— 141 inſofern eintreten zu laſſen, als er ihn von ver⸗ bebauten. Wir ſind in bezug auf Steuerfragen, ſchiedenem Material, das an ſich wertvoll iſt, den Verwaltungsbericht aber ſchwer leslich macht, ent⸗ laſten und ihm eine überſichtlichere und darum leichter lesliche Form geben will. Ich glaube, daß wir uns mit dieſer Anſicht des Magiſtrats nur ein⸗ verſtanden erklären können, und empfehle Ihnen die Kenntnisnahme der Mitteilung. (Die Beratung wird geſchloſſen. Die Ver⸗ ſammlung nimmt Kenntnis.) Vorſteher⸗Stellv. Dr. Hubatſch: men nun zu Punkt 7 a: Bericht des Etatsausſchuſſes über die Vorlage betr. Abänderung der Gemeindegrundſteuer⸗ ordnung. Druckſachen 106, 129. Berichterſtatter Stadtv. Dr. Frentzel: Meine Herren, Sie haben die Vorlage betr. Abänderung der Gemeindegrundſteuerordnung dem Etatsaus⸗ ſchuſſes überwieſen, und der Etatsausſchuß hat ſich ſehr eingehend mit der Umänderung der Ge⸗ meindegrundſteuerordnung beſchäftigt. Sie ſehen in den Druckſachen verzeichnet, daß der Ausſchuß mit großer Mehrheit der Vorlage des Magiſtrats zugeſtimmt hat. Es iſt nun meine Pflicht, Ihnen weiter über dasjenige, was in dem Ausſchuſſe be⸗ handelt und verhandelt worden iſt, Mitteilung zu machen. Es iſt kein Geſchäft, durch welches man hoffen kann, auf allen Seiten Zuſtimmung und Beifall zu finden, wenn man ſich anſchickt, eine neue Steuer einzuführen oder eine ſchon beſtehende Steuer zu erhöhen. Das hat ſich auch im vorlie⸗ genden Falle gezeigt. Es hat ſich gegen die Er⸗ höhung der Gemeindegrundſteuer eine gewiſſe Agitation in den betroffenen Kreiſen geltend ge⸗ macht, die allerdings in ſehr ſachlichen und ſehr mäßigen Grenzen geblieben iſt. Wir werden des weiteren uns noch mit dieſm Punkte zu beſchäftigen haben. Infolgedeſſen iſt es Pflicht aller ſolcher, welche eine neue Steuer einzuführen beabſichtigen oder eine beſtehende erhöhen wollen, ſich zunächſt die Frage vorzulegen: iſt es auch dringend not⸗ wendig, eine ſolche Steuer zu befürworten? Mit dieſem erſten Punkte hat ſich der Ausſchuß zunächſt beſchäftigt. Meine Herren, die Notwendigkeit, unſerer Stadt eine weitere Steuerquelle zu erſchließen, wird allen denen klar ſein, die vor 14 Tagen den Verhand⸗ lungen über den Etat beigewohnt haben; ſie wird allen denen klar ſein, die die Rede des Herrn Käm⸗ merers über das, was in dieſer Beziehung zu ge⸗ ſchehen hat, gehört haben. Unſer Etat, der heute, wie die Sachen ſtehen, noch nicht einmal balanziert, und der mit vieler Mühe und Not nur, auch wenn wir dieſe neue Steuerquelle mit in Anſpruch nehmen, zur Balanze wird gebracht werden können, bedarf dringend der Zufuhr neuen Blutes. Des⸗ wegen konnte über dieſe Frage leicht eine Einigung erzielt werden. Die Notwendigkeit der Steuer liegt eben in dem dringenden Geldbedarf unſerer Stadt. Ein zweiter Punlt machte die Entſchließung dem Ausſchuſſe beſonders leicht: das war das Vor⸗ gehen unſerer Nachbargemeinden Schöneberg und Wilmersdorf, welche, wie bekannt, mit dem 1. April 1908 eine Steuerordnung ähnlich der unſerigen einführen und ſachlich den unbebauten Grund⸗ beſitz mit der doppelten Taxe treffen wollen als den Wir kom⸗ zuſchreiben inſofern, als wie Ihnen ja bekannt iſt, und wie auch vor 14 Tagen hier