— 22 — die frühere Korporation. Es würde alſo die Kon⸗ ſequenz nach § 21 eintreten. — Ich will Sie aber heute nicht damit aufhalten, weil wir ganz einig ſind, daß die Sache in einen Ausſchuß geht. Ich möchte jedoch bei dieſer Gelegenheit be⸗ merken, daß Herr Kollege Hirſch dem Schwerpunkt ſeines Antrags keine guten Dienſte geleiſtet hat, daß er ihn mit dem Antrag wegen der Ab⸗ änderung der Bezirke verknüpft hat. Würde er blos den Antrag auf Abänderung der Bezirke geſtellt haben, ſo würden wir vielleicht ſogar ſchon im Plenum einer Meinung geweſen ſein. Aber dieſe Verquickung mit dem anderen Antrage, die nicht ungeſchickte Zuſammenſtellung dieſer beiden Sätze beraubt uns der Möglichkeit, heute zu einer Be⸗ ſchlußfaſſung zu kommen. Materiell, meine Herren, möchte ich aber hervorheben, daß auch die Erwägungen, welche der Herr Kollege Hirſch in den Vordergrund geſtellt hat, ſeine ſachlichen Gründe durchaus nicht zutreffen. Wenn man die Literatur und die Motive der Städte⸗ ordnungen und der neuen Geſetze hinſichtlich der Landgemeindeordnungen im Auge hat und über⸗ haupt ſich vergegenwärtigt, wie ſich derartige öffentliche Körperſchaften ſelbſt zu einer Ver⸗ mehrung der Mitglieder ſtellen, ſo wird man zu⸗ geben müſſen, daß eigentlich das Ziel darauf hinausgeht, die Zahl der Mitglieder zu ermäßigen, ſtatt zu erweitern, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil durch einen zu großen Korpus eigent⸗ lich der Zweck des Geſetzes vereitelt wird, die⸗ jenigen Sachen, die uns hier beſchäftigen, grund⸗ ſätzlich alle im Plenum zu erledigen. Jetzt müſſen — Herr Kollege Hirſch wird mir das beſtätigen — ſehrkoft die allerwichtigſten Fragen in geheime Ausſchüſſe verwieſen werden, wo nur eine Anzahl von Mitgliedern aus der Verſammlung die Dinge behandelt und wo nachher im Plenum nur eine möglichſt kurze Referierung darüber erfolgt. Meine Herren, das iſt eine Tatſache, die nicht aus der Welt zu ſchaffen iſt, und das wird wohl der Grund geweſen ſein, warum man in der Abänderung der Städteordnung auf dieſem Gebiete bisher nicht weiter gekommen iſt. Es unterliegt alſo gar keinem Zweifel, daß die, wachſende Zahl der Mitglieder einer derartigen Verſammlung zu Unzuträglich⸗ keiten führt. Aber, meine Herren, wir können ja die Sache zunächſt auf ſich beruhen laſſen. Wir wollen ſehen, ob wir im Ausſchuß zu einem Reſultat kommen, wie es dem Herrn Kollegen Hirſch erwünſcht iſt. Was dagegen die Bezirkseinteilung anbetrifft, ſo ſind die von Herrn Kollegen Hirſch angegebenen Zahlen in der Tat, ich möchte ſagen, horrend. Es iſt notwendig, daß da eine Abänderung ge⸗ ſchaffen wird. Aber wir haben ja teine Eile, es drängt nicht, die Sache braucht nicht heut gemacht zu werden. Wir können uns im Ausſchuß ruhig darüber unterhalten und können uns fragen, wie ſ an Hand des § 14 des Geſetzes die Sache zu er⸗ ledigen iſt. Ich bitte alſo, die Angelegenheit einem Aus⸗ ſchuß zu überweiſen, und zwar ſchlage ich einen Ausſchuß von 11 Mitgliedern vor. Bürgermeiſter Matting: Meine Herren, die uberweiſung dieſer Angelegenheit an einen Aus⸗ ſchuß empfiehlt ſich nach meiner Auffaſſung haupt⸗ ſächlich aus dem Geſichtspunkte des erſten Antrags des Herrn Stadtverordneten Hirſch, betreffend die Vermehrung der Anzahl