die Naturaliſierungsanträge zur Prüfung bekommt, die bereits eine Befürwortung von ſeiten des Magiſtrats erfahren haben. Gegenüber der von einer Seite geltend gemachten Anſicht, ob denn überhaupt der Wahlausſchuß irgendwelche aktive Tätigkeit entwickele, wurde von einem Mitgliede des Wahlausſchuſſes darauf hingewieſen, daß die Tätigkeit des Wahlausſchuſſes denn doch in einzelnen Fällen nicht ſo minimal geweſen ſei, wie man es in der Offentlichkeit zuweilen annehme, daß der Wahl⸗ ausſchuß doch auch ſchon Material beſchafft habe, das hernach dem Magiſtrat und namentlich auch den Behörden gegenüber als beſonders wichtig wohl Beachtung gefunden hat. Es wurde ferner erörtert, wie in anderen Städten dieſe Dinge behandelt werden. Der Ausſchuß war ſchließlich in ſeiner großen Mehrheit der Anſicht, daß Erleichterungen wohl geſchaffen werden könnten. Der Ausſchuß ver⸗ langte aber, daß die Stadtverordnetenverſammlung unter keinen Umſtänden in ihrem Rechte irgend⸗ welche Einbuße erleiden ſollte. Man glaubt nun die Löſung in dem Antrag gefunden zu haben, den der Ausſchuß Ihnen unterbreitet. Für dieſen Antrag kommt zweierlei in Betracht. Einmal ein weſentlich erleichtertes Verfahren, indem nämlich die Stadtverordnetenverſammlung nicht in jedem Falle gehört zu werden braucht. Der Magiſtrat kann die Naturaliſierungsanträge z. B. während der Ferien, in der Zeit, in der die Stadtverordneten⸗ verſammlung keine Sitzungen abhält, erledigen. Dann aber iſt ein Zweites von Wichtigkeit, und hier gehen die Anträge des Ausſchuſſes über die Ob⸗ liegenheiten hinaus, die die Stadtverordneten⸗ verſammlung heute hat — wenigſtens können ſie nach dieſer Richtung darüber hinausgehen —, indem nämlich der Magiſtrat in Zukunft nicht nur verpflichtet ſein ſoll, die Naturaliſierungsanträge zur Kenntnis der Stadtverordnetenverſammlung zu bringen, die er befürwortet, denen er entſprechen will, ſondern auch die Naturaliſierungsanträge, die der Magiſtrat nicht zu befürworten beabſichtigt, oder die er nicht befürwortet hat. Auf dieſe Weiſe glaubt der Ausſchuß, wird von ſeiten der Stadt⸗ verordnetenverſammlung eine weitergehende Kon⸗ trolle über dieſe Angelegenheit geübt werden, als ſie bisher möglich war, indem der Magiſtrat der Stadtverordnetenverſammlung und die Stadtver⸗ ordnetenverſammlung dem Wahlausſchuß nur die Anträge überwies, die von vornherein eine Befür⸗ wortung ſeitens des Magiſtrats erfahren hatten. Aus dieſen Gründen bitte ich Sie namens des Ausſchuſſes, den von dieſem Ihnen unterbreiteten Antrag anzunehmen. Stadtv. Holz: Meine Herren, es tut mir leid, daß ich in dieſer Frage, und zwar diesmal ent⸗ ſchieden gegen die Ausführungen meines Freundes Crüger Stellung nehmen muß. Herr Kollege Crüger hat in der letzten Beratung dieſer Sache die Angelegenheit im allgemeinen freudig begrüßt, von dem Gedanken geleitet, daß die Stadtverord⸗ netenverſammlung dadurch einer Arbeit überhoben würde, und unter Akzeptation der Rechtsbelehrung, welche der Magiſtrat in der Vorlage, die Herr Dr. Crüger heute ſelbſt verwirft, uns entgegen⸗ gebracht hat. Meine Herren, die Angelegenheit, um die es ſich handelt, iſt nach meinem Dafürhalten keine Lappalie, ſie iſt vielmehr von einer