daß vom 1. Januar 1873, ſoweit die Landesgeſetze ſolches nicht früher verfügen, aufgehoben ſind 2 4 6. „vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinden zu entrichtenden Gewerbeſteuern alle Abgaben, welche für den Betrieb eines Ge⸗ werbes entrichtet werden, ſowie die Berechtigung, dergleichen Abgaben aufzuerlegen“. Und in § 33 der Gewerbeordnung iſt geſagt, daß derjenige, der Gaſtwirtſchaft, Schankwirtſchaft oder Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus betreiben will, da⸗ zu der Erlaubnis bedarf. Es folgen dann diejenigen Beſtimmungen, auf Grund deren die Erlaubnis zu verſagen iſt. Alſo dieſer Paragraph erklärt das Gaſtwirtsgewerbe wohl für konzeſſionspflichtig, aber er befreit es von allen übrigen ſonſtigen Be⸗ laſtungen, wenigſtens ſetzt er keine beſondere Be⸗ laſtung für das Gaſtwirtsgewerbe feſt. Meine Herren, an dieſem klaren Wortlaut kann auch das Kreis⸗ und Provinzialabgabengeſetz vom 23. April 1906 nichts ändern, noch weniger kann daran etwas ändern der Miniſterialerlaß, auf den ſich der Magiſtrat bezieht. In meinen Augen ſind preußiſche 47 glaubte ich meinen Augen nicht zu trauen. Ich begreife nicht, wie der Magiſtrat behaupten kann, daß die Werterhöhung des Wirtſchaftsbetriebes eine unverdiente, d. h. von der Allgemeinheit ge⸗ ſchaffene iſt. Man ſpielt da etwas mit dem Begriff Allgemeinheit. Der Magiſtrat iſt ſogar dazu über⸗ gegangen, dieſen angeblichen Wertzuwachs in Ver⸗ gleich zu ſtellen mit der Werterhöhung des Grund und Bodens. Meine Herren, das iſt ein Vergleich, der abſolut haltlos iſt. Wenn der Grund und Boden in den Gemeinden an Wert zunimmt, dann ſind zweifellos die Einrichtungen der Gemeinde daran ſchuld. Ich brauche Sie nur daran zu erinnern, wie koloſſal der Grund und Boden in der Bismarck⸗ ſtraße durch die Verbreiterung der Straße, die ſeitens der Gemeinde vorgenommen worden iſt, im Werte geſtiegen iſt. Aber iſt denn der Wert⸗ zuwachs irgend eines Gewerbebetriebes, ins⸗ beſondere in dieſem Falle der Wertzuwachs der Gaſt⸗ und Schankſtätten, wirklich von der Allgemeinheit hervorgerufen? Das wird doch im Ernſt niemand zu behaupten wagen. Gewiß, Miniſter noch lange keine unfehlbaren Päpſte. In es kann vorkommen, daß eine Kneipe dadurch, dem Miniſterialerlaß vom 12. März 1907 heißt es, daß ſie an einer verkehrsreichen Straße liegt und daß die beiden Miniſter des Innern und der gut geht, ein einträgliches Geſchäft für den Beſitzer Finanzen die Einführung einer ſolchen Steuer auch wird. Aber das iſt doch nicht durch die Allgemein⸗ in den eigene Kreiſe bildenden Städten, alſo in heit verurſacht. Vielfach oder in den meiſten Fällen, Stadtkreiſen, für die Zukunft zulaſſen wollen. wenn überhaupt der Wert eines Geſchäftes zu⸗ Alſo, meine Herren, die Herren Miniſter wollen nimmt, iſt das der Tüchtigkeit des Geſchäftsinhabers die Einführung einer ſolchen Steuer gnädigſt ge⸗ zu verdanken. Aber geben wir uns doch keiner ſtatten. Ob aber die Steuer geſetzlich zuläſſig iſt, Täuſchung hin, die meiſten Gaſtwirtſchaften nehmen das ſteht auf einem anderen Blatt. Im Jahre ja gar nicht ſo ungeheuer an Wert zu, ſondern 1893, bald nach Erlaß des Kommunalabgaben- eine große Reihe von Gaſtwirtſchaften, ja, ich geſetzes, haben die damaligen Miniſter des Innern möchte ſagen, weitaus die Mehrzahl geht in ihren und der Finanzen in einem Erlaß, der ſich leider Erträgen ganz erheblich