der Stadtver⸗ ordneten. Über dieſe Frage kann man wie geſagt verſchiedener Meinung ſein. Der Magiſtrat hat ſich bei der letzten Ergänzungswahl auf den Stand⸗ punkt geſtellt, daß zur Vermehrung die vollendete Zahl von 50 000 neuen Einwohnern erforderlich iſt. Er hat aber bei dieſer Gelegenheit gleichzeitig in Erwägung gezogen, ob es ſich nicht empfiehlt, ungefähr im Sinne der Anregung des Herrn Stadt⸗ verordneten Holz, ortsſtatuariſch ein für allemal eine beſtimmte Anzahl von Stadtverordneten feſt⸗ zulegen, ſchon aus dem einfachen Grunde, damit die Streitfrage, die zweifellos nach der Städte⸗ ordnung beſteht, nicht von Jahr zu Jahr zu ver⸗ ſchiedener Handhabung führt. Es iſt natürlich nicht möglich, ein für allemal die Entſcheidung zu treffen, daß immer entweder die angefangenen oder die vollendeten 50 000 zur Vermehrung der Zahl der Stadtverordneten führen. Es kann, ſo wie es bisher ſchon geſchehen iſt, einmal die vollendete, einmal die angefangene Zahl zu einer Vermehrung führen, und das würde zweifellos auf die Dauer zu einer Konfuſion der Begriffe beitragen. Aus dieſem Grunde und allerdings auch aus dem Geſichtspunkte, daß es vielleicht auch aus anderen Gründen empfehlenswert iſt, ein für allemal auf eine be⸗ ſtimmte Anzahl ſich mit der Verſammlung zu einigen, hat der Magiſtrat einen Ausſchuß ein⸗ geſetzt, der dieſe Frage vorbereiten ſollte. Nachdem nun die Stadtverordnetenverſammlung ebenfalls im Begriffe iſt, über dieſe Angelegenheit einen Aus⸗ ſchuß einzuſetzen, iſt das vielleicht der gegebene Ort, wo die beiden Körperſchaften ihre Anſichten und ihre Wünſche austauſchen und entgegennehmen können. Wir finden auf dieſer Baſis vielleicht eine befriedigende und für beide Teile annehmbare Löſung der Frage. Was die Frage der Begrenzung der Wahl⸗ bezirke betrifft, meine Herren, ſo kann ich nicht umhin, auf den § 14 der Städteordnung zu ver⸗ weiſen, welcher lautet: Die Anzahl und die Grenzen der Wahlbezirke, ſowie die Zahl der von einem jeden derſelben zu wählenden Stadtverordneten werden nach Maßgabe der Zahl der ſtimmfähigen Bürger vom Magiſtrat feſtgeſetzt. Dem Ausſchuſſe, den Sie alſo einzuſetzen im Be⸗ griffe ſind, würde in dieſer Beziehung eine maß⸗ gebende Mitwirkung nicht zuſtehen, er würde lediglich in der Lage ſein, allgemeine Wünſche zum Ausdruck zu bringen, ungefähr ſo, wie ſie Herr Stadtverordneter Hirſch ſchon in ſeinem Referate verlautbart hat, und es müßte dem Magiſtrat vor⸗ behalten bleiben, aus Anlaß deſſen etwa eine Neu⸗ einteilung der Wahlbezirke herbeizuführen, wobei ich gleich betonen muß, daß das nicht ſo leicht ſein wird, immer eine Begrenzung zu ſchaffen, ſo wie ie der Stadtverordnete Hirſch im Intereſſe der Gerechtigkeit verlangt. Denn wenn wir nur in der Lage ſind, in der erſten oder zweiten Abteilung je 4 Wahlbezirke und in der dritten Abteilung 8 Wahl⸗ bezirke zu ſchaffen, ſo wird natürlich immer mit einer gewiſſen Inkongruenz zu rechnen ſein; es läßt ſich bei unſeren Verhältniſſen eine ſolche gleich⸗ mäßige Einteilung nicht aufrechterhalten. Aber ſelbſtverſtändlich wird es der Magiſtrat als ſeine pflichtmäßige Aufgabe erachten, eine möglichſt gerechte Verteilung der Wahlbezirke herbeizuführen und dauernd auf deren Erfüllung zu achten. Frage der