grundfätzlichen Bedeutung, und ich bin der Meinung, daß, wenn de jure dem Magiſtrat entgegengetreten werden kann, es zweckmäßig wäre, daß der Magiſtrat mit uns ſich dazu entſchließt — nach dem Grundſatz: quieta non movere —, an dem Zuſtande, wie er ſeit Jahrzehnten beſteht, nicht zu rütteln. Ich vermag es in der Tat nicht einzuſehen, zumal aus den Kreiſen des Wahlausſchuſſes keinerlei Beſchwerde gekommen iſt, wieſo der Magiſtrat Veranlaſſung genommen hat, mit dieſer Vorlage an uns heranzutreten. Die Sache liegt rechtlich ſo: nach der Vorlage des Magiſtrats wird unter Bezugnahme auf das Reichsgeſetz vom 1. Juni 1870 darauf hingewieſen, daß die Gemeinde bei Natura⸗ liſierungsgeſuchen zu hören iſt. Meine Herren, wer iſt die Gemeinde? Die Vorlage bemüht ſich, unter Bezugnahme auf § 56 der Städteordnung nachzuweiſen, daß dem Magiſtrat beſondere Rechte nicht bloß hinſichtlich der laufenden Verwaltung vorbehalten ſind, und folgert aus § 56 Nr. 8 der Städteordnung, daß bei Naturaliſationsgeſuchen lediglich und ausſchließlich der Magiſtrat allein die entſcheidende Stimme habe. Mit Recht hat Herr Kollege Crüger bereits darauf hingewieſen, daß die Begründung der Magiſtratsvorlage in dieſer Beziehung vollſtändig verſagt. Er hat deshalb die ausgezeichneten Rechtsausführungen vorgeleſen, welche im Schoße der Kommiſſion gegeben worden ſind, gegeben und auch den einzelnen Mitgliedern abſchriftlich mitgeteilt worden ſind. Dieſe Rechts⸗ ausführungen ſind aber auch nicht geeignet, die Bedenken, die ich gegen die Vorlage habe, in irgend⸗ einer Weiſe zu entkräften. An der Hand der Städte⸗ ordnung § 10 bin ich der Meinung, daß der Wille der Stadtgemeinde als juriſtiſche Korporation durch die Übereinſtimmung, durch das Zuſammen⸗ wirken der verfaſſungsmäßigen Organe zum Aus⸗ druck kommt, d. h. der Stadtverordnetenverſamm⸗ lung und des Magiſtrats. Die Rechtsbelehrung, welche in der Kommiſſion vom Magiſtrat erteilt worden iſt, und welche der Herr Kollege Crüger eben verleſen hat, beruht nicht auf der Städte⸗ ordnung vom Jahre 1853. Die Städteordnung vom Jahre 1853 enthält in ihren Motiven folgenden Satz — nachdem geſagt worden iſt, was der Magi⸗ ſtrat für Rechte beſonders hat —: Der Stadtverordnetenverſammlung iſt da⸗ neben die ſelbſtändige Beratung und Be⸗ ſchlußfaſſung über alle Gemeindeangelegen⸗ heiten, ſoweit ſie nicht dem Magiſtrat als der ſtädtiſchen Verwaltungsbehörde ſpeziell zugewieſen ſind, belaſſen, ihr aber zugleich auch auf die Verwaltung eine tätige Mit⸗ wirkung gewährt, inſofern ihr die Stellung einer zur Verhütung von Mißbräuchen be⸗ ſtehenden kontrollierenden Behörde ange⸗ wieſen iſt. Es geht alſo aus den Motiven zur Städte⸗ ordnung hervor, daß die Stadtverordnetenverſamm⸗ lung bei allen Fragen, die die Stadt intereſſieren, ein mitbeſchließendes, mitbeſtimmendes Recht hat, wenn auch die Exekutive ſelbſt, wie der § 56 vor⸗ ſchreibt, dem Magiſtrat zuſteht. Im Anſchluß an die Ausführungen der Motive, die ich eben vor⸗ getragen habe, ſagt das Oberverwaltungsgericht in einer Entſcheidung: Auf dem Gebiet der Exekutive in der Verwaltung aber kontrolliert die Stadt⸗ verordnetenverſammlung den Magiſtrat, ſo⸗ daß erſterer nicht jede Mitwirkung bei der 1