zurück. Es iſt auch ganz ver⸗ nicht bei den Akten befindet, der aber vielleicht dem Ausſchuß vorgelegt werden wird, rechtliche Be⸗ denken gegen die Konzeſſionsſteuer ausdrücklich vor⸗ gebracht, und erſt nach Erlaß des Kreis⸗ und Provinzialabgabengeſetzes vom Jahre 1906 haben ſie ihre Meinung geändert. Es iſt aber doch ſehr die Frage, ob dieſes Geſetz das Reichsgeſetz brechen kann. Meine Herren, es haben ja auch bereits ver⸗ ſchiedene Kreisausſchüſſe ſich mit der Frage der Konzeſſionsſteuer beſchäftigt. Aber ſoweit mir be⸗ kannt iſt, haben die Kreisausſchüſſe nicht geprüft, ob die Steuer rechtlich zuläſſig iſt, ſondern ſie haben einfach erklärt: das iſt ja gar keine Konzeſſions⸗ ſteuer, denn die Erteilung der Konzeſſion hängt nicht von dieſer Steuer ab, ſondern die Steuer wird erſt erhoben, nachdem die Konzeſſion längſt er⸗ teilt iſt. Das iſt doch ſchließlich nichts weiter als Wortklauberei. (Sehr richtig! bei den Sozialdemokraten.) Im Grunde genommen kommt es für den Gewerbetreibenden auf ein und dasſelbe hinaus, ob ihm gleich von vornherein die Konzeſſion ver⸗ weigert wird, oder ob er erſt ſein Geſchäft aufmachen darf und nachher, wenn er die Steuer nicht zahlen kann, verpflichtet wird, die Bude wieder zuzu⸗ machen. Ja, er hat in dieſem Falle ſogar noch die ganzen Einrichtungskoſten zu tragen, die er nicht zu tragen hätte, wenn ihm die Konzeſſion von vorn⸗ herein verweigert worden wäre. Meine Herren, in der Begründung iſt davon die Rede, daß es ſich hier um eine Werterhöhung handelt, die zweifellos eine unverdiente ſei, die noch zweifelloſer eine unverdiente, d. h. eine von der Allgemeinheit geſchaffene ſei, als es hinſichtlich des Grundbeſitzes der Fall iſt. Als ich das las, kehrt, anzunehmen, daß etwa der Verkauf eines Geſchäftes ein Beweis dafür iſt, daß der Beſitzer nun reich geworden iſt, daß er nicht mehr zu arbei⸗ ten braucht. Meine Herren, gerade bei den kleinen Gaſtwirtſchaften iſt der ſehr häufige Beſitzerwechſel faſt immer ein Zeichen dafür, daß der bisherige Beſitzer nicht zurecht gekommen iſt; er ſah ſich in⸗ folge des ſchlechten Geſchäftsganges aus Not ge⸗ zwungen, das Geſchäft zu verkaufen. (Sehr richtig! bei den Sozialdemokraten.) Gerade dieſe kleinen Geſchäfte aber wechſeln am allerhäufigſten ihren Beſitzer. Nun glaubt der Magiſtrat ferner, daß durch die Konzeſſionsſteuer eine Erſchwerung der Vermehrung der Gaſtwirtſchaften eintritt. Möglich, daß das ge⸗ ſchieht, möglich aber auch, daß dieſe Erwartung ſich nicht erfüllt. Jedoch in einer Beziehung darf der Magi⸗ ſtrat ſich gar teinen Täuſchungen hingeben: gerade die⸗ jenigen Kneipen, die am allergefährlichſten für die Bevölkerung ſind, die Winkelkneipen, die Animier⸗ kneipen uſw., werden durch keine noch ſo hohe Steuer getroffen werden. Die Inhaber ſolcher Kneipen wiſſen immer ſehr wohl die Steuer zu umgehen, und wenn ſie ſie gar nicht umgehen können, dann finden ſich noch Dumme genug, die bereit ſind, die Steuer zu tragen. Alſo in dieſer Hinſicht werden 4. 1 Hoffnungen des Magiſtrats zweifellos nicht exfüllen. Aber etwas anderes wird eintreten: die Steuer wird ſchließlich wie jede Steuer abgewälzt werden auf das Publikum, entweder in der Form, daß das Publikum höhere Preiſe für die Getränke zahlt als bisher, oder in der Form, daß es ſchlechtere Ware geliefert bekommt, und das iſt auch eine große Gefahr, die eine derartige Steuer mit ſich bringt.