hervorgehoben worden iſt, nicht ganz unab⸗ hängig von dem Vorgehen dieſer beiden Nachbar⸗ gemeinden, und wir können deshalb nicht ſtolz an den Steuerquellen vorbeigehen, die ſich dieſe er⸗ ſchließen, ſolange wir in bezug auf die Zuſchläge zur Einkommenſteuer Wert darauf legen, nicht weiter zu gehen, als eben dies unſere Nachbarge⸗ meinden tun. Wenn alſo in Wilmersdorf ungefähr 600 000 Mark aus dieſer Steuerquelle fließen ſollen, ſo müſſen wir auch dieſe Steuer für uns in An⸗ ſpruch nehmen. Weiter wurde uns die Frage dadurch leicht gemacht, daß wir uns wohl ſagen konnten: der Steuer, die wir einzuführen beabſichtigen, kann man das Kriterium „gute Steuer“ wohl ſie alle die Eigen⸗ ſchaften in ſich vereinigt, die eine gute Steuer be⸗ ſitzen ſoll, nämlich: daß erſtens ihre Erhebung möglichſt wenig koſtet, zweitens, daß ſie möglichſt viel einbringt, und drittens, daß ſie diejenigen Schultern trifft, welche die Mehrbelaſtung zu tragen durchaus imſtande ſind. Alle drei Punkte treffen hier in vollſtem Maße zu. Die Erhebung macht ſo gut wie gar keine Koſten. Die Eingänge ſind, wie Sie aus der Vorlage geſehen haben, ſehr bedeutend und können vielleicht in Zukunft noch bedeutender werden, und diejenigen Kreiſe, welche davon betroffen werden, ſind ausnahmslos ſolche, die dieſe Steuer gut tragen können. Es handelt ſich hier im weſentlichen — das ging aus einer Auf⸗ ſtellung, die uns der Magiſtrat gegeben hat, her⸗ vor — um Terraingeſellſchaften, von denen nur ein ſehr kleiner Teil ihren Sitz in Charlottenburg hat. Im übrigen ſind auch die privaten Eigentümer der Grundſtücke zum großen Teil nicht Charlotten⸗ burger Bürger, alſo ſolche Leute, die wir mit unſerer ſonſtigen Steuerpolitik durchaus nicht treffen. Zu meinem Bedauern bin ich leider nicht in der Lage, Ihnen die ſehr intereſſanten Zahlen vor⸗ zulegen, die der Herr Kämmerer in unſerer Sitzung mitgeteilt hat. Der Herr Kämmerer hatte ſie mir zu geben verſprochen: durch plötzliches Unwohlſein iſt er aber verhindert worden, ſie mir auszuhän⸗ digen, ſodaß ich nicht in der Lage bin, dieſes Mate⸗ rial vorzutragen, ſondern nur einen ſolchen Extrakt geben konnte, wie ich es mit den wenigen Worten vorhin getan habe. Ferner wird es nötig ſein, meine Herren, daß wir uns auch mit der juriſtiſchen Konſtruktion dieſer Steu⸗ ern, ihrer rechtlichen Grundlage etwas beſchäftigen. Wie Sie wiſſen, handelt es ſich um eine Realſteuer, alſo um eine der Steuern, deren Genehmigung im § 23 des Kommunalabgabengeſetzes und den fol⸗ genden Paragraphen ausgeſprochen iſt, und die ihre Beſonderheit darin haben, daß ſie in eine gewiſſe Relation gebracht worden ſind — nämlich durch §54 des Kommunalabgabengeſetzes — zur Ein⸗ kommenſteuer reſp. zu den Zuſchlägen, welche die Gemeinde zu der ſtaatlich veranlagten Einkommen⸗ ſteuer erhebt. Sie wiſſen, daß nach § 54 all⸗ gemein nicht mehr als 150 % Zuſchlag erhoben werden ſoll für den Fall, daß der Einkommenſteuer⸗ zuſchlag 100 % nicht überſchreitet. Abweichungen von dieſer Regel unterliegen der Genehmigung nach § 55, und dieſer Fall liegt auch hier vor. Es ergibt ſich, da wir mit dem Steuerſoll den Prozentſatz von 150% um etwa 19% überſchreiten, allerdings die Notwendigkeit, dieſe Steuer und