunde werden geſchloſſen gegen die Vorlage ſtimmen: einmal, weil wir es für ungerecht halten, einen Stand von Gewerbetreibenden einſeitig zu be⸗ laſten, zweitens, weil unſerer Meinung nach die Steuer eine geſetzwidrige iſt, und drittens, weil die Wirkungen, die ſich der Magiſtrat und mit ihm der Herr Referent in ſittlicher und ſozialer Hinſicht davon verſprechen, zweifellos ausbleiben werden. Die Begründung der Vorlage durch den Magiſtrat iſt ja recht umfangreich, aber der Magiſtrat wird es mir nicht übelnehmen, wenn ich der Mei⸗ nung Ausdruck gebe, daß an Inhalt recht wenig in der Begründung ſteht, daß ſie außerdem recht widerſpruchsvoll iſt, ſo daß man förmlich zwiſchen den Zeilen herausleſen kann, daß der Magiſtrat hier für eine ſchlechte Sache kämpft. Ich ſagte, daß die Steuer geſetzwidrig iſt. Sie ſteht im Widerſpruch mit verſchiedenen Para⸗ graphen der Gewerbeordnung, hauptſächlich mit § 7 Ziffer 6 und mit § 33. Im §7 Ziffer 6 iſt geſagt,